Urteil des OLG Oldenburg vom 27.07.2006

OLG Oldenburg: elterliche sorge, abstammung, trennung, vaterschaft, zustellung, dienstzeit, lebensgemeinschaft, ruhegehalt, ausschluss, belastung

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 12 UF 54/06
Datum:
27.07.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1587C
Leitsatz:
Der Kürzung eines Versorgungsausgleichs nach langer Trennungszeit steht es nicht entgegen, dass
die Ehelichkeit eines in der Trennungszeit geborenen Kindes zwar nicht mehr angefochten werden
kann, das Kind aber unstreitig nicht von dem Ausgleichspflichtigen abstammt.
Aktenzeichen des BGH: X II ZB 163/06
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
12 UF 54/06
11 F 954/04 AG Nordhorn
Beschluss
In der Familiensache
K...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
— Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
gegen
K...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
— Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
beteiligt:
Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
zu Az. ...
Deutsche Rentenversicherung Bund, Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund,
zu Vers.Nr. ...
hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg am
27. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das am 09. Mai 2006 verkündete Verbundurteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) geändert:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Az.: ... – bestehenden
Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund - VersNr. ... – in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 456,04 Euro, bezogen auf den 31. Oktober 2004, begründet.
Wegen weitergehender Ausgleichsansprüche wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin waren seit April 1978 miteinander
verheiratet. Ein im selben Jahr geborener Sohn ist 1995 verstorben. Seit Oktober 1994 leben die Parteien getrennt.
Im Februar 1998 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Der Antragsteller gilt als Vater des Kindes, dessen
tatsächliche Abstammung vom Lebensgefährten der Mutter jedoch unstreitig ist. Mit diesem lebt die Antragstellerin
seit Juli 1999 in einer gemeinsamen Wohnung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin. Sie hat in diesem Beruf in den Jahren 1979/1980 für 18 Monate
gearbeitet. Seitdem ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Ihre in der Ehezeit bis zur Zustellung des
Scheidungsantrags erworbenen Rentenanwartschaften belaufen sich auf 127,37 Euro.
Der Antragsteller war nach seiner Schulausbildung zunächst Soldat auf Zeit und ist seit 1986 Beamter bei der
Deutschen Rentenversicherung. Von seinen Versorgungsanwartschaften entfallen monatlich 1.481,22 Euro auf die
Ehezeit.
Nachdem die Antragsgegnerin erstmals im Jahr 2004 Unterhaltsansprüche für sich und das Kind geltend gemacht
hatte, zahlt der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Urteils ab August 2004 einen monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von 249 Euro. Aufgrund der langen Trennungszeit und der finanziellen Belastung aus dem
Kindesunterhalt erstrebt der Antragsteller einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Auf den am 26. Oktober 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Nordhorn die
Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der
Versorgungsanwartschaften des Antragstellers monatlich Rentenanwartschaften in Höhe von 676,93 Euro auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet hat. Dabei hat es als Ehezeit den Zeitraum von April 1978 bis
Oktober 2004 zugrunde gelegt und eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs abgelehnt, weil es dem Antragsteller
verwehrt sei, sich auf die Nichtehelichkeit des noch in der Ehe geborenen Kindes zu berufen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und zugleich
begründeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren eines teilweisen Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs weiter verfolgt.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
Die nach §§ 629 a, 621 e Abs. 1 ZPO, 20 FGG zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
Zwischen den Parteien ist der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 1 BGB durchzuführen, wobei der
Antragsteller ausgleichspflichtig ist, da er in der Ehezeit die werthöheren Anwartschaften erworben hat. Bei der
Bemessung des Ausgleichsanspruchs müssen jedoch die von den Parteien in der Zeit ab November 1995
erworbenen Anwartschaften unberücksichtigt bleiben. Einer Einbeziehung der ungekürzten Anwartschaften steht der
Einwand grober Unbilligkeit (§ 1587c Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegen.
Der Versorgungsausgleich bezweckt eine gleichmäßige Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine
Alters und Invaliditätssicherung. Das Prinzip der gleichmäßigen Verteilung der von beiden Ehegatten erworbenen
Ansprüche beruht auf der Annahme, dass die von ihnen in der Ehe erbrachten Leistungen gleichgewichtig gewesen
seien und damit auch zu einem eigenen Anspruch auf gleich hohe Versorgungsanrechte führen müssten.
Demgegenüber ermöglicht § 1587 c BGB einen – ggf. teilweisen – Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die
strikte Durchführung des formalen Halbteilungsprinzips zu einer zu einer besonderen, mit dem Grundprinzip des
Versorgungsausgleichs schlechthin unvereinbaren Belastung des Ausgleichspflichtigen führt. Hierfür genügt es
grundsätzlich, wenn zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ein außergewöhnlich langer Zeitraum
liegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 1181 m.w.N) verliert der Versorgungsausgleich
seine ihn tragende Grundlage bereits mit der Trennung. Von diesem Zeitpunkt an ist die eheliche Lebens und
Wirtschaftsgemeinschaft mit der Folge einer eigenständigen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit aufgehoben. Soweit
§ 1587 BGB für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auf das mit der Zustellung des Scheidungsantrags
definierte Ende der Ehezeit abstellt, beruht dies ausschließlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Diese können aber
dann nicht mehr ausschlaggebend sein, wenn ein Scheidungsverfahren erst mit großer zeitlicher Verzögerung
eingeleitet wird. Im konkreten Fall kann bereits aufgrund des zwischen Trennung und Zustellung des
Scheidungsantrags liegenden Zeitraums von 9 Jahren festgestellt werden, dass eine formal an das Ende der Ehezeit
anknüpfende Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Wesen nicht mehr gerecht werden kann
(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587c Rn. 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Für diese Beurteilung ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin in der Trennungszeit ein Kind geboren und
versorgt hat, das gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als ehelich gilt. Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, dass trotz
langer Trennung bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587c BGB die Zeiten nicht ausgeschieden werden können, in
denen gemeinschaftliche Kinder betreut werden (BGH FamRZ 2005, 2052 m.w.N.). Diese Einschränkung wird von
der Erwägung getragen, dass der Versorgungsausgleich in solchen Fällen seine Legitimation nicht aus der
Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten erhält, sondern aus der von einem Ehegatten übernommenen Fortführung
dieser noch aus der Ehe herrührenden Aufgabe. Damit verbinde sich ein Vertrauen auf weitere Teilhabe an den von
dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten. Ein solches Vertrauen ist bei einem nicht vom
ausgleichspflichtigen Ehegatten abstammenden Kind hingegen nicht berechtigt. Denn in diesen Fällen sind dem
anderen Ehegatten die seine eigene Verantwortung begründenden Umstände bewusst. Es ist in einem solchen Fall
in hohem Maß unbillig, ihm zu Lasten seines Ehegatten wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, obwohl die sie
begründenden Umstände nicht in den persönlichen Beziehungen der Ehegatten angelegt sind, sondern in ihnen die
endgültige Lösung von der Ehe offenkundig wird.
Dieser Gesichtspunkt kommt auch dann zum Tragen, wenn es sich zwar rechtlich um ein gemeinschaftliches Kind
handelt (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Nichtehelichkeit jedoch tatsächlich feststeht und einer erfolgreichen
Anfechtungsklage nur die versäumte Anfechtungsfrist (§ 1600 b BGB) entgegensteht. Soweit sich aus dem
Beschluss des BGH vom 15. Dezember 1982 (NJW 1983, 824) ein gegenteiliger Standpunkt herleiten lässt, lassen
sich die formal an § 1593 BGB a.F. anknüpfenden Erwägungen nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen.
Dies würde weder den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen noch der ab 1998 geltenden Rechtslage
gerecht.
Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht konnte die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht
werden, wenn seine Ehelichkeit angefochten oder rechtskräftig festgestellt worden war (§ 1593 a.F.). Aus der
Neufassung von § 1599 Abs. 1, 2 ergibt sich zwar ebenfalls eine Sperrwirkung, nach der die Nichtvaterschaft eines
Kindes nur unter den dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Diese Beschränkungen gelten
im Verhältnis des Kindes zu seinem Vater und schützen seine Interessen an der Beachtung des bestehenden
Status. Sie schließen es aber nicht grundsätzlich aus, dass der Gesichtspunkt der Nichtehelichkeit eines Kindes
dann berücksichtigt werden kann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen zu beurteilen sind
(Staudinger/Rauscher § 1599 BGB Rn. 69ff. einschränkend Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1448). In solchen Fällen kann
eine nur dem formalen Status verhaftete Rechtsanwendung der von unterschiedlichsten Lebensformen geprägten
Wirklichkeit nicht mehr gerecht werden. Bereits zu § 1593 BGB (a.F.) galt, dass die Vorschrift es nicht ausschließt,
die Nichtehelichkeit zu berücksichtigen, wenn außerhalb der Statusfrage liegende Rechtsbeziehungen zu beurteilen
sind (Soergel/Gaul § 1593 BGB Rn. 29. Ermann/Holzhauser 9. A. § 1593 BGB Rn. 18f). Insofern hat es auch der
BGH als unbedenklich angesehen, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Rahmen von § 1579 Nr. 7 BGB auf die
unstreitig bestehende Nichtehelichkeit eines Kindes beruft, weil ihn sein Ehegatte von der rechtzeitigen Anfechtung
seiner Vaterschaft abgehalten habe (BGH NJW 1985, 428).
Nicht anders sind die Verhältnisse bei § 1587c BGB zu beurteilen. Das Interesse, die Abstammung eines Kindes
aus einem der Parteiherrschaft unterliegenden Prozess herauszuhalten, muss jedenfalls dann hinter die Belange des
Scheinvaters zurücktreten, soweit nur die Rechtsbeziehungen seiner Eltern untereinander zu beurteilen sind. Ob dies
auch bei einer streitigen Abstammung gilt, bedarf keiner Vertiefung, da die nichteheliche Abstammung des Kindes
unstreitig ist.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass der Antragsteller die rechtzeitige Anfechtung der Vaterschaft
unterlassen habe. Damit verdrängt sie ihre eigene Verantwortung. Es ist Teil ihrer Elternverantwortung, dem Kind
den mit seiner tatsächlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status zu verschaffen. Ihr waren nicht nur
alle tatsächlichen Verhältnisse bekannt, sondern sie übt zusammen mit dem leiblichen Vater auch die tatsächliche
elterliche Sorge für das Kind aus. In dieser Beziehung seiner leiblichen Eltern hat das Kind seine sozialfamiliären
Bindungen. Aus der formalen Elternposition des Antragstellers hat die Antragsgegnerin für etwa 6 Jahre keine
Rechte hergeleitet: Es ist damit kein vernünftiger Grund ersichtlich, der sie davon abgehalten hat, selbst für eine
Übereinstimmung von rechtlicher und biologischer Vaterschaft zu sorgen. Die rechtlichen Möglichkeit dazu hatte sie
aus eigenem Recht (§ 1600 BGB). Dass dies unterblieben ist, kann sie daher nicht dem Antragsteller als Säumnis
anlasten, um im Rahmen der Güterabwägung Vorteile aus diesem Umstand zu ziehen. Es muss sich vielmehr zu
Lasten der Antragsgegnerin auswirken, dass sie den Antragsteller erstmals im Jahr 2004 auf Kindesunterhalt in
Anspruch genommen hat. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragsgegnerin zuvor zugesichert hatte, keine
Ansprüche stellen zu wollen. Jedenfalls hatte sie sich in den ersten Jahren entsprechend verhalten und Ansprüche
erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als dem Antragsteller eine Anfechtung der Vaterschaft aus Rechtsgründen
unmöglich geworden war. Die Antragsgegnerin erreicht damit zu seinen Lasten einen wirtschaftlichen Vorteil, obwohl
sie und das Kind in der bestehenden Lebensgemeinschaft bereits seit mehreren Jahren das ihrer tatsächlichen
Lebensstellung entsprechende Auskommen gefunden haben. Dies belastet den Antragsteller bis zur wirtschaftlichen
Selbständigkeit des Kindes mit einer nicht mehr zu korrigierenden Unterhaltspflicht, die ihn weitaus härter trifft, als
die mit einer beschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Nachteile auf Seiten der
Antragsgegnerin.
Unter zusätzlicher Abwägung der Umstände, dass der Antragsteller aus Anlass der Geburt des Kindes zusätzlich
mit erheblichen Arztkosten belastet war und die Antragsgegnerin spätestens seit 1999 mit dem leiblichen Vater des
Kindes in einer festen Lebensgemeinschaft lebt, die in jeder Hinsicht an die Stelle einer Ehe getreten ist, hält es der
Senat für angemessen, bei Durchführung des gekürzten Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt abzustellen, an
dem der Antragsteller erstmals die Scheidung der Ehe hätte erreichen können. Denn wie die weitere Entwicklung
belegt, war die Ehe mit Ablauf des ersten Trennungsjahres endgültig gescheitert.
Für die Bemessung des Versorgungsausgleichs muss daher der Zeitraum vom 01. November 1995 bis zum 31.
Oktober 2004 unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung des Kürzungsbetrages erfolgt entsprechend der
Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 256) in der Weise, dass die auf die ganze Ehezeit erfolgenden
Anwartschaften ermittelt und um die Anteile gekürzt werden, die auf den auszuschließenden Zeitraum entfallen.
Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17. November 2005 hat die Antragsgegnerin
in der ganzen Ehezeit vom 01. April 1978 bis 31. Oktober 2004 Anwartschaften in Höhe 127,37 Euro erworben. Von
diesen entfallen 78,36 Euro auf den auszuscheidenden Zeitraum, so dass lediglich Anwartschaften in Höhe von
49,01 Euro zugrunde zu legen sind.
Auf Seiten des Antragstellers ist nicht von der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.November
2005 auszugehen. Denn diese beruht auf der Annahme eines für 9 Jahre unterbrochenen Arbeitsverhältnisses,
wodurch die Dauer der Ehezeit im Verhältnis zu der fiktiv zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ein zu
großes Gewicht erhält. Vielmehr sind die auf die nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten entfallenden Anteile der
Versorgungsanwartschaft ebenfalls im Verhältnis zur gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ermitteln und von
dem Ehezeitanteil abzuziehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2002, 823). Damit ergibt sich folgende Berechnung:
25,63 Jahre Ehezeit
44,21 Jahre ruhegehaltsf. Dienstzeit x 2.555,00 Euro (Ruhegehalt) = 1.481,22 Euro
Davon entfallen auf den auszuscheidenden Zeitraum
09,00 Jahre
44,21 Jahre ruhegehaltsf. Dienstzeit x 2.555,00 Euro (Ruhegehalt) = 520,13 Euro
Die Differenz von 961,09 Euro
ist in die Ausgleichsbilanz einzustellen, so dass der gemäß § 1587c BGB gekürzte Ausgleichsanspruch 456,04 Euro
beträgt. In dieser Höhe sind im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der
Antragsgegnerin zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.
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