Urteil des OLG Oldenburg vom 04.12.1989

OLG Oldenburg: ratenzahlung, rechtskraft, beendigung, stundung, scheidung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 153/89
Datum:
04.12.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Wegfall oder Herabsetzung von Prozeßkostenhilferaten; für die Ent- scheidung ist nach Abschluß des
Verfahrens die Justizverwaltung zuständig.
Volltext:
Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ist das Prozeßgericht nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob die
Ratenzahlungsanordnung anzuändern ist. Die Entscheidung über die Fortzahlung der Raten, Stundung oder einen
Erlaß der Kosten fällt gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Justizverwaltung (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 15.
Aufl., Rdnr. 18 zu § 120 m.w.N. auch zur Gegenansicht; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., §
120 Anm. 8 C c, S. 473; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1988, 125).
Über einen nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens gestellten Antrag, der bedürftigen Partei mit einr
solchen Aufhebung der Ratenzahlung die Prozeßführung ungehindert zu ermöglichen, kann ebensowenig noch
sachlich entschieden werden wie über ein erstmals nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß gestelltes PKH-
Gesuch. Das an den Rechtsstreit gekoppelte PKH-Verfahren teilt nämlich regelmäßig das Schicksal des
Hauptverfahrens. Es ist mit dessen Rechtskraft beendet (vgl. auch OLG Oldenburg, NdsRpfl. 1986, 103).