Urteil des OLG Oldenburg vom 12.11.1997
OLG Oldenburg: lebensstellung, beruf, arbeitsmarkt, anleitung, zugang, wächter, vergleich, vergütung, zusatzversicherung, wachmann
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 200/97
Datum:
12.11.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Keine Verweisung eines angelern- ten Gerüstbauers auf
"Nischentätigkeiten" oder einfachste Beschäftigun- gen als Pförtner, Wachmann, Bote bzw. in der
Registratur.
Volltext:
Der Kläger ist berufsunfähig im Sinn des § 2 Nr. 1 B-BUZ hinsichtlich der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit des
Gerüstbauers. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann er auch nicht auf die von der Beklagten aufgezeigten
Vergleichsberufe verwiesen werden.
Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur in Betracht, wenn die
andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht, § 2 Nr. 1 B-BUZ. Die bisherige
Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen bestimmt sich im wesentlichen
anhand der Qualifikation seiner Tätigkeit und orientiert sich - ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit - wiederum
daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die
sachgerechte Ausübung des Berufs voraussetzt. Bei der Vergleichbarkeit der sozialen Einschätzung spielt das zu
erzielende Einkommen eine gewichtige, aber keineswegs die alleinige Rolle. Eine Vergleichbarkeit setzt daneben
auch voraus, daß die Verweistätigkeit einerseits -
im Sinn einer Obergrenze - nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern darf als diejenigen, über die der
Versicherte verfügt; andererseits darf sie auch nicht - im Sinn einer Untergrenze - durch geringere erforderliche
Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer spürbaren
Herabsetzung des Niveaus im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit führen (BGH r+s 1987, 55; BGH r+s 1992,
353; BGH r+s 1993, 478; BGH r+s 1997, 301, 303).
Auf der Grundlage der vorgenannten Voraussetzungen stellen die von der Beklagten aufgezeigten Berufe keine
vergleichbaren Tätigkeiten dar. Unabhängig vom erzielbaren Einkommen würden sie den Kläger - gemessen an
seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten - unterfordern oder aber ihn wegen nicht vorhandener Vorkenntnisse
überfordern.
Der Ausgangspunkt der Ansicht des Landgerichts, der Kläger könne auf die dargelegten sogenannten ungelernten
Tätigkeiten verwiesen werden, ist nicht richtig. Der Kläger hat über einen Zeitraum von knapp drei Jahren den
Ausbildungsberuf des Gerüstbauers ausgeübt. Zwar ist er in diesem Beruf nur angelernt worden. Weder die
langjährige Tätigkeit in einem sogenannten Anlernberuf noch die eines bloß Angelernten in einem Ausbildungsberuf
kann jedoch in der Regel mit der eines ungelernten Handlangers auf eine Stufe gestellt werden (BGH r+s 1992, 353;
BGH r+s 1993, 478). Aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Gerüstbauer kann nicht zweifelhaft sein,
daß er sich in seinem Beruf bewährt und auch umfangreiche Erfahrungen gesammelt hat. Der Kläger hat mithin eine
einem ausgebildeten Gerüstbauer zumindest angenäherte Stellung erreicht.
Die von der Beklagten aufgezeigten Vergleichsberufe würden den Kläger aufgrund seiner vorhandenen Fähigkeiten
und Kenntnisse folglich unterfordern. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob für die genannten
Verweisberufe überhaupt der erforderliche allgemeine Zugang zum Arbeitsmarkt vorhanden ist (vgl. dazu z. B. OLG
Karlsruhe r+s 1995, 34; OLG Düsseldorf r+s 1996, 37); zum Teil dürfte es sich bei den genannten Berufen um bloße
"Nischentätigkeiten" - da und dort vielleicht anzutreffende Arbeitsplätze, für die es keinen allgemeinen Arbeitsmarkt
gibt - handeln. Letztlich mag dies dahinstehen. Bei den von der Beklagten genannten Tätigkeitsbeschreibungen
(Mitarbeiter im Empfangs- und Eingangsdienst, Abteilungsbote/Werksbote, Vervielfältiger, Parkplatzdisponent und
betriebseigener Wächter/Wach-mann) handelt es sich - ersichtlich - um Beschäftigungen einfachster Art, die nach
einer Anleitung von wenigen Stunden grundsätzlich von jedermann ohne Vorkennt-
nisse ausgeübt werden können. Allenfalls bei der von der Beklagten genannten Tätigkeit in der Registratur
(Aufgaben-bereich: Ziehen der Akten, Sortieren und Ablegen von Akten, Stempeln der Aktenumschläge nach
bestimmten Kriterien, Bearbeiten der Suchschwebe, Bearbeiten der Akten maschinell regulierter Abläufe, Verwalten
der Mikrofilme) könnte man
erwägen, daß für die beschriebenen Aufgaben Vorkenntnisse erforderlich sein könnten. Zweifelhaft ist insoweit aber,
ob der Kläger über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Letzteres kann offenbleiben. Denn es ist nicht
vorgetragen und auch in keiner Weise erkennbar, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit als Gerüstbauer oder bei dem
von ihm behaupteten Erlernen des Berufs des Kfz-Mechanikers in Bosnien für die ihm angesonnenen Büroarbeiten
verwertbare Kenntnisse erworben hat.