Urteil des OLG Oldenburg vom 24.02.2011

OLG Oldenburg: baum, einweisung, besondere gefahr, grundstück, werkzeug, subjektiv, mitverschulden, überprüfung, qualifikation, unfall

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 33/10
Datum:
24.02.2011
Sachgebiet:
Normen:
SGB VII § 110
Leitsatz:
Zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 110 SGB VII bei der
Durchführung von Baumfällarbeiten
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 33/10
13 O 1173/09 Landgericht Oldenburg Verkündet am 24. Februar 2011
…, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. Z… & S… P… GmbH, …
frühere Beklagte zu 1.),
2. S… G…, …
Beklagter zu 2.) und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte …
gegen
V…, …
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vize¬präsidenten des Oberlandesgerichts …, den
Richter am Oberlandes¬gericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Februar 2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2010 Az. 13 O
1173/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle übergangsfähigen Aufwendungen zu
ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 28.06.06 der Herren M… H…, geb. ...1978, und F… L…, geb.
…1982, noch entstehen werden.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Regressansprüche aus einem Unfallereignis
vom 28.06.2006 geltend.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine
gemeinnützige Zeitarbeitsfirma und ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist seit 1999 als
Baustellen und Projektleiter bei der Beklagten zu 1) tätig. Er besitzt einen Meistertitel als Gas und
Wasserinstallateur sowie als Heizungsbauer. Ferner hat er einen Lehrgang für Arbeitsschutz auf Baustellen
absolviert.
Die Beklagte zu 1) war beauftragt worden, nach dem Abriss eines Hauses ein Grundstück in Stadtland, Landkreis
Wesermarsch aufzuräumen und dort Bäume zu fällen. Auf dem Grundstück befand sich vom Haus nur noch dessen
Schornstein mit einem Teil des Fundaments. Am 28.04.2006 wurden die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten
Mitarbeiter F… L… und M… H… vom Beklagten zu 2.) zumindest zur Mithilfe der Baumfällarbeiten eingeteilt. Die
Bäume hatten eine Höhe von 8 bis 10 m und einen Durchmesser von 30 cm. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen
dem jeweiligen Baumstamm und dem Schornstein anzubringen. Dieses Seil sollte mit einem Kettenzug gespannt
werden. Die bei der Firma angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit zog er für diese Aufgabe nicht hinzu. Beide
Mitarbeiter hatten zuvor keinerlei Erfahrung im Fällen von Bäumen. Herr L… ist ausgebildeter Tischler, Herr H… ist
ausgebildeter Holzarbeiter mit praktischem Abschluss. Beide waren über die Beklagte zu 1) auch als
Leiharbeitnehmer im Hafen tätig und haben hierbei auch Lasten angeschlagen. Herr L… ist seit dem 14.03.2006
unbefristet bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Herr H… hatte einen Zeitarbeitsvertrag.
Nach der Erteilung des Auftrages zum Spannen des Seilzuges zwischen dem Baum und dem Schornstein verließ
der Beklagte zu 2) das Grundstück, ohne zuvor die Standfestigkeit des Schornsteins überprüft zu haben. Während
die beiden Arbeiter das Seil spannten – die näheren Umstände sind streitig – stürzte der Schornstein auf die Zeugen.
Hierbei erlitt Herr H… einen Bruch des linken Oberschenkels, beider Beckenknochen und der linken Hüftpfanne. Er
ist in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu 20 % beeinträchtigt. Herr L… ist seitdem aufgrund mehrerer
zertrümmerter Rückenwirbel ab dem 6. Rückenwirbel querschnittsgelähmt und dauerhaft erwerbsunfähig.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) verfüge hinsichtlich der durchgeführten Fällarbeiten nicht über die
erforderliche Sachkunde. Die Gefährdung bei den Fällarbeiten und bei der Verwendung des Kettenzuges sei den
Geschädigten nicht vor Augen geführt worden. Die Geschädigten hätten zuvor nicht mit einem Kettenzug gearbeitet.
Das vom Beklagten zu 2) gewählte Verfahren, wobei durch den Kettenzug das Seil unter Spannung gesetzt werden
sollte, um die Fallrichtung des Baumes zu bestimmen, und anschließend der Baum angesägt werden sollte, sei
ungeeignet gewesen und verstoße gegen Unfallverhütungsvorschriften. Der Schornstein sei durch die vorherigen
Abrissarbeiten instabil und brüchig gewesen, worauf der Geschädigte L… den Beklagten zu 2) auch hingewiesen
habe. Dieser habe darauf entgegnet, dass er bereits zuvor auf diese Weise Bäume gefällt habe. Die Geschädigten
hätten sodann Probleme gehabt, das Seil mit dem Kettenzug zu spannen. Sie hätten den Beklagten zu 2) daher
zweimal angerufen und ihm dies mitgeteilt. Dieser habe entgegnet, dass er keine Zeit habe und dass sie
entsprechend seiner Anweisungen fortfahren sollten. Die Geschädigten hätten das Seil dann gespannt, worauf der
Schornstein eingestürzt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 890.444,86 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 773.459,82 EUR seit dem 20.02.2009 bis zum Tag vor der
Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes und aus der Klageforderung ab der Zustellung dieses Schriftsatzes zu
zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, über Ziff. I hinaus ihr alle
übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 28.06.2006 der Herren M… H…
und F… L… noch entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe in den Jahren 199093 im Garten und Landschaftsbau
gleichgelagerte Fällarbeiten erledigt. Danach habe er als Baustellen und Projektleiter vielfach Fällarbeiten der
vorliegenden Art durchgeführt.
Beim Fällen des Baumes hätte der Schornstein nur als Widerlager dienen sollen. Die Spannung des Kettenzuges
hätte nur die Fallrichtung des Baumes beeinflussen sollen. Er habe erklärt, dass das Seil so hoch wie möglich am
Baum und so niedrig wie möglich am Schornstein befestigt werden sollte. Alsdann hätten die Wurzeln des Baumes
frei gegraben werden sollen. Hierdurch hätte der Baum umstürzen sollen. Die Geschädigten hätten entgegen dieser
Anweisung das Seil nicht hoch genug am Baum angebracht und versucht, den Baum durch die bloße Seilspannung
umzuwerfen, ohne zuvor die Wurzeln frei zu graben. Daher läge zumindest ein überwiegendes Mitverschulden der
Geschädigten vor.
Die Klägerin behauptet des Weiteren, es habe lediglich ein Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2) und dem
Zeugen L… gegeben. Darin habe der Geschädigte L… lediglich mitgeteilt, dass das Seil zu kurz sei. Der Beklagte
zu 2) habe darauf geantwortet, er werde sofort ein längeres Seil zur Baustelle bringen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) rechtskräftig abgewiesen. Bezüglich des Beklagten zu 2)
hat es der Klage allein hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2).
Er rügt die Zulässigkeit des Grundurteils. Das Landgericht habe nicht über den Feststellungsantrag entschieden. Ein
Grundurteil sei bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage nicht möglich. es handele sich um ein unzulässiges
Teilurteil. Überdies ist er der Ansicht, das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung und falscher
Rechtsanwendung zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) angenommen. Die Klägerin habe keinen
Sachverhalt dargelegt, aus dem man ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) ableiten könnte. So sei
nicht bewiesen worden, dass der Schornstein instabil und brüchig gewesen sei. Auch hätten die Geschädigten den
Baum keinesfalls ansägen sollen. Sie seien vielmehr nur mit dem Abspannen des Seils und dem Ausgraben der
Wurzeln betraut gewesen. Er habe die Geschädigten auch insoweit eingewiesen, dass das Seil möglichst weit oben
am Baum und möglichst weit unten am Schornstein zu befestigen sei. Keinesfalls sollte der Baum allein durch den
Seilzug umgerissen werden. Auch den Kettenzug habe er den Geschädigten erklärt. Es sei nicht geklärt worden,
warum der Schornstein einstürzte. Dies sei für den Beklagten zu 2) jedenfalls unvorhersehbar gewesen, da er bereits
am Vortag in entsprechender Art Bäume abgesichert habe. Die angewandte Methode sei keine unübliche
Arbeitsweise.
Bei der Annahme objektiver Fahrlässigkeit hätte das Landgericht zudem auf Umstände abgestellt, die sich überhaupt
nicht ausgewirkt hätten. Die Geschädigten seien nicht zum Fällen der Bäume, sondern zu Vorarbeiten eingesetzt
worden. Die mangelnde Erfahrung beim Fällen von Bäumen sei daher unbeachtlich. Die Arbeiten seien auch nicht
per se gefährlich. Die Geschädigten seien auch nicht generell ungeeignet gewesen, diese Vorarbeiten durchzuführen,
zumal es sich bei ihnen um Handwerker handele und einer der beiden im Holzgewerbe tätig gewesen sei. Da er den
Geschädigten erklärt habe, wo sie das Seil anzubringen hätten und wie der Kettenzug grundsätzlich funktioniere, sei
es objektiv nicht fahrlässig, sie mit diesen untergeordneten Hilfsarbeiten allein zurückzulassen, zumal er alsbald
habe zurückkehren wollen.
Dass keine statische Überprüfung des Schornsteins stattgefunden habe, stelle keinen objektiv schweren Verstoß
dar. Da der Beklagte zu 2) schon tags zuvor Bäume unter Zuhilfenahme des Schornsteins stabilisiert habe, hätte
auch subjektiv kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass dies am Folgetag nicht funktionieren würde.
Schließlich sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Mitverschulden der Geschädigten von mindestens 50 %
anzunehmen, da diese entgegen ihrer Arbeitsanweisungen versucht hätten, den Baum allein mittels des
Kettenzuges umzuwerfen, ohne zuvor die Wurzeln auszugraben.
Der Senat schlug mit Verfügung vom 11.08.2010 den Parteien vor, den von der ersten Instanz nicht entschiedenen
Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz zu ziehen, um zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen. Die
Parteivertreter erklärten mit Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2010 und des Beklagten zu 2) vom 18.08.2010 ihr
Einverständnis zu diesem Vorgehen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg - 13 O 1173/09 - vom 19.02.2010 auch die gegen den
Beklagten zu 2) gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen.
2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, über Ziff. I hinaus ihr alle übergangsfähigen Aufwendungen
zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 28.06.2006 der Herren M… H… und F… L… noch entstehen werden.
Der Beklagte zu 2) beantragt weiterhin,
bezüglich des vorgenannten Antrags Ziff. 2 die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540
Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt und fristgemäß begründet worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
Der Beklagte zu 2) rügt zwar zu Recht, dass ein unzulässiges (nicht als solches bezeichnetes) Teil und Grundurteil
vorliegt. Das Landgericht hat gerade kein reines Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen. Es fehlt an einer
Entscheidung über den Feststellungsantrag. Eine solche Entscheidung kann nicht in der bloßen Feststellung der
Haftung dem Grunde nach enthalten sein, da § 304 ZPO seinem Wesen nach grundsätzlich einen bezifferten
Anspruch voraussetzt (BGH NJW 2001, 155 m. w. N.) und nicht auf unbezifferte Feststellungsanträge angewendet
werden kann. Auch durch eine Auslegung der Urteilsgründe lässt sich keine Entscheidung über den
Feststellungsantrag ableiten. Das Landgericht geht auf diesen Anspruch, insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit
von Zukunftsschäden, nicht ein. Da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, darf im Falle
objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen
Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil entscheiden werden (BGH a. a. O.). Vorliegend ist das
Vorliegen grober Fahrlässigkeit auch Anspruchsvoraussetzung für den noch in erster Instanz anhängigen
Feststellungsantrag. Insofern könnte es theoretisch zu divergierenden Entscheidungen kommen.
Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Stattdessen hat der Senat mit
Einverständnis der Parteien (Bd. II, Bl. 95/96 d. A.) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den noch in der ersten
Instanz anhängig gebliebenen Feststellungsantrag an sich zu ziehen und selbst hierüber zu entscheiden. Ein
solches Vorgehen ist auch aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll (BGH NJW 1960,339. NJW 1991, 3036.
Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. Rdnr. 18) und wird vom Bundesgerichtshof gerade bei der Anfechtung unzulässiger
Teilurteile gefordert, um die Gefahr divergierender Entscheidungen zu vermeiden (BGH NJW 1999, 1035. 2001, 78).
2.
Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der übergangsfähigen
Aufwendungen, die ihr aufgrund des Unfalls ihrer Mitglieder F… L… und M… H… am 28.06.2006 entstanden sind,
aus § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII bejaht.
Nach dieser Vorschrift haben Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den
Sozialversicherungsträgern die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sie
den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv
schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Danach müssen
einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein und es darf das nicht beachtet worden
sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet.
a)
Das Landgericht ist dieser Definition folgend zutreffend von einer objektiv groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2)
ausgegangen.
aa) Beim Fällen von Bäumen handelt es sich um eine gefährliche Tätigkeit. Vorliegend sollten Nadelbäume von 810
m Höhe und 30 cm Durchmesser gefällt werden. Dies stellt keine leichte Arbeit dar, die auch von Ungelernten ohne
besondere Kenntnisse ohne Weiteres ausgeführt werden kann. Durch das unkontrollierte Umstürzen eines Baumes
können Menschen erheblich verletzt und Sachwerte erheblich beschädigt werden. Im vorliegenden Fall handelt es
sich zudem um eine Methode, die besondere Gefahren birgt. Hierbei wird ein Seil zwischen dem Baum und einem
Widerlager mittels eines Kettenzuges gespannt und anschließend die Wurzeln ausgegraben. Die Verseilung soll
dazu dienen, dass der Baum in die Zugrichtung fällt, sobald die Wurzeln ausreichend locker sind. Die Spannung
muss daher hoch genug sein, damit sich der Baum leicht in Richtung des Widerlagers neigt. Um dies zu erreichen
muss das Seil möglichst weit oben am Baum angebracht werden. Nur hier ist der Baum gut biegsam, anders etwa
als weiter unten am Stamm. Wird bei dieser Methode das Seil zu weit unten angebracht, könnte eine zu große
Spannung aufgebracht werden. Ist das Widerlager ungeeignet, besteht nicht nur das Risiko, dass beim Umfallen des
Baumes Schäden entstehen. Vielmehr kann zusätzlich das Widerlager nachgeben, wodurch es ebenfalls zu ganz
erheblichen Personen und Sachschäden kommen kann. Ob es sich hierbei um eine anerkannte oder geläufige
Methode handelt, ist insofern unerheblich.
Diese Gefahr wird noch durch die Verwendung eines Kettenzuges verstärkt. Durch den Kettenzug mit 1,5 toZugkraft
können ganz erhebliche Kräfte ausgeübt werden. Für den Bedienenden ist das nicht mit besonderen Anstrengungen
verbunden, so dass er - insbesondere wenn er ungeübt bzw. unerfahren ist - leicht zu große Kräfte anwenden kann.
Der Kettenzug ist daher in diesem Sinne als besonders gefährliches Werkzeug einzustufen. Ausgehend von dieser
besonderen Gefahrenlage ist die Annahme eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2) nicht zu
beanstanden.
Soweit der Beklagte meint, die Arbeiten seien objektiv ungefährlich gewesen, weil die Geschädigten nicht mit dem
eigentlichen Baumfällen, sondern nur mit Vorbereitungshandlungen betraut gewesen seien, trifft diese Auffassung
nicht zu. Es ist unstreitig, dass die Geschädigten zumindest beauftragt waren, Spannung auf die Zugvorrichtung
aufzubringen. Allein dies ist aufgrund der vorgenannten Risiken bei Arbeiten mit einem Seilzug bei den hier
gegebenen Umständen sowohl in der Beschaffenheit des Schornsteins/Untergrundes als auch in der Person der
ausführenden Mitarbeiter objektiv äußerst gefährlich.
bb) Den Beklagten zu 2) trifft zunächst auch aus objektiver Sicht ein Übernahmeverschulden. Das Landgericht führt
zu Recht aus, dass der Beklagte zu 2) den Auftrag zum Fällen der Bäume nicht hätte annehmen, ihn jedenfalls aber
nicht in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung fachkundiger Personen hätte durchführen dürfen.
Aufgrund der geschilderten Gefahren dürfen die vorliegenden Arbeiten nur von Arbeitern durchgeführt werden, die
hinreichende Erfahrung im Umgang mit der Seiltechnik haben. Werden diese Arbeiten von Ungelernten ausgeführt,
so müssen diese von hinreichend qualifiziertem Personal unterwiesen werden. Der Beklagte zu 2) besaß nicht die
erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung, um andere in Baumfällarbeiten bzw. deren Vorbereitung mit dem
Seilzug zu unterweisen.
Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind zutreffend und werden vom Beklagten zu 2) auch nicht
angegriffen. Der Beklagte zu 2) ist von Beruf Installateur bzw. Heizungsbauer. Er hat an keinen Fortbildungen oder
Schulungen teilgenommen, bei der er in der Arbeit des Baumfällens eingewiesen worden wäre. Auch verfügte er
nicht über hinreichende praktische Erfahrung, aufgrund derer er qualifiziert erscheint andere anzuweisen, wie
derartige Tätigkeiten zu verrichten sind. Derartige Erfahrungen ergeben sich weder aus der Tätigkeit bei Garten und
Landschaftsbauunternehmen in den Semesterferien 199294, noch aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) oder
aus etwaigen Fällarbeiten an den Tagen vor dem Unfall. In den Semesterferien 199294 hat der Beklagte zu 2) nur
Hilfstätigkeiten nach Anweisung (Befestigung des Seils am Baum und Freigraben) erfüllt. Er hat diese Arbeiten nicht
geleitet. Zudem lag diese Tätigkeit im April 2006, als es zu dem Unfall kam, bereits mehr als elf Jahre zurück. In der
Zwischenzeit hat der Beklagte zu 2) keine Bäume mehr mittels der Seiltechnik gefällt. Insbesondere hat er im
Rahmen seiner Tätigkeit als Baustellen und Projektleiter der Beklagten zu 1) keine Fällarbeiten der vorliegenden Art
durchgeführt. Der vorliegende Auftrag war vielmehr der erste dieser Art, den der Beklagte zu 2) übernommen hat.
In den Tagen vor dem Unfall hat der Beklagte zu 2) zwar andere Arbeiter angewiesen, wie sie mit Hilfe des
Schornsteins und eines Seiles Bäume „flachzulegen“ haben. Hieraus ergibt sich jedoch, wie das Landgericht richtig
ausführt, keine hinreichende praktische Erfahrung. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) lediglich seine Kenntnisse, die er
in den Semesterferien erlernt hat, angewandt, ohne genau zu wissen, inwieweit seine Kenntnisse den heutigen
Sicherheitsstandards genügen.
cc) Des Weiteren trifft den Beklagten zu 2) durch die Einteilung der Geschädigten zu den von ihnen verrichteten
Arbeiten objektiv auch ein Auswahlverschulden.
Beide Geschädigte waren offensichtlich ungeeignet, die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig durchzuführen.
Auch die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht angegriffen. Bei dem
Geschädigten H… handelt es sich um einen Holzarbeiter mit praktischem Abschluss, bei dem Geschädigten L… um
einen gelernten Tischler. Die Geschädigten waren bereits über die Beklagte zu 1) im Hafen tätig und haben hierbei
auch Lasten angeschlagen. Beide haben aber noch nie mittels der Seiltechnik Bäume gefällt. Auch waren sie nach
der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts im Umgang mit dem Kettenzug nicht vertraut. Nach
Auffassung des Senats ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Geschädigten um gering
qualifizierte Arbeiter handelt, die durch berufspraktische Erfahrungen für den „ersten Arbeitsmarkt“ qualifiziert werden
sollten. Zudem ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon auszugehen, dass der Geschädigte H… als
ein „HauRuckTyp“ bekannt war.
Auf Grundlage dieser Feststellungen ist in rechtlicher Hinsicht nichts gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit
bei der Übertragung der Aufgaben einzuwenden. Es handelt sich bei den Geschädigten nicht um Fachleute. Aus dem
Umstand, dass beide bereits in holzverarbeitenden Berufen tätig waren, kann nicht auf eine hinreichende
Qualifikation für das Fällen von Bäumen mittels der Seiltechnik mit ganz anderen Gefahrenquellen geschlossen
werden. Die Tätigkeiten sind in keiner Weise miteinander verwand. Auch aus dem Umstand, dass beide Geschädigte
bereits mit dem Sichern von Lasten zu tun hatten, folgt keine hinreichende Qualifikation oder Erfahrung, zumal
feststeht, dass die Geschädigten weder bei dieser Tätigkeit noch sonst irgendwann mit einem Kettenzug gearbeitet
haben. Da sie weder mit der Technik noch mit dem Werkzeug vertraut waren, konnten die Geschädigten nicht
selbständig erkennen, wann ausreichend Zug bzw. Spannung auf dem Seil ist, um lediglich die Fallrichtung zu
bestimmen bzw. den Baum zu sichern und ab wann im Gegensatz dazu der Zug zu stark war, so dass die Gefahr
besteht, dass auch das Widerlager nachgeben könnte. Hierzu bedarf es Fachkunde und Erfahrung. Sie konnten ohne
genaue Anleitung nicht wissen, wie hoch das Seil anzubringen war. Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei
dem Kettenzug mit 1,5 toZugkraft – wie erwähnt – um ein gefährliches Werkzeug handelt, mit dessen Umgang die
Geschädigten nicht vertraut waren. Ein solches Werkzeug darf nur Personen in die Hand gegeben werden, die
wissen, wie damit umzugehen ist. Die Geschädigten hätten daher nicht mit der gefährlichen Aufgabe des
Abspannens betraut werden dürfen. Jedenfalls durften sie keinesfalls damit betraut werden, die Arbeiten selbständig
und ohne Aufsicht auszuführen. Gerade letzteres ist vorliegend jedoch geschehen.
Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falls. Die Berufung führt an, dass
die Geschädigten nicht damit betraut waren, den Baum anzusägen. Ihnen sei keine Säge anvertraut worden.
Vielmehr sollten die Geschädigten Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Insbesondere seien die Geschädigten nicht
damit betraut worden, den Baum durch die bloße Spannung des Kettenzuges umzuziehen. Darauf kommt es aber
auch nicht an. Das Landgericht knüpft zutreffend vielmehr den Fahrlässigkeitsvorwurf daran an, dass die
Geschädigten keine Erfahrungen mit der Seiltechnik und im Umgang mit dem Kettenzug hatten. Allein der Umstand,
dass unerfahrene Arbeiter mit einer derart gefährlichen Arbeit und dem Umgang mit einem unbekannten gefährlichen
Werkzeug betraut wurden, ist für den Vorwurf des Auswahlverschuldens maßgeblich.
Auch ist das Landgericht entgegen der Auffassung der Berufung in seinem Urteil nicht davon ausgegangen, dass der
Beklagte zu 2) die Geschädigten angewiesen habe, den Baum durch die Spannung des Seils zu fällen, ohne zuvor
die Wurzeln ausgegraben zu haben. Allein entscheidend ist bereits, dass die Geschädigten – unstreitig –
angewiesen wurden, das Seil auf „Spannung“ bzw. „Zug“ zu bringen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit knüpft gerade
an diese Anweisung an. Dabei hat der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung sogar selbst ausgeführt, dass auf die
Verseilung Zug ausgeübt werden sollte, so dass sich der Baum leicht neigt. Allein dies ist ausreichend, um bei
Vorliegen der übrigen hier angeführten Umstände eine grobe Fahrlässigkeit festzustellen.
dd) Schließlich ist auch die Annahme objektiv grober Fahrlässigkeit bei der Durchführung der Arbeiten, insbesondere
hinsichtlich der Einweisung und Überwachung der Geschädigten, nicht zu beanstanden.
Zunächst war bereits die Einweisung der Geschädigten offenkundig mangelhaft.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, hat der Beklagte zu 2) den Geschädigten
erklärt, dass sich das zu verwendende Material im Schuppen befunden habe. Es lag den Geschädigten bei der
Einweisung also nicht vor. Vielmehr haben sie es erst später, als der Beklagte zu 2) das Grundstück bereits
verlassen hatte, geholt. Bei der Einweisung habe er ihnen erklärt, dass sie das eine Ende des Seils am Baum und
das andere am Schornstein befestigen und es anschließend mittels des Kettenzuges auf Spannung bzw. Zug
bringen sollten. Der Beklagte zu 2) erkundigte sich weder, ob die Geschädigten schon einmal mit einem Kettenzug
gearbeitet haben, noch vergewisserte er sich, ob beide verstanden haben, wann Zug auf dem Seil ist. Diese
Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Wer nicht entsprechend ausgebildete Arbeiter mit
einer derart gefährlichen Tätigkeit betraut, muss diese sorgsam einweisen. Es mag sein, dass der Beklagte zu 2)
den Geschädigten erklärt haben mag, wie der Kettenzug grundsätzlich funktioniert. Die Einweisung war jedoch schon
deshalb nicht ausreichend, weil die Geschädigten den Kettenzug bei der Einweisung nicht vor Augen hatten. Dies
wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil es sich – wie bereits erörtert – um ein besonders gefährliches
Arbeitsmittel handelte. Hierauf könnte allenfalls verzichtet werden, wenn die einzuweisenden Arbeiter mit den
Arbeitsmitteln vertraut sind, also bereits grundsätzlich wissen, wie diese funktionieren, und ihnen insbesondere
bekannt ist, worin besondere Gefahren liegen können. Der Beklagte zu 2) hat sich jedoch nicht einmal vergewissert,
ob die Geschädigten bereits mit einem Kettenzug gearbeitet haben. Genauso kann dahinstehen, ob der Beklagte zu
2) den Geschädigten gesagt hat, sie sollten das Seil möglichst hoch am Baum und möglichst weit unten am
Schornstein anbringen. Er hat jedoch gerade nicht darauf hingewiesen, welche Gefahren bei einer naheliegenden
Fehlbedienung, also bei einer zu niedrigen Befestigung des Seils oder bei zu hohem Zug entstehen. Vielmehr hat er
nach eigenen Angaben erklärt, es solle so viel Spannung auf die Verseilung ausgeübt werden, dass sich der Baum
leicht neigt. Hierdurch wurde die Gefahr, dass die unerfahrenen Geschädigten zu starken Zug auf die Verseilung
ausübten sogar noch erhöht. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) überprüfen müssen, ob die Geschädigten seine
Anweisungen verstanden haben und ob sie entsprechend seiner Anweisungen vorgingen. Er vergewisserte sich
jedoch nicht, ob ihnen klar war, wann genügend Zug auf dem Seil war. Auch blieb er nicht lange genug auf dem
Grundstück, um zu erkennen, ob die Geschädigten das Seil tatsächlich hoch genug anbrachten. Stattdessen verließ
der Beklagte zu 2) das Grundstück noch vor dem Beginn der Arbeiten.
ee) Zudem hat das Landgericht richtigerweise in der Auswahl des Schornsteins als Widerlager und in der
unterlassenen Überprüfung des Schornsteins ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen. Der Schornstein war bereits
objektiv ungeeignet, um als Widerlager zu dienen. Es handelte sich um einen freistehenden Schornstein. Der Rest
des Hauses war bereits abgerissen. Der Schornstein ruhte nur auf einer kleinen Fundamentplatte, die objektiv
ersichtlich nicht geeignet war, in horizontaler Ebene wirkende Kräfte aufzunehmen. Zwar hatte der Schornstein ein
erhebliches Eigengewicht, es bestand jedoch keine hinreichende Verankerung im Erdreich. Für eine horizontal
wirkende Spannung konnte der Schornstein daher offensichtlich nicht als Widerlager dienen, zumal der Beklagte zu
2.) auch keinerlei Überprüfung seiner Eignung als Widerkläger vorgenommen hat.
Der Beklagte zu 2) kann sich gerade nicht dadurch entlasten, dass bereits am Vortag erfolgreich Bäume unter
Verwendung des Schornsteins abgesichert wurden. Zum einen ändert dies nichts an der Gefahrenlage. Wenn andere
Arbeiter am Folgetag größeren Zug auf das Seil und damit auf den Schornstein ausüben, kann dieser dennoch
nachgeben, auch wenn am Vortag alles funktioniert hat. Zum anderen ist es gerade weil der Schornstein bereits am
Vortag benutzt wurde besonders naheliegend, dass er hierdurch bereits in Mitleidenschaft gezogen wurde und nicht
mehr die erforderliche Standsicherheit hatte. Dies hätte der Beklagte zu 2) überprüfen müssen. Die Feststellung,
dass keine Überprüfung stattgefunden hat, wird von der Berufung nicht angegriffen.
ff) Ob der Einsturz allein auf der Ungeeignetheit des Schornsteins als Widerlager, auf einer nicht erkannten
Instabilität infolge der vorangegangenen Arbeiten oder auf einem naheliegenden Fehlverhalten der Geschädigten,
welches der Beklagte zu 2) durch eine ordnungsgemäße Auswahl, Einweisung und Überwachung hätte verhindern
können, beruht, ist im Ergebnis irrelevant. All diese Umstände lassen das Verhalten des Beklagten zu 2) jedenfalls
in ihrer Gesamtschau objektiv als grob fahrlässig erscheinen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Landgericht
nicht die genaue Ursache des Einsturzes festgestellt hat. Eine außerhalb des konkreten Kausalverlaufs bestehende
Ursache (wie z. B. ein Erdbeben oder eine Krafteinleitung von dritter Seite) ist weder ersichtlich noch von
Beklagtenseite als theoretische Möglichkeit aufgezeigt werden.
b)
Der Beklagte zu 2) hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Auch insofern sind die Ausführungen des
Landgerichts zutreffend und halten den Angriffen der Berufung stand.
Das Landgericht führt richtig aus, dass die Frage der groben Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben zu
beurteilen sei (Juris PKSGB VII § 110 Rdnr. 12). Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schuldners im
Wege des Regresses soll die Ausnahme bleiben. Ein Regress soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn es angesichts
eines krassen Fehlverhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der
Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BGH Urteil v. 12.01.1998 Az. VI
ZR 158/87, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Daher muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare
Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 24.09.2003 Az. 15 U 188/02). Hierbei ist auch auf die Erkenntnis und Handlungsfähigkeit des Schuldners
abzustellen (OLG Hamm Urteil v. 20.01.1999 Az. 13 U 84/98, zitiert nach juris, Rdnr. 70).
aa) Das Landgericht stützt seine Argumentation zunächst zutreffend auf die nicht unerhebliche Lebens und
Berufserfahrung des Beklagten zu 2), der zum Zeitpunkt des Vorfalls 45 Jahre alt und bereits seit sechseinhalb
Jahren als Baustellen und Projektleiter für die Beklagte zu 1) tätig war. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um
Arbeitnehmer handelte, die durch berufspraktische Erfahrungen für den „ersten Arbeitsmarkt“ qualifiziert werden
sollten. Zudem habe er die Geschädigten persönlich gekannt. Er habe gewusst, dass sie keinerlei Erfahrung im
Fällen von Bäumen oder im Umgang mit der Seiltechnik hatten. Über ihre Fähigkeiten im Umgang mit einem
Kettenzug habe er sich nicht vergewissert. Auch habe er um die „HauRuckMentalität“ des Geschädigten H…
gewusst. Schließlich hätte er sich dazu veranlasst sehen müssen, die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen,
da er erstmalig einen solchen Auftrag übernahm und ihm nicht bekannt war, ob Unfallverhütungsvorschriften
einzuhalten und welche Sicherungsmaßnahmen ggf. vorzunehmen seien.
Aufgrund vorstehender Umstände hat der Beklagte zu 2) – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – in
besonders evidenter Weise außer Acht gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Er
kannte alle objektiven Umstände, aus denen im vorliegenden Fall die besondere Gefahr des Einsturzes des
Schornsteins resultierte. Diese Gefahr war offensichtlich und hätte sich dem Beklagten zu 2) daher regelrecht
aufdrängen müssen. So hätte er zunächst erkennen müssen, dass er persönlich nicht hinreichend befähigt war,
einen solchen Auftrag zu übernehmen. Der Beklagte zu 2) wusste aufgrund seiner Erfahrungen aus den
Semesterferien, dass es sich beim „Flachlegen“ von Bäumen mittels der Seiltechnik um eine gefährliche Tätigkeit
handelte. Das Widerlager muss geeignet sein, um die auf das Seil ausgeübte Spannung auszuhalten. Die Gefahr,
dass ein solch ungeeignetes Widerlager bei einer zu hohen Spannung oder einer zu niedrigen Anbringung des Seils
nachgibt und hierdurch Personen und Sachen zu Schaden kommen, hätte er aufgrund seiner Erfahrungen erkennen
müssen. Eine solche Gefahr ist offenkundig. Die geschilderte Gefahr wird vorliegend noch durch den Einsatz eines
Kettenzuges verstärkt. Hierdurch kann leicht eine starke und damit übermäßige Spannung auf das Seil ausgeübt
werden. Auch dies war dem Beklagten zu 2) bekannt, zumindest hätte es sich zwingend aufdrängen müssen.
Angesichts dessen ist für jedermann erkennbar, dass solche Arbeiten nur von fachkundigen Personen geleitet
werden dürfen, die insbesondere in der Lage sind, die Geeignetheit eines Widerlagers zutreffend zu beurteilen. Der
Beklagte zu 2) wusste, dass er zuvor noch nie Arbeiter beim Fällen von Bäumen mittels der Seiltechnik angeleitet
hat. Er selbst hat stets nur nach Anweisungen gehandelt, musste also insbesondere nie selbst beurteilen, wann ein
Widerlager geeignet ist. Aus diesem Grund hätte er eindeutig erkennen können und müssen, dass er den Auftrag
nicht eigenverantwortlich ausführen durfte.
bb) Auch die objektive Ungeeignetheit gerade dieses Schornsteins hätte sich dem Beklagten zu 2) angesichts der
äußeren Umstände aufdrängen müssen. Der Schornstein stand völlig frei. Das Haus, zu dem er einst gehörte war
bereits vollständig abgerissen. Auch war er nicht durch das Fundament des abgerissenen Hauses mit dem Erdboden
verankert, sondern stand auf einem kleinen Restfundament. Die geschilderte Gefahr, dass bei einer falschen
Anbringung des Seils oder bei einer zu hohen Spannung statt des Baumes der Schornstein umstürzt, wird durch all
diese Umstände erheblich und für jedermann erkennbar verschärft. Allein die Tatsache, dass es bei den Arbeiten am
Vortag nicht zu einem Einsturz des Schornsteins kam, führt nicht dazu, dass der Beklagte zu 2) nunmehr von der
generellen Eignung des Schornsteins zur Absicherung der Bäume ausgehen durfte. Er hätte in Betracht ziehen
müssen, dass die Standfestigkeit des Schornsteins hierdurch gelitten haben könnte oder dass andere Arbeiter durch
eine weniger vorsichtige Arbeitsweise den Schornstein stärker beanspruchen könnten. Ein solches Fehlverhalten ist
durchaus naheliegend. Jedenfalls hätte er den Schornstein am Vorfallstag genau auf seine aktuelle Standfestigkeit
untersuchen müssen.
cc) Der Beklagte zu 2) wusste als langjähriger Baustellen und Projektleiter der Beklagten zu 1), dass bei dieser ein
Fachmann für Arbeitssicherheit angestellt war. Es hätte daher nahegelegen, die vorhandene Fachkraft
hinzuzuziehen, um die grundsätzlichen Gefahren - insbesondere beim Abspannen - besser einschätzen zu können.
Der Beklagte zu 2) hat sich jedoch gegen Absprache mit der Fachkraft entschieden, obwohl er ungelernte und gering
qualifizierte Arbeiter zumindest bei den Vorbereitungshandlungen zu den Fällarbeiten mittels eines gefährlichen
Werkzeuges einsetzte. Dies Verhalten ist grob fahrlässig.
dd) Auch die Einteilung der Geschädigten zu den fraglichen Arbeiten ist in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Der
Beklagte zu 2) wusste um die geringe Qualifikation der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeiter. Auch aus der
handwerklichen Vorbildung der Geschädigten durfte er nicht schließen, dass diese geeignet waren, mit dem
Kettenzug zu arbeiten. Er wusste, dass beide die Seilzugmethode noch nie angewandt haben. Er vergewisserte sich
nicht, ob sie schon einmal mit einem Kettenzug gearbeitet hatten. Dass Arbeiter, die über eine Zeitarbeitsfirma in
einem Hafen Lasten gesichert haben, sich im Umgang mit einem Kettenzug beim Baumfällen auskennen, ist
keinesfalls selbstverständlich. Zudem wusste der Beklagte zu 2) um die Arbeitseinstellung des Geschädigten H….
Das Landgericht hat hierzu - durch die Berufung nicht angegriffen – festgestellt, dass es sich um einen
„HauRuckTypen“ handelt, der seine Arbeit gerne nach dem Motto verrichtet „lass uns schnell machen, ich will nach
Hause“. Der Beklagte zu 2) konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Geschädigten die ihnen übertragenen
Aufgaben besonders sorgfältig und Bedacht ausführen. Dennoch hat er sie gerade mit der gefährlichen Tätigkeit und
dem Umgang mit einem diesen unbekannten Werkzeug betraut.
ee) Da der Beklagte zu 2) um die unzureichende Erfahrung und die Arbeitseinstellung der Geschädigten wusste,
hätte er schließlich erkennen müssen, dass er diese sorgfältig einweisen und überwachen musste. Hierzu genügt es
nicht, kurz zu erklären, wo sie die Arbeitsgeräte finden und wie das Seil grundsätzlich anzubringen ist. Vielmehr
musste er deutlich darauf hinweisen, was passieren kann, wenn man zu starken Zug ausübt oder das Seil zu weit
unten am Stamm anbringt. Das Risiko eines solchen Fehlverhalten der Arbeiter war gerade angesichts der
mangelnden Erfahrung und des Charakters des Geschädigten H… besonders naheliegend und hätte sich dem
Beklagten zu 2) aufdrängen müssen. Neben einer sorgfältigeren Einweisung hätte er diesem Risiko durch eine
ausreichende Überwachung entgegenwirken müssen. Stattdessen ließ er die Geschädigten noch vor Beginn der
Arbeiten allein auf dem Grundstück zurück. Spätestens als der Geschädigte L… mit dem Beklagten zu 2)
telefonisch Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, dass sie mit der beauftragten Arbeit nicht ohne weiteres zurecht
kämen, hätte der Beklagte zu 2) sich persönlich der Sache annehmen müssen. Aufgrund des eindeutigen
Warnsignals, das der Beklagte zu 2) aufgrund des zumindest einen Anrufs erhalten hat, ist sein Verhalten subjektiv
schlechthin unentschuldbar.
In der Gesamtschau aller vorgenannter Umstände ist festzustellen, dass der Beklagte zu 2.) einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem
eingeleuchtet hätte. Es liegt daher ein grob fahrlässiges Verhalten vor.
c)
Schließlich schließt sich der Senat der Ansicht des Landgerichts auch dahingehend an, dass kein Mitverschulden
der Geschädigten im Sinne von § 254 BGB anzunehmen ist.
Das Landgericht führt zutreffend aus, dass ein Mitverschulden nicht schon allein deshalb besteht, weil die
Geschädigten gefährliche Aufgaben ausgeführt haben, mit denen sie offensichtlich überfordert waren. Beide haben
auf die ausdrückliche Weisung ihres Vorgesetzten, des Beklagten zu 2), gehandelt. Sie befanden sich in einer
Zwangslage, da sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren wollten. Der Geschädigte H… war befristet bei der Beklagten zu
1) beschäftigt, der Geschädigte L… hatte erst sechs Wochen vor dem Unfall seinen Arbeitsvertrag unterschrieben.
Auf Grund ihres noch recht jungen Alters und der geringen Dauer ihrer Beschäftigung war ihnen nicht zuzumuten,
sich den Anweisungen des deutlich älteren, erfahreneren und ihnen gegenüber weisungsgebundenen Beklagten zu 2)
zu widersetzen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Vorgesetzten auf
die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu achten und für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen. Von
den Beschäftigten kann nicht verlangt werden, stets die Arbeit einzustellen, sobald sie ihre Tätigkeit für zu gefährlich
halten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da zumindest feststeht, dass sich die Geschädigten einmal
telefonisch an den Beklagten zu 2) gewandt und ihm gesagt haben, dass sie ein Problem hätten.
Das Landgericht führt weiter aus, dass das Verschulden des Beklagten zu 2) selbst dann überwiege, wenn die
Geschädigten Fehler gemacht oder gar versucht hätten, entgegen der Anweisungen des Beklagten zu 2) den Baum
allein durch die Seilspannung zu Fall zu bringen. Entgegen der Ansicht der Berufung sieht das Landgericht ein
solches Fehlverhalten der Geschädigten keinesfalls als feststehend an. Auch ist diese Argumentation nicht
widersprüchlich. Im Vordergrund steht eindeutig das Verschulden des Beklagten zu 2). Die Geschädigten waren
gering qualifiziert und unerfahren. Von einem der beiden war sogar bekannt, dass er zu schnellen, dafür aber nicht
immer sorgfältigen Arbeiten neigte. Vor diesem Hintergrund wäre ein solches Fehlverhalten besonders naheliegend.
Der Beklagte zu 2) hätte hiermit rechnen können und müssen. Tatsächlich hat er sich aber nicht ansatzweise
vergewissert, ob seine Anweisungen verstanden und eingehalten wurden. Ein Fehlverhalten der Geschädigten
könnte allenfalls ein - geringes - Mitverschulden begründen. Dieses würde jedoch hinter dem deutlich überwiegenden
Verschulden des Beklagten zu 2) zurücktreten und keine Anspruchskürzung rechtfertigen.
d) Die Frage, ob der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs der Vorwurf eines
Ermessensfehlgebrauchs aufgrund der Vorschrift des § 110 Abs. 2 SGB VII gemacht werden kann, hat der Senat im
jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen. Denn darüber ist nicht schon bei der Entscheidung zum Grund der
Haftung zu befinden, sondern erst im Betragsverfahren. Solange sich der Rechtsstreit über den Ersatzanspruch
noch im Stadium der Grundentscheidung befindet, besteht regelmäßig noch keine Entscheidungsgrundlage für die
Ermessensausübung, weil dafür u. a. die noch unbekannte Höhe des Anspruchs gegen den Schädiger, der durch die
Rückerstattung nicht in seiner Existenz bedroht oder vernichtet werden soll, von maßgeblicher Bedeutung ist (so
auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 9 U 220/05 – bei juris).
3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist ebenfalls zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse ist vorliegend zu bejahen. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes ist ein
Feststellungsinteresse grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn die Entstehung eines Schadens – sei es auch
nur entfernt – möglich, aber noch nicht vollständig gewiss ist und der Schaden daher noch nicht abschließend
beziffert werden kann (BGH NJWRR 1988, 445. NJW 1991, 2707). Der Feststellungsanspruch ist nur dann zu
verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt
eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH vom 09.01.2007, DAR 2007, 390). Angesichts der Schwere der
Verletzungen und der dauerhaften Einschränkung bzw. Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit ist hier davon auszugehen,
dass auf die Klägerin auch zukünftig weitere Aufwendungen zukommen.
Der Feststellungsanspruch ist begründet, da der Beklagte zu 2) nach dem zuvor Gesagten dem Grunde nach für die
Folgen des Unfallereignisses vom 28.06.2006 haftet.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
… … …