Urteil des OLG Oldenburg vom 30.09.1998
OLG Oldenburg: vollstreckung, gefahr, psychiatrie, persönlichkeit, ermessen, drucksache, entlassung, rückfall, kriminalität, wahrscheinlichkeit
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 421/98
Datum:
30.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 454 ABS 2, STGB § 66 ABS 3
Leitsatz:
Zur Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bei der Strafaussetzung von
Restfreiheitstrafen bei Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
Volltext:
Soweit dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer die Auffassung zu entnehmen sein könnte, daß nach der
durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlich Straftaten eingeführten Neufassung
der § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO in Fällen, in denen - wie hier - wegen eines Verbrechens
eine Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, eine Strafaussetzung nur in Betracht kommt, wenn aufgrund des
einzuholenden Gutachtens auszuschließen ist, daß die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit des
Verurteilten fortbesteht, vermag der Senat dem allerdings nicht beizupflichten.
Durch die Neufassung des § 57 StGB ist vom Gesetzgeber lediglich in Übereinstimmung mit der schon seit langem
bestehenden einhelligen Rechtsprechung klargestellt worden, daß eine Abwägung zwischen dem
Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsin-
teresse der Allgemeinheit vorzunehmen ist. Je größer das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts
und das daraus folgende Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist, desto höher ist das Maß an
Erfolgswahrscheinlichkeit, das für eine Strafaussetzung zu verlan-
gen ist.
Auch in Fällen schwerer Kriminalität vermag aber die bloße abstrakte Möglichkeit der zukünftigen Begehung
rechtswidriger Straftaten die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit
zukünftiger rechtswidriger Taten ist vielmehr anhand
von Fakten zu konkretisieren. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Verurteilte neue Straftaten begehen
werde, kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht. Umgekehrt schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der
Vollstreckungsaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit es mit ein, daß ein
vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NStZ 1998, 373, 374).
Um den Richter in solchen Fällen in die Lage zu versetzen, die Art der durch den Verurteilten drohenden Straftaten
und das mit der Entlassung verbundene Risiko wesentlich zuverlässiger einzuschätzen, ist - soweit die
Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen ist - nach der Neufassung
des § 454 Abs. 2 StPO wegen des hohen Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit in der Regel ein Gutachten
insbesondere dazu einzuholen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage
getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Eine absolute Aussage des Inhalts, daß von einem Menschen keine Gefahr
ausgehe, ist jedoch, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, angesichts dessen, daß menschliches
Verhalten unendlich variantenreich und durch unendlich viele, nicht vorherseh-bare Umstände zu beeinflussen ist,
mit den Mitteln der Psychiatrie nicht möglich. Eine verantwortungsvolle Begutachtung muß sich deshalb darauf
beschränken, die wesentlichen Umstände der Persönlichkeit und der Umgebung des Verurteilten bewertend zu
würdigen. Es ist allein Aufgabe des Richters, aufgrund der hierdurch gewonnenen erweiterten Prognosebasis zu
beurteilen, ob ein Rückfallrisiko nach menschlichem Ermessen weitestgehend ausgeschlossen ist (BT-Drucksache
13/7163 S. 9) und eine Strafaussetzung deshalb auch unter Berücksichtigung des in diesen Fällen regelmäßig hohen
Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit zu verantworten ist.