Urteil des OLG Oldenburg vom 01.06.2010
OLG Oldenburg: freiwillige gerichtsbarkeit, elterliche sorge, anfechtung, auflage, beschwerderecht, unterliegen, auskunft, bekanntgabe, zustellung, anwendungsbereich
Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 14 UF 45/10
Datum:
01.06.2010
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 58 Abs 1, FamFG § 38 Abs 1
Leitsatz:
1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen sind Endentscheidungen iSd. §§ 38
Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG.
2. Statthaftes Rechtsmittel gegen alle Endentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG.
Dies gilt auch für die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen.
3. Auch bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen ist muss der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Beschluss
14 UF 45/10
3 F 447/09 Amtsgericht Jever
In der Familiensache
R… W…, geb. … 1996,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater M… K…, …
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
A… G…, …
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie
die Richter am Oberlandesgericht … und …
am 01. Juni 2010
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Jever vom 08.
Februar 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Beschwerdewert: bis zu 600 Euro.
Gründe:
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater
übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte am 07.
Januar 2010 beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin anschließend
außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit
gegenseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 08 Februar 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Jever dem Antragsteller gemäß § 91a
ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin habe den Auskunftsanspruch sofort anerkannt und
erfüllt. der Antragsteller habe einen vor Zustellung der Klageschrift liegenden Verzugseintritt nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht beim Amtsgericht eingegangenen und
zugleich begründeten „sofortigen Beschwerde“.
Das innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig, da der
Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss mit weniger als 600 Euro beschwert ist.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war nur noch über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden. Dabei verdrängt die Vorschrift des § 243 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, so dass
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts § 91a ZPO nicht anzuwenden ist.
Der vorliegende Beschluss ist als Endentscheidung iSv. § 38 FamFG ergangen (BTDRs 16/6308 S 195, 16/12717 S
60). Abweichend von den Zivilverfahren kennt das FamFG nur noch diese einheitliche Entscheidungsform für alle die
Instanz endgültig beendenden Entscheidungen. Dazu gehören auch auf die Kostenregelung beschränkte
Beschlüsse, sofern sich der Streit in der Sache auf andere Weise erledigt hat (Ulrici in MünchKomm ZPO, § 38
FamFG, Rn. 3. Oberheim in SchulteBunert/Weinreich, FamFG § 38 Rn. 6. SchulteBunert, Das neue FamFG Rn.
188). Diese Vorschrift ist auch in den Ehe und Familienstreitsachen anzuwenden (§ 113 Abs. 1 FamFG). Gegen eine
Endentscheidung ist damit das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit durch das Gesetz nichts Anderes
bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Eine abweichende Bestimmung enthält das Gesetz für die Kostenentscheidung
nicht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung in Ehe und Familienstreitsachen anfechtbar ist, ist
umstritten. Teils wird vertreten, dass bei Erledigung der Hauptsache über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die
Kostenbestimmungen der ZPO anzuwenden sind, so dass nach § 91 a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gemäß
§§ 567ff ZPO gegeben sei und ansonsten § 99 ZPO einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen
entgegensteht (vgl. MeyerHoltz in Keidel FamFG 16. Aufl § 58 Rn. 95, 97. Unger in SchulteBunert/Weinreich FamFG
§ 58 Rn. 14. Zöller/Feskorn ZPO § 58 FamFG Rn. 4). Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 243 FamFG um
eine spezielle Norm, die eine Anwendung der §§ 91ff FamFG verdrängt (Musielak/Borth, FamFG 1. Auflage 2009. §
243 Rn. 1. Dötsch in Münch/Komm. ZPO 3 Auf.. FamFG § 243 Rn. 3, 4).
Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, erschließt sich diese Differenzierung bei der Anfechtbarkeit von
Kostenentscheidungen nicht. § 58 FamFG regelt zunächst die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, nicht jedoch das im
Einzelfall anzuwendende Verfahrensrecht. Gegen Endentscheidungen ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben,
sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Solche abweichenden Bestimmungen finden sich insbesondere in
§ 57 FamFG, nicht aber in den §§ 111ff FamFG. Nur soweit § 113 Abs. 1 S. 1 die Vorschriften des FamFG
verdrängt, treten an dessen Stelle die abweichenden Regeln der ZPO. Dies betrifft das Beschwerderecht nicht, da
die §§ 58 - 69 FamFG gemäß § 113 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt anzuwenden sind. Die in der BTDrs. 16/12712
S. 60 zum Ausdruck gekommene Ansicht, dass in Ehe und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für
Kostenbeschwerden die §§ 91ff ZPO gelten, finden im Wortlaut des § 58 Abs. 1 FamFG keine Grundlage. Folgt man
dieser Interpretation, ergäbe sich trotz einheitlicher Form der Entscheidung als ´Endentscheidung´ iSd. §§ 38, 58
FamFG in den Ehe und Familiensachen ein vom jeweiligen Verfahrensgegenstand abhängiges, unterschiedliches
Beschwerderecht. Dies spricht dafür, den Anwendungsbereich des § 58 FamFG strikt auf die Statthaftigkeit der
jeweiligen Rechtsmittel in End und Zwischenentscheidungen zu beschränken. Damit unterliegen
Kostenentscheidungen als Endentscheidung dem allgemeinen Beschwerderecht, ohne dass zwischen den Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Ehe und Familiensachen zu differenzieren wäre.
Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass § 58 Abs. 1 2. Halbsatz FamFG einen Vorbehalt für das
anzuwendende Verfahrensrecht enthält, ergibt sich jedenfalls in Unterhaltssachen kein anderes Ergebnis. Denn trotz
der dann aus § 113 FamFG folgenden Verweisung auf die Anwendung der Vorschriften der ZPO und damit auf §§
91ff ZPO, ist in Unterhaltssachen für die Anwendung dieser Vorschriften gleichwohl kein Raum. Denn § 243 FamFG
verdrängt als lex specialis jedenfalls in diesen Verfahren das Kostenrecht der ZPO (Musielak/Borth, FamFG 1.
Auflage 2009. § 243 Rn. 1. Dötsch in Münch/Komm. ZPO 3 Auf.. FamFG § 243 Rn. 3, 4). Die Vorschrift ersetzt
nicht nur die Vorschriften zu den einzelnen Kostengrundentscheidungen (so aber Zöller/Feskorn ZPO § 61 FamFG
Rn. 7. § 58 FamFG Rn 4, Zöller/Herget § 243 FamFG Rn. 9), sondern tritt in Unterhaltssachen insgesamt an die
Stelle der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung.
Die Vorschrift des § 243 FamFG selbst geht in ihrem Anwendungsbereich über den bisherigen gesetzlichen
Regelungsrahmen hinaus. Sie führt die Grundgedanken der §§ 91, 92, 93, 97 ZPO nur noch als Abwägungskriterien
an. Diese Aufzählung ist dabei nicht abschließend („insbesondere“), so dass das Gesetz dem Gericht bei der
Kostenentscheidung einen weitreichenden Gestaltungsspielraum zubilligt – u.a. auch unter Beachtung des
Verhaltens der Beteiligten im Verfahren und der Dauer der Ansprüche. In Unterhaltssachen sollen
Kostenentscheidungen generell „flexibler und weniger formal“ gehandhabt werden (BTDrs. 16/6308 S. 259). Mit der
Vorschrift verbindet sich daher ein Systemwechsel, der sich grundlegend von dem Kostenrecht der ZPO
unterscheidet, welches die Anfechtung von Kostenentscheidungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt.
Bei dessen Anwendung stünde § 99 Abs 1 ZPO in vielen Fällen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung
entgegen (befürwortend Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Auflage 2009. § 243 Rn. 9.
Bömelburg FPR 2010, 153. Maier in Johannsen/Henrich 5. Aufl. § 243 FamFG, Rn. 11. generell verneinend Kodal in
Bork/Jacoby/Schwab FamFG Rn. 7. gegen eine Anwendung von § 99 ZPO ausführlich Viefhues in
Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht § 243 FamFG, Rn. 34ff), obwohl in der Regel die
Ermessensentscheidungen der ZPO einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen. Es wäre daher
systemwidrig, die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen dem auf anderen Regeln aufbauenden Rechtsmittelrecht
der ZPO zu unterwerfen. Vielmehr enthält § 243 FamFG eine mit § 81 FamFG vergleichbare allgemeine
Billigkeitsregel. Für diese hat der Gesetzgeber die isolierte Anfechtung ausdrücklich zugelassen, weil dessen Verbot
(vgl. § 20a FGG) bei einer „am Verfahrensverhalten der Beteiligten“ orientierten Kostenentscheidung nicht
sachgerecht sei (BTDRs. 16/6308 S. 216). Für § 243 FamFG gelten keine anderen Erwägungen (zur Notwendigkeit
eines effektiven Rechtsschutzes bei Kostenentscheidungen vgl. BVerfG NJW 2010, 1349 sowie Viefhues aaO.).
Zudem bezeichnet das Gesetz entgegen der sonstigen Verweisungspraxis (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 1. 117 Abs. 1 S. 4,
Abs. 2 FamFG) die durch § 243 FamFG verdrängten Vorschriften nicht konkret, so dass sich aus dem
Gesetzeswortlaut nicht erschließt, welche der durch § 113 Abs. 1 FamFG in Bezug genommenen Vorschriften durch
§ 243 FamFG ersetzt werden sollen. Einem Normverständnis, das von einer auf einzelne Vorschriften begrenzte
Ausnahmeregel ausgeht, fehlt die notwendige Rechtsklarheit. Bei einer Überschneidung der beiden Rechtsgebiete
lassen sich zudem die Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde (§§ 91a, 99 Abs. 2 ZPO) nicht eindeutig zu
den auch in Ehe und Familienstreitsachen geltenden §§ 61, 62 FamFG abgrenzen (vgl. zum Beschwerdewert
Bömelburg, FPR 2010, 158 m.w.N.).
Diese Erwägungen sprechen nach der Überzeugung des Senats dafür, § 243 FamFG zugleich als eine allgemein
dem Kostenrecht der ZPO vorgehende Spezialvorschrift anzusehen. Mit einer „Mischregelung“, bei der nicht
eindeutig abgegrenzte Elemente des FamFG und der Kostenvorschriften der ZPO zusammenwirken, lassen sich die
aufgezeigten Unklarheiten bei der Rechtsanwendung nicht beseitigen.
Folglich träte in Unterhaltssachen dann die allgemeine Beschwerde an die Stelle der sofortigen Beschwerde.
Gegenteiliges folgt nicht aus dem Hinweis auf die Anwendung der ZPO in BTDrs. 16/12712 S. 60, da dort nur
allgemein das Recht der sofortigen Beschwerde bei der Anwendung der ZPO verwiesen wird, die Reichweite der
spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 150, 243 FamFG hiervon aber unabhängig zu beurteilen ist.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich daher in jedem Fall nach §§ 58, 61, 117 FamFG. Damit muss bei der
Anfechtung einer Kostenentscheidung auch der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 600 Euro erreicht
werden (§ 61 Abs. 1 FamFG. vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664. OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665. OLG
Oldenburg Beschluss vom 26.02.2010, 14 UF 175/09). Das Gesetz hat abweichend von den Regeln der ZPO für
Kostenentscheidungen bewusst keine geringere Beschwer festgelegt, wie auch der Verweis auf § 61 FamFG in §
228 FamFG verdeutlicht. Dieser Wert ist vorliegend nicht erreicht.
Denn bei dem vom Amtsgericht zutreffend mit 1.000 Euro festgesetzten Streitwert sind nach Nr. 1220 KVFamGKG
drei Gerichtsgebühren á 55 Euro = 165 Euro sowie mangels mündlicher Verhandlung für die jeden Anwalt nur 1,3
Verfahrensgebühr (85 x 1,3 = 110,50 Euro) zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer (155,30 Euro
x 2 = 310,60 Euro) angefallen. Die Summe aller Kosten erreicht mit 475,60 Euro nicht die für die Zulässigkeit des
Rechtsmittels erforderliche Beschwer. Eine höhere Beschwer hat der Antragsteller auch auf den Hinweis des Senats
nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zu.
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb einer Frist von einem
Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Bundesgerichtshof einzulegen. Dies kann nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geschehen. Die Rechtsbeschwerde muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss
Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sie ist innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses zu begründen.
… … …