Urteil des OLG Oldenburg vom 31.07.1996
OLG Oldenburg: haus, auflage, schuldrecht, konfusion, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 120/96
Datum:
31.07.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 419 ABS 1, BGB § 419, BGB § 425 ABS 2, BGB § 425
Leitsatz:
Beerbt der Gläubiger einen Gesamtschuldner, behält er einen Anspruch gegen den anderen.
Volltext:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis die Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 2) verneint, § 114 ZPO.
Der Kläger macht lediglich Ansprüche wegen Übernahme des gesamten
Vermögens der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) gem. § 419
Abs. 1 BGB geltend.
Zwar sind etwaige Ansprüche des Klägers dadurch, daß er die
Beklagte zu 1) allein beerbt hat, gegen diese erloschen
(Konfusion, vgl. nur Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., vor § 362 Rdn.
2). Der Gläubiger behält aber grundsätzlich seine Forderungen
gegen die übrigen Gesamtschuldner insoweit als die Erblasserin im
Innenverhältnis zu ihnen die Schuld nicht selbst zu tragen hatte
(so bereits Planck/Siber, BGB, 4. Aufl., 1914, § 425 Anm. 1 e;
vgl. auch Erman/H.P. Westermann, BGB, 8. Aufl., § 425 Rdn. 9;
Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht Bd. II, 14. Auflage S. 294).
Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine danach denkbare
Verpflichtung der Beklagten zu 2) bislang nicht substantiiert mit
entsprechenden Beweisantritten dargetan.
So fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag, inwiefern mit der
Übertragung des Hausgrundstückes, zu der keine weiteren Angaben
erfolgt sind, eine Vermögensübernahme i. S. v. § 419 Abs. 1 BGB
vorhanden sein kann. Damit ist auch eine Beurteilung des Innenver-
hältnisses zwischen Übernehmerin und Veräußerin, das sich nach dem
Übernahmevertrag richtet (vgl. nur Erman/H.P. Westermann a.a.O. §
419 Rdn. 28; Planck/Siber a.a.O. § 419 Erl. 4; Staudinger/Kaduk,
BGB, 12. Aufl., § 419 Rdn. 17O), und eine Prüfung, ob insoweit dem
Kläger ein Anspruch verblieben ist, nicht möglich.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen, ohne daß es
einer abschließenden Erörterung bedurfte, inwieweit der geltend
gemachte Anspruch im Zusammenhang mit den behaupteten Verwendungen
für das frühere Haus seiner Mutter selbst schlüssig dargetan
ist.