Urteil des OLG Oldenburg vom 30.11.2004

OLG Oldenburg: psychisch kranker, unterbringung, schizophrenie, drogenabhängigkeit, drogensucht, krankheit, behandlung, gefährdung, erziehungsanstalt, strafvollzug

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 569/04
Datum:
30.11.2004
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 63, StGB § 67e, StGB § 67d Abs 6
Leitsatz:
Ein psychisch kranker Straftäter, dessen Krankheit keinen Zusammenhang mit seiner vergangenen
und künftig zu besorgenden Straffälligkeit besitzt, darf nicht schlechter gestellt werden, als ein
gesunder Straftäter. Trotz hohen Rückfallrisikos ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus deshalb für erledigt zu erklären.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 569/04
17 StVK 800/03 LG Osnabrück (StVK Lingen)
602 Js 422/02 StA Osnabrück
Beschluss
In der Unterbringungssache
betreffend Herrn L ... ,
geboren am ... in ... , zur Zeit untergebracht im ... ,
Verteidiger: Rechtsanwalt D ...,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 30. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück,
Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen, vom 21.Oktober 2004,
durch den die durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2002 angeordnete Unterbringung des
Verurteilten in einer Entziehungsanstalt - durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade
vom 6. November 2002 umgewandelt in Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - für erledigt erklärt
worden ist,
wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen hat
gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1StPO die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 23. Mai 2002 den schon früher u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten
und Diebstählen bestraften Verurteilten wegen zweier vollendeter und eines versuchten Diebstahls in schweren
Fällen, die er zur Finanzierung seiner Drogensucht beging, unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist wegen der Drogensucht des Verurteilten
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden.
Diese Maßregel wurde seit dem 29. August 2002 vollstreckt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Stade vom 6. November 2002 wurde die weitere Unterbringung des Verurteilten in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Beschluss wurde damit begründet, dass
Sachverständige eine vorrangig zu behandelnde schizophrene Psychose des Verurteilten diagnostiziert hätten, die
eine Drogenentwöhnungstherapie nach § 64 StGB nicht zulasse. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Verurteilte
seit dem 11. Dezember 2002 im Landeskrankenhaus Osnabrück untergebracht. Eine dort durchgeführte
MethadonSubstitutionsbehandlung wurde inzwischen abgeschlossen.
Im Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB hat die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Osnabrück in Lingen ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K ... eingeholt. Dieser ist im
wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, der Verurteilte leide seit etwa 12 Jahren an einer
paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie; zudem liege seit seinem 15. Lebensjahr eine verfestigte
Drogenabhängigkeit in Form einer Polytoxikomanie vor. Die bisherige Kriminalität des Verurteilten sei nicht durch
seine psychische Erkrankung verursacht worden, sondern beruhe auf seiner Drogenabhängigkeit. Zwischen der
Schizophrenie und der Polytoxikomanie des Verurteilten lasse sich auch kein additiver Aspekt feststellen. Es sei
wegen der bereits seit langen Jahren bestehenden Drogenabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit
einer Beschaffungskriminalität des Verurteilten auf dem Niveau seiner bisherigen Straftaten zu rechnen. Das Risiko
künftiger Gewalttaten sei hingegen – auch in Hinblick auf die paranoid halluzinatorische Schizophrenie des
Verurteilten – eher unterdurchschnittlich. Eine medizinischpsychotherapeutische Behandlung des Verurteilten mit
dem Ergebnis einer tatsächlich strukturell nachhaltig wirksamen Veränderung sei ebenso wenig möglich wie die
Behandlung der 30 Jahre andauernden Drogenabhängigkeit. Alle Möglichkeiten, die Schizophrenie zu behandeln,
seien ausgeschöpft worden.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 hat das Landgericht Osnabrück daraufhin die Unterbringung wegen Wegfalls
ihrer Voraussetzungen nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt und zu der kraft Gesetzes eingetretenen
Führungsaufsicht nähere Bestimmungen getroffen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache
aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Unterbringung zu Recht nach § 67d Abs. 6
StGB für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde mit einer von ihr gesehenen Wechselwirkung zwischen der
Drogensucht und der Schizophrenie des Verurteilten, der wegen seiner psychischen Erkrankung zu Drogen greife
und deshalb auch künftig für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn eine solche Wechselwirkung oder einen additiven Effekt zwischen der
Polytoxikomanie und der Schizophrenie hat der Sachverständige Dr. K... mit überzeugenden Erwägungen verneint.
Er hat vielmehr gerade keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die schizophrene Erkrankung Anlass oder
Mitursache für die Straftaten des Untergebrachten war und künftige Straftaten wahrscheinlich mache. Das vom
Sachverständigen gesehen hohe Risiko einer künftigen Beschaffungskriminalität beruht allein auf der Suchtstruktur
des Verurteilten.
Mithin ist nunmehr davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Verurteilten als solche oder
Auswirkungen dieser Krankheit keine künftige Gefährdung der Allgemeinheit bewirken. Ein gesetzlicher Grund für
eine Aufrechterhaltung der Unterbringung besteht deshalb nicht mehr. Die nicht auf seiner psychischen Erkrankung
beruhende Drogenabhängigkeit des Verurteilten reicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nicht aus, vgl. BGHSt 44, 338 (339); Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 63 Randnote 9 m.w.Nachw..
Das gilt trotz des aufgrund der Drogensucht des Verurteilten gegebenen hohen Rückfallrisikos. Ein solches Risiko
besteht häufig auch bei psychisch gesunden Verurteilten. Es rechtfertigt nach dem Gesetz aber als solches keinen
über die Vollverbüßung der Strafe hinausgehenden Freiheitsentzug, sofern nicht die Voraussetzungen einer
Sicherungsverwahrung vorliegen. Ein psychisch kranker Straftäter, dessen Krankheit keinen Zusammenhang mit
seiner vergangenen und künftig zu besorgenden Straffälligkeit besitzt, darf nicht schlechter gestellt werden, als ein
psychisch gesunder Straftäter.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war nach alledem als unbegründet zu verwerfen. Da auch eine
Rücküberweisung des Verurteilten in eine Erziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen der fehlenden Erfolgsaussicht einer
Behandlung nicht mehr in Betracht kommt, verbleibt es bei der Erledigung der Maßregel und der vom Landgericht
näher ausgestalteten Führungsaufsicht.
Der Verurteilte ist nunmehr in den Strafvollzug zu überführen, um dort seine Strafe zu verbüßen.
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