Urteil des OLG Oldenburg vom 01.11.1995

OLG Oldenburg: abnahme, schlüssiges verhalten, werk, besteller, generalunternehmer, mangel, mieter, subunternehmer, pastor, erfüllung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 129/95
Datum:
01.11.1995
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 641
Leitsatz:
Keine Abnahme der Werkleistung des Subunternehmers, wenn der General- unternehmer seinem
Besteller die Werkleistung ohne Wissen des Sub- unternehmers (erfolglos) zur Abnahme anbietet.
Volltext:
Die noch streitige Werklohnforderung ist nicht fällig, da das Werk der Klägerin nicht abgenommen worden ist (§ 641
BGB). Der Beklagte ist auch nicht zur Abnahme verpflichtet, da das von der Klägerin errichtete Werk einen nicht
unerheblichen Mangel aufweist.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allein in dem Umstand,
daß der Beklagte - als Generalunternehmer - die Arbeiten der
Klägerin - seiner Subunternehmerin - dem Auftraggeber gegenüber
zur Abnahme angeboten hat, keine Abnahme im Verhältnis zwischen
den Parteien im Sinne der §§ 640, 641 BGB gesehen werden. Die
Abnahme bedeutet die Anerkennung des Werks als eine der Hauptsache
nach vertragsgemäße Erfüllung. Wann die Abnahme erfolgt, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muß nicht ausdrücklich
erklärt werden, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln zum
Ausdruck gebracht werden. Für ein solches schlüssiges Handeln
genügt jedoch nicht - wie offenbar das Landgericht meint - ein
Verhalten, aus dem objektiv auf die Billigung des Werks geschlossen
werden kann, solange dem Werkunternehmer das Verhalten des Bestel-
lers nicht zur Kenntnis gelangt. Das Werk hat der Besteller vom
Unternehmer abzunehmen. Diesem gegenüber muß deshalb die Billigung
wenigstens schlüssig zum Ausdruck kommen ( BGH NJW 1974, 95,96).
Es ist vorliegend nicht einmal dargetan, daß die Klägerin von dem
Angebot des Beklagten zur Abnahme gegenüber dem Bauherrn erfahren
hat. Vielmehr trägt die Klägerin vor, sie wisse von einer Abnahme
durch den Auftraggeber des Beklagten nichts; sie sei auch nicht
aufgefordert worden, an einer solchen Abnahme teilzunehmen. Bei
dem Beklagten intern gebliebene Vorgänge bedeuten aber keine Billi-
gung gegenüber der Klägerin (BGH aaO).
Die Klägerin trägt auch sonst nicht schlüssig für eine Abnahme im
Sinn von § 640 BGB vor. Eine ausdrückliche Abnahme hat zwischen
den Parteien unstreitig nicht stattgefunden, und dem Vortrag der
Klägerin ist auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht
zu entnehmen. Insbesondere kann ihr nicht darin gefolgt werden,
daß eine Abnahme in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Räumlich-
keiten durch den Auftraggeber bzw. dessen Mieter liege. Zwar kann
eine Abnahme durch Ingebrauchnahme des im wesentlichen funktions-
tüchtigen Werks erfolgen; sie muß jedoch - wie dargelegt - dem
Unternehmer, d h. hier der Klägerin gegenüber, erfolgen. Daran
fehlt es auch in diesem Zusammenhang.
Im übrigen ist es in gewissen Grenzen zwar zulässig, den Abnahme-
zeitpunkt im Verhältnis Generalunternehmer/Subunternehmer mit dem
im Verhältnis Besteller/Generalunternehmer "parallel zu schalten"
(vgl. Werner/Pastor, der Bauprozeß, 7. Auflg., Rn. 1181). Aber
auch eine derartige Absprache ist vorliegend zwischen den Parteien
unstreitig nicht getroffen worden.
Der Beklagte ist schließlich nicht zur Abnahme verpflichtet; denn
das Werk der Klägerin weist einen erheblichen Mangel auf.