Urteil des OLG Oldenburg vom 12.07.2011
OLG Oldenburg: beweislast, volljährigkeit, befragung, vertreter, verjährungsfrist, handbuch, toilette, missbrauch, facharzt, vollstreckung
Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 17/11
Datum:
12.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, BGB § 852 aF, BGB § 199 Abs 1 Nr 2
Leitsatz:
a) Die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne
des § 852 Abs. 1 BGB aF oder von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn und solange der
Geschädigte das schädigende Ereignis aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt hat und
deshalb nicht in der Lage war, rechtliche Schritte ein-zuleiten.
b) Der Geschädigte ist für die Behauptung, er habe das schädigende Ereignis verdrängt und sei
deswegen nicht in der Lage gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten, darlegungs- und beweispflichtig.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 17/11
12 O 2381/10 Landgericht Osnabrück Verkündet am 12. Juli 2011
…, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
M..., ,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
S...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und …
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Dezember 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagte war der Nachbar der Großeltern des Klägers. Der am … 1976 geborene Kläger hat behauptet, er sei in
der Zeit von 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht worden. Dies habe für ihn bis heute
massive psychische Folgen. es liege das Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Kläger hat,
soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein
Schmerzensgeld von nicht unter 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Missbrauchssituationen seien nicht so
massiv gewesen und hätten nicht über einen so langen Zeitraum stattgefunden, wie vom Kläger vorgetragen. Ferner
hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er habe das Geschehen bis zu einer Familienfeier am 6. April 2005
vollständig verdrängt und deshalb keine Kenntnis davon gehabt. Bei dieser Feier habe seine jüngere Schwester
offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein. Erst dadurch sei bei ihm die Erinnerung an den eigenen
Missbrauch wieder zurückgekehrt.
Das Landgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger die
Missbrauchserfahrungen verdrängt hat. Es hat den Beklagten sodann unter Abweisung der Klage im Übrigen zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Feststellungen und der
weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter
verfolgt. Er kritisiert die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, dass das
Sachverständigengutachten an Mängeln leide. Ferner beanstandet er, dass das Landgericht nicht - wie zunächst
vorgesehen - ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € gemäß § 823 Abs. 1, § 847
BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB) gegen den Beklagten zu.
1. Das Landgericht hat die beiden im angefochtenen Urteil konkret festgestellten Fälle sexuellen Missbrauchs des
Klägers durch den Beklagten mit zutreffender Begründung als unstreitig angesehen. Dagegen wendet sich die
Berufung nicht.
Damit steht fest, dass der Beklagte in der Zeit zwischen dem 29. April und dem 3. Mai 1988 auf der Toilette im
ersten Stock der von ihm bewohnten Doppelhaushälfte das Glied des damals elfjährigen Klägers in den Mund nahm
und Oralverkehr durchführte. Ferner steht fest, dass der Beklagte im Januar 1990 auf der Toilette eines Rohbaus
einen nicht näher bestimmbaren Gegenstand in den Anus des Klägers einführte, vor den Kläger trat, sich hinkniete
und den Oralverkehr an dem Kläger durchführte und danach den Kläger bestimmte, ihm in den Mund zu urinieren.
2. Der aus diesen Verletzungshandlungen folgende Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist, wie das Landgericht
mit Recht angenommen hat, nicht verjährt.
Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229 §
6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung. Nach der somit maßgeblichen Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB aF verjährte der
Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte.
a) Dabei kommt es auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter an, wenn der Verletzte geschäftsunfähig oder - wie
hier - beschränkt geschäftsfähig ist (BGH, Urteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323, unter II 1 a,
und vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJWRR 2005, 69, unter II 1, jeweils m.w.N.. OLG Köln, NJWRR 2000,
558). Dass die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter Kenntnis hatten, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Damit ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst davon auszugehen, dass die
Verjährung mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers - am 25. Dezember 1994 - begonnen hat (vgl. BGH, Urteil
vom 23. September 2004, aaO, unter I. die Vorschrift des § 208 Satz 1 BGB nF, nach der die Verjährung von
Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
Gläubigers gehemmt ist, kann im Streitfall nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB noch nicht angewendet werden).
b) Das Landgericht hat aber aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend angenommen, dass der Kläger
bei Eintritt der Volljährigkeit und danach bis zum April 2005 keine Kenntnis von der Person des Schädigers und den
anspruchsbegründenden Umständen hatte. Die Verjährung begann deshalb gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Verbindung
mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erst mit dem Schluss des Jahres 2005. Der Lauf der dreijährigen
Verjährungsfrist (§ 194 BGB) ist rechtzeitig vor deren Ablauf durch Erhebung der Klage im September 2008
gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB aF (und - für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2002 -
gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF) ist eine Kenntnis erforderlich, die dem Geschädigten die Erhebung einer
Schadensersatzklage, mindestens in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos,
ermöglicht. begründete Zweifel an dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen dürfen nicht mehr bestehen
(BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, aaO, unter II 1 m.w.N.). An der danach erforderlichen
Kenntnis kann es beispielsweise fehlen, wenn der Geschädigte infolge einer durch die Verletzung erlittenen
retrograden Amnesie keine Erinnerungen mehr an das Geschehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR
190/92, NJW 1993, 2614, unter II 1 a). So verhält es sich auch hier. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
ist - mit dem Landgericht - davon auszugehen, dass der Kläger das schädigende Ereignis bis April 2005 aufgrund
einer psychischen Traumatisierung verdrängt hat und deswegen keine Erinnerung mehr daran hatte, die ihm die
erfolgversprechende Erhebung einer Schadensersatzklage ermöglicht hätte.
aa) Dabei ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für seine Behauptung, er habe das
Missbrauchsgeschehen verdrängt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten,
darlegungs und beweispflichtig ist. Allerdings hat grundsätzlich derjenige, der sich auf den Ablauf der dreijährigen
Verjährungsfrist beruft, hier also der Beklagte, den Zeitpunkt zu beweisen, in dem der Verletzte vom Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86, NJW 1987, 3120, unter
II 1. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 852 BGB Rn. 1 m.w.N.). Das kann
nach Auffassung des Senats aber dann nicht gelten, wenn der Verletzte - wie hier - behauptet, er habe die
traumatische Erinnerung an das Tatgeschehen verdrängt und deshalb keine Kenntnis von der Person des
Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Die Darlegungs und Beweislast für den inneren
Prozess der Verdrängung mit der Folge des Erinnerungsverlusts muss dem Verletzten auferlegt werden. Der Senat
hält die aufgrund einer solchen Behauptung bestehende Interessenlage für vergleichbar mit Fällen, in denen der
Verletzte geltend macht, er sei geschäftsunfähig gewesen, so dass es auf die Kenntnis seines gesetzlichen
Vertreters ankomme. Auch in diesem Fall hat der Verletzte die von ihm behauptete Geschäftsunfähigkeit zu
beweisen (BayObLG, MDR 1968, 149. Baumgärtel/Laumen, aaO, § 852 BGB Rn. 4. Kessen in:
Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 199 Rn. 7 m.w.N.). Insoweit bestehen auch
Ähnlichkeiten mit Fällen, in denen der Verletzte behauptet, er sei infolge der an ihm verübten Taten psychisch
außerstande gewesen, die eigenen Rechte zu verfolgen, so dass die Verjährung gemäß § 203 BGB aF gehemmt
gewesen sei (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 7 W 17/01, OLGR 2002, 4, zitiert nach juris,
Rn. 3 m.w.N.). Wer sich aber auf eine Hemmung der Verjährung beruft, hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen
sich die Hemmung ergibt (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 204 Rn. 55).
bb) Der Sachverständige Dr. W..., ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat im Gutachten vom 3.
September 2009 ausgeführt, es sei aus psychiatrischer Perspektive nicht ungewöhnlich, dass verdrängte
traumatische Erinnerungen erst Jahre oder gar Jahrzehnte später, häufig durch bestimmte Auslöser, zum Vorschein
kämen und Menschen extrem beeinträchtigen könnten. Traumatische Erfahrungen könnten sich gerade dann der
Erinnerung entziehen, wenn sie besonders früh erlitten würden, wenn sie unerträglich und mit dem eigenen Selbstbild
nicht zu vereinbaren seien. Dies treffe für den Kläger und seine gravierenden Missbrauchserfahrungen zu, wobei hier
noch hinzukomme, dass die Erwachsenen ihn trotz seiner Versuche, sich bemerkbar zu machen, auf ein
Stillschweigen und damit auf ein Vergessen eingeschworen hätten. Dies habe beim Kläger zu einer konsequenten
Verdrängung der erlebten Traumatisierungen geführt. Diese kategorische Verdrängung habe sich auf alle Kenntnisse
der Taten, der Tatumstände und den Täter bezogen. Die Berufswahl des Klägers (Polizist) sei auch als unbewusster
Bewältigungsversuch der erlittenen Missbrauchserfahrungen zu verstehen.
Das Landgericht ist diesen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass der Kläger bei
Eintritt der Volljährigkeit und danach bis zum April 2005 keine Kenntnis von dem Missbrauch hatte, die ihn in die
Lage versetzt hätte, rechtliche Schritte einzuleiten.
cc) Diese Beweiswürdigung wird durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert. Eine
Neubewertung des Beweisergebnisses ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht aufgezeigt.
Mit der Berufung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Kritik am Sachverständigengutachten, die er bereits
mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 (GA I 121 ff.) vorgetragen hat. Der Sachverständige hat zu diesen
Einwendungen im Ergänzungsgutachten vom 7. September 2010 (GA I 159 ff.) schriftlich Stellung genommen. Neue
Gesichtspunkte werden von der Berufung nicht aufgezeigt. Vielmehr setzt der Beklagte den Schlussfolgerungen des
Sachverständigen eigene Thesen entgegen, ohne diese näher zu belegen. Das gilt etwa für die Behauptung, die
Wahl des Berufs eines Polizisten sei keine unbewusste, sondern eine bewusste Bewältigungsstrategie. Gleiches gilt
für die Aussage, eine Verdrängung des Geschehens im Zeitraum vom 25. Dezember 1994 bis zum Jahr 2005 sei
wissenschaftlich nicht haltbar.
Auch soweit der Beklagte die Vorgehensweise des Sachverständigen kritisiert und Zweifel an dessen Neutralität
äußert, bleibt dies ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weiter gehende Exploration des Klägers mit
weiterer Befragung zu den Details des Missbrauchsgeschehens zu tieferen Erkenntnissen im Hinblick auf die
Beweisfragen geführt hätte. Auch erschließt sich nicht, warum die nach Abschluss der Exploration des Klägers
erfolgte ergänzende Befragung von dessen Ehefrau einen ´schweren Explorationsfehler´ darstellen soll. Ferner gibt
es, anders als der Beklagte meint, keine Anhaltspunkte für eine fehlende Neutralität des Sachverständigen. Solche
Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vom Beklagten beanstandeten Wortwahl (´zweifelsfrei´,
´offensichtlich´). Dass ein Sachverständiger das von ihm gefundene - zugunsten einer Partei ausfallende - Ergebnis
mit deutlichen Worten wiedergibt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Sachverständige lasse die gebotene Neutralität
vermissen.
Schließlich war entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein aussagepsychologisches
Glaubhaftigkeitsgutachten erforderlich. Das Landgericht hat - nach Richterwechsel - zwei Mal darauf hingewiesen,
dass es an der ursprünglichen Absicht, ein solches Gutachten einzuholen, nicht mehr festhalte, weil es das
eigentliche Tatgeschehen als unstreitig ansehe. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Sie beanstandet aber,
dass der Sachverständige die Angaben des Klägers ´kritiklos´ übernommen habe, ohne deren Wahrheitsgehalt zu
prüfen. Deshalb sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten erforderlich. Das trifft nicht zu. Gegenstand einer
aussagepsychologischen Begutachtung ist nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des
Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein
bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, das heißt einem bestimmten Erleben der untersuchten Person
entsprechen (BGHSt 45, 165, 167). Es erscheint schon fraglich, ob eine derartige Begutachtung, die von der
sogenannten ´Nullhypothese´ (also der Annahme, die Aussage sei unwahr) ausgeht (aaO, S. 168), überhaupt Sinn
macht, wenn es nicht um Angaben zu einem äußeren Tatgeschehen geht, sondern um (spätere) innere Vorgänge
(hier: die Verdrängung des Erlebten durch den Untersuchten). Jedenfalls ist der Verzicht auf die Einholung eines
solchen Gutachtens nicht zu beanstanden, wenn der Untersuchte, wie hier, von einem erfahrenen Facharzt für
Psychiatrie umfassend befragt worden ist und der Sachverständige die Angaben als plausibel angesehen hat.
3. Auch die Höhe des vom Landgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldes von 7.500 € begegnet
angesichts der psychischen Folgen der Taten für den Kläger und unter Berücksichtigung der weiteren vom
Landgericht zur Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogenen Kriterien (insbesondere die teilweise mit einem
Eindringen in den Körper verbundene Ausführung der Taten, das Alter des Klägers bei der Begehung der Taten, der
Zeitablauf seit deren Begehung) keinen Bedenken.
Ohne Erfolg macht die Berufung in diesem Zusammenhang geltend, beim Kläger liege entgegen der Feststellungen
des Landgerichts keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Diese vom Sachverständigen gestellte Diagnose
steht im Einklang mit der Beurteilung im Gutachten des Dr. C..., Ärztlicher Direktor der L...Klinik in L..., vom 6. März
2008, das im Anerkennungsverfahren nach dem Operentschädigungsgesetz eingeholt wurde und zur Gewährung
einer Entschädigtenversorgung geführt hat (Schädigungsfolge: ´Posttraumatische Belastungsstörung´. Grad der
Schädigung: 50). Auch insoweit werden keine wesentlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des
Sachverständigen erhoben, sondern lediglich die nicht näher belegte These aufgestellt, dass eine Posttraumatische
Belastungsstörung nur bei noch schwereren, existenziellen und massiven Gewalthandlungen auftrete.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen. Nach Auffassung des
Senats liegt jedenfalls der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) vor, weil
der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts
aufzustellen - hier zur Frage des Vorliegens von Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF und des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB sowie zur Darlegungs und Beweislast in diesem Zusammenhang (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543
Rn. 7 m.w.N.).
… … …