Urteil des OLG Oldenburg vom 31.03.1992

OLG Oldenburg: genossenschaft, einzahlung, mitgliedschaft, statut, fusion, beendigung, auflösung, satzung, vorleistungspflicht, vermarktung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 132/91
Datum:
31.03.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242, BGB § 286, GENG § 7A, GENG § 7
Leitsatz:
Rückständige Pflichteinzahlungen nach Ausscheiden eines Mitgliedes aus einer eingetragenen
Genossenschaft
Volltext:
1. Eine Genossenschaft kann ein ausgeschiedenes Mitglied nicht mehr auf ausstehende Pflichteinzahlungen in
Anspruch nehmen, und zwar auch
nicht über Ersatzansprüche jedenfalls in dieser Höhe.
2. Zum Übermaßverbot bei Erhöhung der Pflichtbeteiligung durch Mehr-
heitsbeschluß
3. Die satzungsgemäße Pflichtbeteiligung bedient eine im Prozeßweg
durchsetzbare Vorleistungspflicht zur Einzahlung dieser Beträge
4. Zur Vereinbarkeit vom Zahlungsbegehren wegen offener Pflichtein-
lagen trotz Kündigung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
5. Das ausgeschiedene Mietglied ist verpflichtet, der Genossenschaft
den aus der nicht fristgemäßen Einzahlung der Pflichtbeteiligung
entstehenden Schaden zu ersetzen.
6. Kostenteilung bei Obsiegen mit einem erst in der Berufungsinstanz
hilfsweise erhobenen Feststellungsbegehren.
Mit dem Ausscheiden der Beklagten aus der Zentralgenossenschaft
zum 31.12.1991 bestehen für sie keine Zahlungsverpflichtungen mehr
in Höhe jedenfalls der nach der Satzung 1989 geschuldeten Pflicht-
beteiligung, und zwar weder als Erfüllungsanspruch noch als Scha-
densersatzanspruch. Die Klägerin kann nur Ausgleich der Vermögens-
nachteile verlangen, die ihr daraus entstehen, daß die Beklagte
ihrer Verpflichtung zur Übernahme und Zahlung der Pflichtanteile
bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht nachgekommen ist. Die
Höhe der etwaigen Vermögenseinbuße hängt u.·a. von dem erst frühe-
stens Mitte 1992 feststehenden Bilanzergebnis ab und ist derzeit
noch nicht zu beziffern. Das rechtfertigt das Feststellungsbegeh-
ren im Klageantrag zu 3.).
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus der Genossenschaft endet
die ursprüngliche mitgliedschaftliche Rechte- und Pflichtenstel-
lung. An die Stelle des lebendigen genossenschaftlichen Mitglied-
schaftsverhältnisses mit seinen gegenseitigen Leistungsverpflich-
tungen einschließlich der grundsätzlichen Pflicht als Mitglied,
die satzungsgemäßen Pflichteinzahlungen zu erbringen, tritt das
auf die Auseinandersetzung der Vermögensbeziehungen zur Vollbeen-
digung des Gesamtrechtsverhältnisses zwischen Genossen und Genos-
senschaft beschränkte Abwicklungsverhältnis gemäß § 73 GenG. Vom
Ausscheidungszeitpunkt an, § 70 Abs. 2 GenG, kann der Ausgeschie-
dene daher nicht mehr auf noch ausstehende Pflichteinzahlungen in
Anspruch genommen werden.
Für eine Pflichtbeteiligung, bei der noch die Erfüllung des An-
spruchs auf Übernahme von Geschäftsanteilen fehlt - wie bei 36 An-
teilen für die Beklagte -, folgt dies bereits aus der Abhängigkeit
der Einzahlungsverpflichtung von der Erweiterung der körperschaft-
lichen Beteiligung (vgl. RGZ 117, 116, 120 f.; RGZ 125, 196, 201).
Nach dem Ausscheiden aus der Genossenschaft ist eine solche Erwei-
terung nicht mehr möglich. Sie liegt außerhalb des Abwicklungs-
zwecks. Damit entfällt zugleich der entsprechende Einzahlungsan-
spruch der Genossenschaft.
Zugleich erlöschen aber die noch nicht erfüllten Pflichteinlagean-
sprüche bereits übernommener Geschäftsanteile. Auch die darauf be-
ruhenden Einzahlungspflichten enden grundsätzlich mit der Beendi-
gung der Mitgliedschaft. Im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses
können zwar u. a. Zahlungen auf Rückstände in Betracht kommen,
wenn Geschäftsguthaben der Mitglieder zur Deckung von Bilanzverlu-
sten herangezogen werden und die vorhandenen Geschäftsguthaben der
Ausgeschiedenen dafür nicht ausreichen. Dieser aus dem Abwick-
lungsverhältnis begründete Anspruch deckt sich aber nach Grund und
in der Regel auch Höhe nicht mit dem ursprünglichen Anspruch auf
Volleinzahlung gezeichneter Anteile zur Zeit aktiver Genossen-
schaftsbeteiligung. Im Rahmen der durchzuführenden Auseinanderset-
zung mag er die Ermittlung der Auseinandersetzungsansprüche beein-
flussen können. Der Anspruch auf Pflichteinzahlung des noch offe-
nen Teils der gezeichneten Pflichtbeteiligung kann sich aber nur
an ein betreibendes Mitglied der Genossenschaft richten und endet
in jedem Fall mit der Mitgliedschaft (vgl. BGH BB 1978, 1134,
1136; Müller, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., 1991, § 7 Rn. 16;
Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl.,
Nachtrag 1986, § 7 Rn. 8; Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz,
32. Aufl., § 7 Rn. 41). Die Klägerin besitzt daher seit dem
1.1.1992 keine Erfüllungs-Zahlungsansprüche mehr aus der in der
Satzung festgelegten Beteiligungshöhe.
Ersatzansprüche jedenfalls in Höhe der satzungsmäßigen Beteili-
gungspflichten bestehen ebenfalls nicht. Das gilt wiederum unab-
hängig davon, ob die Übernahme weiterer Geschäftsanteile bereits
erfolgt war oder nicht. Bei den noch nicht gezeichneten Geschäfts-
anteilen entfällt eine Schadensersatzforderung jedenfalls in Höhe
des entsprechenden Einzahlungsanspruchs schon deswegen, weil an
die Stelle der Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung
eine reine Geldforderung gesetzt, mithin nicht der Zustand herge-
stellt würde, der ohne das schädigende Ereignis des "fehlenden
Neuerwerbs von Geschäftsanteilen" bestünde (RGZ 125, 201).
Zahlungsrückstände bezüglich bereits gezeichneter Anteile können
im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses im Hinblick auf die Beendi-
gung einer Rechtsbeziehungen dienenden Auseinandersetzung bei der
Schadensberechnung auch nur einen bloßen Rechnungsposten bilden.
Nicht erfüllten Einzahlungsforderungen stehen die bereits bei Bei-
tritt in die Genossenschaft unter der aufschiebenden Bedingung des
Ausscheidens entstandenen Ansprüche auf ein Auseinandersetzungs-
guthaben gegenüber. Die Werte dieser Positionen können bei der
Schadensentwicklung nicht völlig unabhängig voneinander gelassen
werden. Sie beeinflussen die Vermögensverhältnisse der Beteiligten
und müssen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Vermögens-
nachteils infolge der bis zum Ausscheiden geschuldeten Pflichtein-
zahlungen berücksichtigt werden. Der etwaige Vermögensnachteil be-
läuft sich indes keineswegs stets oder auch nur regelmäßig in Höhe
der Pflichteinzahlungen, sondern hängt u. a. von der Geschäftsent-
wicklung gemäß genehmigter Bilanz nach den Auseinandersetzungsbe-
stimmungen in § 73 GenG ab. Ein vorab durchsetzbarer Ersatzan-
spruch gegen den ausgeschiedenen beteiligungspflichtsäumigen Ge-
nossen zumindest in Höhe der Einzahlungsrückstände für gezeichnete
Geschäftsanteile ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. für den Fall
der Auflösung der Genossenschaft RGZ, a.a.O.; KG JW 28, 2642;
Land/Weidmüller, a.a.O., § 7·a, Rn. 29; Müller, a.a.O., § 7 a
Rn. 37; teilweise a.·A. KG JW 1928, 2643 und ohne Begründung
Meyer/Meulenbergh/Beuthien, a.a.O., § 7 Rn. 6 a. E.).
Der Klägerin steht jedoch zunächst ein Feststellungsanspruch zu,
daß sich der Rechtsstreit infolge des Ausscheidens der Beklagten
aus der Genossenschaft entsprechend der dahingehenden einseitigen
Erklärung erledigt hat. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft
stand ihr ein im Prozeßwege durchsetzbarer Anspruch auf Einzahlung
sämtlicher Geschäftsanteile zu, die sie nach § 42 des Statuts 89
zu übernehmen hatte.
Das Statut 1989 ist auf der Grundlage des Protokolls vom 18.5.1989
wirksam beschlossen worden. Das gilt insbesondere für die Ergän-
zungen der Beteiligungsbestimmungen in § 42 des Statuts. Die von
der Beklagten dagegen erhobenen Bedenken greifen insgesamt nicht
durch.
Mit der Beschlußfassung zu § 42 des Statuts ist kein
Verstoß gegen das Übermaßverbot verbunden, das die Befugnis der
Generalversammlung, den Genossen durch Mehrheitsbeschluß erhöhte
Pflichten aufzuerlegen, dahingehend beschränkt, daß ein Mitglied
über das bei seinem Eintritt voraussehbare Maß hinaus nicht bela-
stet wird (BGHZ 56, 106, 108). Die Pflichterhöhung darf insbeson-
dere nicht völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt zu erwar-
tenden und einem Genossen zumutbaren Größenordnung liegen (BGH BB
78, 1134, 1135 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Pflicht
zur Übernahme weiterer Beteiligungen ist gesetzlich vorgesehen.
Sie hält sich in höchstrichterlich anerkanntem Rahmen (BGHZ 27,
305; BGH LM § 16 GenG, Nr. 2; BGH BB 78, 1134 - Erhöhung um das
5-fache der Anteile). Die Ausführungen der Beklagten zu einer über
300 %igen Vermehrung der Geschäftsanteile sind irreführend. Be-
reits vor dem Statut 89 bestand die Staffelpflichtbeteiligung.
Dementsprechend war die Beklagte schon früher aufgefordert worden,
die Anteile in einer Größenordnung von gut 100.000,-- DM zu zeich-
nen. Die in § 42 Abs. 2 des Statuts eingeführte Frist zur
(Voll-)Einzahlung kann gemäß § 50 GenG jederzeit von der General-
versammlung beschlossen werden, und das sogar mit einfacher Mehr-
heit. Der Genosse nimmt mit Eintritt in die Genossenschaft die
Möglichkeit nachträglicher Pflichtbeteiligungen in Kauf. Er hat
sich an die Mehrheitsbeschlüsse zu halten. Es verbleiben ihm inso-
weit grundsätzlich nur die gesetzlich vorgesehenen Kündigungs-
korrektive. Bis dahin hat er seine Rechte, aber auch seine Pflich-
ten in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. Paulick, BB 1968, 931, 934
mit Nachweisen aus den Materialien; derselbe, Recht der e. G.,
1956, S. 203).
Das Übermaßverbot wird auch nicht aus den Folgen der Statutände-
rung für den Geschäftsbetrieb der Beklagten berührt. Ihr Vorbrin-
gen, sie könne das nicht verkraften, ist völlig unsubstantiiert.
Ihr Jahresumsatz und die Fusion 1988 sprechen dagegen. Gegen-
über der Berechnungsgröße "Vorjahresumsatz" bestehen auch unter
Berücksichtigung der Fusion bei der Beklagten keine durchgreifen-
den Bedenken.
Das gleiche gilt im Ergebnis für die Auffassung der Beklagten,
durch die Beteiligungsänderungen der Klägerin seien die Mitglieder
getäuscht und der Genossenschaftszweck verlassen worden. Zum einen
haben Beteiligungen immer schon bestanden; das hat die Klägerin
substantiiert belegt; zum anderen wird der Genossenschaftszweck
auch nach dem Vortrag der Beklagten eben über die Beteiligung an
der Norddeutschen Fleischzentrale GmbH - und sei es auch in Form
einer bloßen Holding - sichergestellt. Das belegt zudem der Ge-
schäftsbericht 1990, der sämtliche Kerntätigkeiten der Zentralge-
nossenschaft im Bereich von Vertrieb und Vermarktung von Vieh und
Fleisch ausweist. Diese Änderung ist als bloße Organisationsände-
rung von den Mitgliedern hinzunehmen.
Die Beklagte war auch bis zu ihrem Ausscheiden aus der Genossen-
schaft verpflichtet, den in § 42 des Statuts festgelegten Beteili-
gungspflichten nachzukommen und die Einzahlungen bis zum
31.12.1989 zu leisten. § 42 Abs. 2 des Statuts hat den einzuhal-
tenden Einzahlungstermin für Pflichteinzahlungen in zulässiger
Weise festgelegt (vgl. Müller, a.a.O., 1. Aufl., § 7 Rn.·10;
Lang/Weidemüller, a.a.O., § 70 Rn. 23 a). Einzahlungen für bereits
übernommene Anteile waren ohnehin fällig. Für noch zu zeichnende
Anteile waren zwar gemäß § 15 b GenG auch die für die Übernahme
erforderlichen Willenserklärungen und die anschließende Eintragung
zu erwirken. Aus der satzungsmäßigen Pflichtbeteiligung ergibt
sich aber eine im Prozeßweg durchsetzbare Vorleistungspflicht zur
Einzahlung auch dieser Beträge (so ausdrücklich bereits RGZ 125,
202). Erst mit dem Ausscheiden entfielen - wie ausgeführt - diese
Zahlungspflichten zugunsten der Pflichten aus dem Auseinanderset-
zungsverhältnis.
Das vorherige Zahlungsverlangen der Klägerin verletzte auch nicht
§ 242 BGB. Ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt sofortiger Rückge-
währungsverpflichtung nach Erhalt des Geldbetrages - dolo petit
qui petit quod statim redditurus esset - scheidet aus, weil die
Auskehrungshöhe gemäß § 73 GenG von der noch ausstehenden Ge-
schäftsentwicklung abhängt.
Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei Zahlungsver-
langen trotz Kündigung und bevorstehenden späteren Ausscheidens
wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil unterschiedlich ge-
wichtet (vgl. Müller, a.a.O., § 7 a Rn. 36; Meyer/Meulenbergh/Beu-
thien, a.a.O., § 7 a Rn. 6; Lang/Weidmüller, a.a.O., § 7 a Rn. 28;
LG Altona, W 1935, 723). Dieser Streit ist in der zu beurteilenden
Fallgestaltung jedoch nicht von Bedeutung. Rechtsprechung und Leh-
re sind sich zu Recht einig, daß die Geltendmachung der Verpflich-
tung auf Übernahme weiterer Geschäftsanteile gegen Treu und Glau-
ben jedenfalls dann nicht verstößt, wenn mit den noch fällig wer-
denden Pflichteinzahlungen Verlustzuweisungen abgedeckt werden
sollen. Diese Möglichkeit des Beschlusses einer Verlustbeteiligung
ausscheidender Genossen hat die Klägerin unter Hinweis auf den Be-
schluß ihrer Generalversammlung vom 29.8.1991 für den Jahresab-
schluß 1989 dargelegt, ohne daß die Beklagte dem entgegengetreten
ist.
Die Beklagte hat es zudem unterlassen, von ihrem außerordentlichen
Kündigungsrecht gemäß § 67 a GenG Gebrauch zu machen mit der Fol-
ge, daß für sie das alte Statut fortgegolten hätte. Danach kann es
nicht treuwidrig sein, sie an der geltenden Satzung und der daraus
folgenden gesetzlich so festgelegten Duldungspflicht festzuhalten.
Ihr Hinweis, § 67 a Abs. 3 GenG sehe das außerordentliche Kündi-
gungsrecht erst bei einer längeren Kündigungsfrist als zwei Jahre
vor, verfängt demgegenüber nicht. Der Gesetzgeber hat die Dul-
dungspflicht überstimmter Genossen in zulässiger Weise so weit
ausgedehnt. Hinzukommt die Möglichkeit, die Tragweite dieser Vor-
schrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß sie nur die
Einhaltung ordentlicher Kündigungsfristen regelt unter Beibehal-
tung der privilegierenden Wirkung (vgl. Müller, a.a.O., 1. Aufl.,
§ 67 a Rn. 15). Ein treuwidriges Verhalten einer Genossenschaft
ist nicht ersichtlich, wenn sie - wie die Klägerin - ihre Ansprü-
che gegenüber einem Mitglied durchzusetzen sucht, das von seinen
gesetzlich vorgesehenen Korrekturrechten keinen Gebrauch macht.
Des weiteren hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz für die
Vermögensnachteile zu beanspruchen, die ihr durch die unterlassene
Einzahlung bis zum 31.12.1989 entstanden sind. Die Beklagte ist
ihrer Pflicht zur Einzahlung der Pflichtbeteiligung schuldhaft
nicht nachgekommen. Das verpflichtet sie, der Klägerin den aus der
Nichterfüllung zur fristgemäßen Einzahlung der Pflichtbeteiligung
entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien,
a.a.O., § 7 Rn. 6 a. E.; KG JW 28, 2642, 2643; Müller, a.a.O.,
§·7·a Rn. 37). Soweit für den Fall der Auflösung einer Genossen-
schaft eine Schadensersatzpflicht wegen Verzuges anstelle der er-
loschenen Pflicht zur Übernahme weiterer Anteile überhaupt ver-
neint wird (RGZ 125, 202; Lang/Weidmüller, a.a.O., § 7 a Rn.·29),
betrifft das eine andere Fallgestaltung. Der das Ende der Einzah-
lungspflicht bedingende Auflösungsbeschluß ist - wie das Reichsge-
richt a.a.O. obiter dicta ausgesprochen hat - ein von der Genos-
senschaft zu vertretender Umstand, der ihr auch das Recht zum Be-
halt der Kapitalnutzung nehmen soll. Inwieweit dem zu folgen ist,
braucht der erkennende Senat nicht abschließend zu entscheiden.
Die Beklagte hat hier zwar rechtmäßig von ihrem ordentlichen Kün-
digungsrecht Gebrauch gemacht. Das ändert aber nichts an der
pflichtwidrigen Verletzung ihrer Zahlungspflichten, die sie zum
Ersatz des dadurch bedingten Schadens verpflichtet. Da dieser
Schaden erst nach abschließender Beurteilung der Geschäftsentwick-
lung feststeht, war dem entsprechenden Feststellungsbegehren der
Klägerin stattzugeben.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97
Abs. 1 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Kostenteilung gebo-
ten, weil die Klägerin mit ihrem primär weiterverfolgten Lei-
stungsbegehren unterlegen ist und erst mit dem feststellenden
Hilfsbegehren obsiegt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl.,
§ 92 Rn. 8). Dabei hat sich der Senat für die Bewertung des Fest-
stellungsbegehrens an den bis zum erledigenden Ereignis angefalle-
nen Kosten (BGH-Beschluß vom 13.07.1988 - VIII ZR 289/87 - BGHRZ
ZPO § 3 "Rechtsmittelinteresse 5") und mangels jeglicher weiterer
Angaben an der ausgebliebenen Kapitalnutzung in einem Zeitraum von
gut 2·1/2 Jahren mit einem entsprechenden Abschlag für das Fest-
stellungsbegehren orientiert und insgesamt einen Wert von
50.000,-- DM zugrunde gelegt.