Urteil des OLG Oldenburg vom 08.01.1991

OLG Oldenburg: auskunft, gebrechen, ausbildung, krankheit, erwerbsfähigkeit, abfindung, versorgung, beschwerdeinstanz, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 128/90
Datum:
08.01.1991
Sachgebiet:
Normen:
VAHRG § 3 B, BGB § 1587G
Leitsatz:
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt erst in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte selbst eine Versorgung erlangt hat o. auf absehbare Zeit nicht angemessen erwerbstätig
sein kann.
Volltext:
In dem angefochtenen Urteil ist der Versorgungsausgleich in der
Weise geregelt, daß von den werthöheren Rentenanwartschaften, die
der Antragsteller während der Ehezeit vom 1. September 1965 bis
zum 30. September 1989 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der Landesversicherungsanstalt Westfalen erworben hat (693,30 DM)
auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesver-
sicherungsanstalt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 311,30 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen werden,
das ist die Hälfte der Differenz zu den von der Antragsgegnerin
während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von
nur 70,70 DM.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie
rügt, daß das erstinstanzliche Gericht diejenigen Rentenanwart-
schaften nicht berücksichtigt habe, die der Antragsteller ehezeit-
lich in den Niederlanden erworben habe. Sie meint, nach Einholung
einer Auskunft des niederländischen Rentenversicherungsträgers sei
insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die Beschwerde ist gemäß 629 a Abs. 2, 621 e ZPO analog an sich
statthaft. Sie ist jedoch mangels einer Beschwer unzulässig.
Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einen Antrag des aus-
gleichsberechtigten Ehegatten voraussetzt ( 1587 f BGB), die An-
tragsgegnerin einen solchen aber in erster Instanz nicht gestellt
hat, ist sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Der
erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag auf Durchfüh-
rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist unzulässig
(BGH LM 1587 Nr. 23 = NJW 83, 512, 513). Dasselbe müßte für ei-
nen Antrag auf Zahlung einer Abfindung nach 1587 l BGB gelten,
der nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. insoweit KG
FamRZ 90, 1257 f.).
Über die Höhe der ehezeitlich bei der niederländischen Rentenver-
sicherung erworbenen Rentenanwartschaften des Antragstellers
brauchte keine Auskunft eingeholt zu werden, weil die Ausgleichs-
pflichtigkeit des Antragstellers ohne dies bereits feststeht; denn
allein seine ehezeitlich in Deutschland erworbenen Versorgungsan-
sprüche übersteigen diejenigen der Antragsgegnerin.
Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen einen auslän-
dischen Versorgungsträger sind, worauf die Antragsgegnerin selbst
zutreffend hinweist, vom Ausgleich nach 3 b Abs. 1 VAHRG ausge-
schlossen ( 3 b Abs. 2 i.V. mit 3 a Abs. 5 VAHRG). Insoweit
kommt nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht.
Der berechtigte Ehegatte kann jedoch gemäß 1587 g Abs. 1 BGB
erst dann eine Versorgungsausgleichsrente verlangen, wenn nicht
nur der ausgleichspflichtige Ehegatte, sondern auch er selbst eine
Versorgung erlangt hat, oder wenn er selbst wegen Krankheit oder
anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fä-
higkeiten zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht ausüben kann oder das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Daß diese Vorausset-
zungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich. Deswegen bedurfte es
auch keines gerichtlichen Hinweises auf das Antragserfordernis
nach 139 ZPO. Dasselbe gilt bezüglich eines Antrages nach 1587
l BGB. Die Antragstellerin ist schließlich auch nicht dadurch be-
schwert, daß das erstinstanzliche Gericht weder im Tenor noch in
den Entscheidungsgründen des Urteils einen schuldrechtlichen Ver-
sorgungsausgleich ausdrücklich vorbehalten hat. Eines dahingehen-
den Vorbehalts bedarf es nicht, weil sich der Anspruch auf Durch-
führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt (Münchener Kommentar/Maier, 2. Aufl., 1587
f BGB Anm. Rdnr. 21).