Urteil des OLG Oldenburg vom 15.06.1993
OLG Oldenburg: behandlungsfehler, nebenintervenient, geburt, rechtsmittelfrist, scheidung, verzicht, berufungsschrift, zustellung, blindheit, zerstörung
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 60/92
Datum:
15.06.1993
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 256, ZPO § 301, ZPO § 304, ZPO § 516
Leitsatz:
Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei weitgehender Zerstörung der Persön- lichkeit.
Volltext:
Die Parteien streiten im Betragsverfahren über die Höhe des Ersat-
zes von materiellem und immateriellem Schaden wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin zu 1) kam am 17.2.1984 als erstes Kind der Kläger zu
2) und 3) schwerstgeschädigt im Krankenhaus St. Raphael-Stift
Ostercappeln zur Welt, in dessen gynäkologischer Abteilung die Be-
klagten als Belegärzte tätig waren. Sie ist wegen einer hirnorga-
nischen Schädigung in ihrer motorischen, geistigen und psychosozi-
alen Entwicklung schwerstens behindert und ihr Leben lang voll auf
intensivste Pflege und Betreuung angewiesen. Daneben ist sie blind
und hat von Geburt an eine Lungengewebsschädigung.
Durch rechtskräftiges Grundurteil des Senats vom 15.5.1990 ist
festgestellt worden, daß die von den Klägern in der Berufungsin-
stanz gestellten Anträge dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Er
hat damit eine Eintrittspflicht der Beklagten für die auf der
hirnorganischen Schädigung beruhenden Schäden ausgesprochen und in
den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß den Beklagten bei der Be-
handlung der Klägerin zu 2) und damit verbunden der Klägerin zu 1)
grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Hingegen haben die
Beklagten für die Blindheit, die auf die frühzeitige Geburt und
nicht auf Behandlungsfehler zurÜckzuführen ist, nicht einzustehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Grundurteil des Senats vom
15.5.1990 (Bd. III Bl. 51 ff d.A.) verwiesen.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat nur insoweit Er-
folg, als das Landgericht seine Verpflichtung zum Ersatz des ima-
teriellen Schadens der Kläger zu 2) und 3) festgestellt hat.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner
Pflicht zum Ersatz des immateriellen Schadens ist ebenso wie die
Anschlußberufung der Klägerin unbegründet. Die Berufungserweite-
rung des Beklagten zu 1) hinsichtlich des materiellen Schadens ist
unzulässig. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbe-
gründet, die Berufung die er als Nebenintervenient eingelegt hat,
ist hingegen unzulässig.
I.
Die Berufung des Beklagten zu 2), die er in seiner Eigenschaft als
Nebenintervenient eingelegt hat, ist unzulässig, weil sie nicht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Haupt-
partei, den Beklagten zu 1), eingelegt worden ist. Ein Streithel-
fer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei
laufenden Rechtsmittelfrist einlegen, unabhängig davon, ob und
ggfls. wann ihm selbst das Urteil zugestellt worden ist (st. Rspr.
des BGH, vgl. BGH NJW 90, 190 m.w.N.). Aus der vom Nebeninterve-
nienten angezogenen Entscheidung des BGH vom 28.3.1985 (BGH NJW
85, 2480) kann er für seine gegenteilige Auffassung nichts herlei-
ten. Dort ging es lediglich um die Frist zur Begründung der Beru-
fung, die aber ausweislich des Leitsatzes und des Inhalts der Ent-
scheidung rechtzeitig eingelegt worden war.
Die Berufung des Nebenintervenienten ist auch nicht als Anschluß-
berufung zulässig. Zwar hätte der Nebenintervenient sich einer Be-
rufung der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 1) als Hauptpar-
tei anschließen können. Jedoch ist eine Anschließung an die (un-
selbständige) Anschlußberufung der Klägerin zu 1) zur Erweiterung
des eigenen Berufungsantrages nicht gestattet (Zöller-Schneider,
a.a.O., § 521 Rn. 12).
Ebenso ist die Erweiterung der Berufung des Beklagten zu 1) nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzulässig, weil er zum einen
das Urteil hinsichtlich des materiellen Schadens in seiner Beru-
fungsbegründung ausdrücklich nicht angreifen wollte und damit auch
nicht angegriffen hat und weil er zum anderen in seiner Berufungs-
begründungsschrift insoweit auf die Berufung verzichtet hat. Der
Erklärung in der Berufungsschrift ist dann ein Verzicht auf das
Rechtsmittel im übrigen zu entnehmen, wenn in ihr der klare und
eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, daß das erstinstanzliche Ur-
teil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (BGHZ
88,360, 363). Der Beklagte zu 1) rügt zwar, das Landgericht habe
darüber fehlerhaft keinen Beweis erhoben. Er erklärt aber zu-
gleich, daß er das Schlußurteil insoweit nicht angreifen wolle und
er davon ausgehe, daß der geltend gemachte Pflegeaufwand für die
Klägerin zu 1) entstanden sei. Dies ist ein klarer und eindeutiger
Verzicht auf die weitergehende Berufung.
Die Berufungserweiterung ist auch nicht als "Anschluß