Urteil des OLG Oldenburg vom 27.11.2007
OLG Oldenburg: elterliche sorge, beschwerdeinstanz, konzentration, gefahr, vollstreckung, jugendgericht, materialien, verordnung, eltern, abgabepflicht
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 UF 110/07
Datum:
27.11.2007
Sachgebiet:
Normen:
IntFamRVG § 13, ZPO § 621 e, IntFamRVG § 12
Leitsatz:
Zur Auslegung von § 13 Abs. 3 IntFamRVG im Beschwerdeverfahren.
Hat das Amtgericht die Abgabepflicht nach § 13 Abs. 3 IntFamRVG missachtet, und liegt das nach §
13 Abs. 1 IntFamRVG zuständige Gericht nicht im Bezirk des mit der Beschwerde angerufene
Oberlandesgerichts, so ist § 13 Abs. 3 IntFamRVG dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht auch im
Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
2 UF 110/07
20 F 77/07 SO Amtsgericht Meppen
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
1) E... P..., geb. am …1997,
2) R... P..., geb. am …2001, .
Verfahrenspflegerin zu 1, 2:
Beistand J...,
Beteiligte:
1) Frau S..., .
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte der 2. Instanz:
Rechtsanwälte …
2) M... P..., …, Italien
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter der 2. Instanz:
a) Rechtsanwalt …
b) Avv. G…, M…
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht …
am 27. November 2007
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -
Meppen vom 13.8.2007 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Schleswig abgegeben, welches auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000, € festgesetzt.
G r ü n d e
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten über das Sorgerecht für ihre beiden Kinder.
Die Eltern hatten in Italien zusammen gelebt, ohne miteinander verheiratet zu sein. Ihre gemeinsamen Kinder wurden
im Oktober 1997 und im September 2001 geboren. Im September 2004 trennten sich die Eltern. Sie trafen dazu eine
privatschriftliche Vereinbarung vom 20.12.2004, in der es heißt: "Die Mutter erhält das Sorgerecht für die
minderjährigen Kinder... ." und in der der Umgang des Vaters mit den Kindern sowie das beabsichtigte
Zusammenwirken der Eltern bei der Versorgung ausführlich geregelt ist. Im Jahr 2005 heiratete die Mutter ihren
jetzigen Ehemann. Im März 2006 leitete die Mutter ein Verfahren vor dem Jugendgericht M... ein. Am 25/26 Januar
2007 verließ die Mutter mit den Kindern Italien und zog nach Deutschland, wo sie seither mit den Kindern lebt
(zunächst in 49575 Werlte).
Mit vorläufiger Verfügung hat das Jugendgericht M... am 30. Januar 2007 dem Kindesvater die Ausübung der
elterlichen Sorge übertragen und der Kindesmutter aufgegeben, die Kinder sofort nach Italien zurückzubringen. Der
Vater hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 beim Amtsgericht Celle die Rückführung der Kinder nach Art. 12 des
Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.Oktober 1980
(HKÜ) sowie in sofortiger Vollstreckung der vom Jugendgericht M... getroffenen Rückführungsanordnung nach der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 ( Brüssel IIa Verordnung) beantragt. In der
Beschwerdeinstanz hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 24.5.2007 den Beschluss des Amtsgerichts
Celle vom 2.3.2007 aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen (17 UF 72/07 OLG Celle = 42 F 42015/07 AG
Celle).
Bereits Ende Februar 2007 hat die Mutter beim Amtsgericht Meppen beantragt, ihr die elterliche Sorge für die beiden
Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht Meppen hat mit Beschluss vom 13.8.2007 festgestellt, dass die elterliche
Sorge für beide Kinder bei der Mutter liege. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der
fristgemäß eingelegten Beschwerde.
Zwischenzeitlich hat er eine Sorgerechtsentscheidung in Italien herbeigeführt, zu deren Vollstreckung er ein neues
Verfahren nach der Brüssel IIa Verordnung beim Amtsgericht Celle eingeleitet hat (AG Celle MZS 42 F 42105/07
HK). Der Antrag in diesem Verfahren ist der Mutter, die inzwischen mit den Kindern nach SchleswigHolstein gezogen
ist, an ihrem neuen Wohnsitz zugestellt worden. Das Amtsgericht Celle hat sich daraufhin mit Beschluss vom
12.10.2007 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Flensburg verwiesen. Das Amtsgericht
Flensburg hat die Sache gem. §§ 10, 12 IntFamRVG an das Amtsgericht Schleswig abgegeben (wo sie unter dem
Aktenzeichen 91 F 398/07 anhängig ist).
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 621 e Abs. 1, 621 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Abgabe an das Amtsgericht Schleswig als das nach § 13 Abs. 1 IntFamRVG
zuständige Gericht.
Das Amtsgericht Meppen hat als örtlich unzuständiges Gericht entschieden. Es hätte das Sorgerechtsverfahren
nach § 13 Abs. 3, Abs. 1 IntFamRVG an das Amtsgericht Celle von Amts wegen abgeben müssen.
Die Anfechtung einer durch das unzuständige Gericht getroffenen Entscheidung führt hier zu einer Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung von Amts wegen. Die Zuständigkeitsregelung des § 13 IntFamRVG ist jedenfalls in der
vorliegenden Konstellation als vorrangige, auch im Beschwerdeverfahren zu beachtende Sonderregelung
auszulegen, hinter welcher die allgemeine Regelung des § 621 Abs. 4 ZPO zurücktreten muss.
In §§ 12, 13 IntFamRVG hat der Gesetzgeber eine komplexe Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen. §
13 stellt dabei die logische Folgeregelung des § 12 IntFamRVG dar: In § 12 werden die Verfahren nach §§ 11,10
IntFamRVG bei einem Amtsgericht pro OLGBezirk konzentriert ("Konzentrationsgericht"). Der daraus resultierenden
Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen des nach den allgemeinen Vorschriften für die sonstigen Sachen des §
621 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO zuständigen "Wohnsitzamtsgerichts" (§§ 621 Abs. II Satz 2, 621 a ZPO, §§ 64 Abs. 2
Satz 2, 43 Abs. 1, 36 FGG) hilft § 13 IntFamRVG ab.
Der Senat legt die Vorschrift des § 13 Abs. 3 IntFamRVG dahin aus, dass sie jedenfalls im vorliegenden Fall auch
im Beschwerdeverfahren zu beachten ist, und zwar in der Weise, dass § 621 e Abs. 4 ZPO insoweit verdrängt wird.
Ausdrücklich ist in § 13 Abs. 3 IntFamRVG zwar nur vorgeschrieben, dass das Familiengericht, bei dem die Sache
im ersten Rechtszug anhängig ist, die Sache abzugeben hat. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden,
der Gesetzgeber habe damit die Prüfung der Unzuständigkeit des Amtsgerichts in der Beschwerdeinstanz verhindern
wollen. Der Gesetzgeber hat, soweit aus den Materialien ersichtlich, diese Problematik für § 13 IntFamRVG nicht
erörtert. In den Materialien zum IntFamRVG (BRatsDrucks. 607/04. BTDrucks. 15/3981) wird nur festgestellt, dass
mit § 13 die Vorgängerregelung des § 64 a FGG übernommen werde (BRatsDrucks. 607/04 S. 49). In den Materialien
zu § 64a FGG wiederum findet sich nur der kurze Hinweis, die Vorschrift sei in Anlehnung an § 621 Abs. 3 ZPO
gestaltet und regele vor allem die Unanfechtbarkeit des Abgabebeschlusses (BTDrucks. 14/4591 S. 28). Die
Rechtslage nach § 621 Abs. 3 ZPO schließlich ist nicht eindeutig: Zwar ist für die nach Zivilprozessrecht zu
behandelnden Familiensachen in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung, dass die
Konzentrationszuständigkeit nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu beachten ist (BGH,
NJW 1986, 2058. BGH, FamRZ 80, 444. ZöllerPhilippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rn. 94,
BaumbachLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 621 Rn. 39). Für die nach FGG zu behandelnden
Familiensachen, zu denen sämtlich auch die von § 13 Abs. 3 IntFamRG erfassten zählen, ist dies jedoch nicht
abschließend geklärt. Es wird vertreten, dass der Sinn der Konzentration in diesen Fällen wegen der Abänderbarkeit
der Entscheidungen eine Beachtung der Konzentration auch in der Rechtsmittelinstanz verlange (Hagena, FamRZ
1975, 383). Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH, NJW 1986, 2058). Auch hat das OLG
Hamburg entschieden, dass § 621 Abs. 3 ZPO in der Beschwerdeinstanz erweiternd anwendbar sei, wenn eine
Ehesache anhängig werde, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen
habe (OLG Hamburg, NJWRR 1993, 1286).
Der Senat ist der Auffassung, dass Sinn und Zweck des § 13 IntFamRVG in diesem Fall eine erweiternde Auslegung
dahin verlangen, dass die Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts von Amts wegen auch in der
Beschwerdeinstanz zu beachten ist und insoweit § 621 e Abs. 4 ZPO vorgeht. Anders als bei § 621 Abs. 3 ZPO
entsteht bei §§ 12, 13 IntFamRVG im Regelfall die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht in der zweiten
Instanz: Da § 12 Abs. 1 IntFamRVG nur innerhalb des gleichen OLGBezirks eine Konzentration anordnet, ist die
Beschwerdeinstanz für das "Konzentrationsgericht" nach § 12 Abs. I IntFamRVG und für "das andere
Familiengericht" nach § 13 Abs. 3 IntFamRVG die gleiche, so dass in der Beschwerdeinstanz die Einheitlichkeit und
Sachkunde gewährleistet sind. Die Gefahr divergierender Entscheidung der Rechtsmittelgerichte entsteht erst dann,
wenn der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 12 Abs. 3 IntFamRVG Gebrauch macht und nur einem von
mehreren Oberlandesgerichten die Zuständigkeit nach § 12 Abs. 1 IntFamRVG zuweist. Die so entstehende Lage ist
erkennbar prozessual und praktisch ungünstig: Ohne eine Anwendung des § 13 Abs. 3 IntFamRVG würde dann in
Fällen wie dem hier zu entscheidenden das "KonzentrationsOLG" zum Beispiel über die Herausgabeanträge nach
HKÜ und die Vollstreckung der ausländischen Sorgerechtsentscheidungen beschließen, das "WohnsitzOLG"
hingegen über das in Deutschland betriebene Sorgerechtsverfahren. Beide Rechtsmittelgerichte müssten Fragen der
internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts prüfen. Eine vollständige Unterrichtung über den Sach
und Streitstand wäre nur durch ständige wechelseitige Beiziehung der Akten zu gewährleisten. Dies liefe erkennbar
dem Zweck der Konzentration entgegen: Die einheitliche Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts für alle das Kind
betreffenden FGGVerfahren soll nicht nur widersprechende Entscheidungen vermeiden, sondern auch eine zügige
Bearbeitung durch einen umfassend informierten Richter mit besonderer Fachkunde für Rechtsfälle mit
Auslandsbezug gewährleisten (vgl. BTDrucks. 14/4591 S. 27 i.V.m. BTDrucks. 14/33 S. 6.
Keidel/Kuntze/WinklerWeber, FGG, 15. Aufl., § 64 a Rn. 2,12). Die Entscheidung des örtlich unzuständigen
Amtsgerichts Meppen war deshalb aufzuheben und an das nach § 13 Abs. 1 IntFamRVG zuständige Gericht zu
verweisen.
Dem Wortlaut der Norm nach liegen die Voraussetzungen für die Verweisung an zwei Amtsgerichte vor: Zunächst ist
vor dem Amtsgericht Meppen bereits das Amtsgericht Celle mit der Sache nach §§ 10, 11 IntFamRVG befasst
worden und hat die Zulässigkeit nicht durch unanfechtbare Entscheidung verneint, so dass das Amtsgericht Meppen
die Sache zum Amtsgericht Celle hätte abgeben müssen. Inzwischen ist jedoch ein weiterer Antrag nach § 10
IntFamRVG bei dem Amtsgericht Schleswig anhängig. Der Senat legt § 13 IntFamRVG dahin aus, dass in einem
solchen Kollisionsfall das Rechtsmittelgericht die Sache an das für den neuen Wohnsitz nach §§ 12, 13 Abs. 1
IntFamRVG zuständige Amtsgericht abzugeben hat. Damit entsteht zwar gleichfalls die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen. Diese ist aber bereits dadurch vorgegeben, dass das Amtsgericht Schleswig nach §§ 10 - 12
IntFamRVG zuständig ist und keine Abgabemöglichkeit hat, da der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass im
Umzugsfall das erste nach § 10 - 12 IntFamRVG tätig gewordene Gericht dauerhaft zuständig bleibt. Der Senat hält
es deshalb für sachgerecht, das bei ihm anhängige Sorgerechtsverfahren an das Amtsgericht Schleswig als das
Gericht des jetzigen Wohnsitzes abzugeben. Dies entspricht auch der Wertung des § 13 Abs 5 IntFamRVG, der in
Verbindung mit § 46 FGG dazu führt, dass nach einem Umzug das nach § 13 Abs. 1 zuständige Gericht das
Verfahren an das für Anträge dieser Art zuständige Gericht im neuen Wohnsitzbezirk abgeben kann (ohne dass
bereits ein Antrag nach §§ 10,11 IntFamRVG anhängig sein muss).
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. III, III KostO. die Entscheidung über die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde auf §§ 621 e Abs.2 , 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
… … …