Urteil des OLG Oldenburg vom 17.12.1996

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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 154/96
Datum:
17.12.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem Karosserieschaden i. H. v. mindestens 2.500 DM bei
einem 1 Monat alten PKW und einer Laufleistung von 1 Monat
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall Regulierung ihres
Schadens auf Neuwagenbasis. Die Einstandspflicht der Beklagten zu
100 % ist außer Streit.
Der am 20.2.1996 als Neufahrzeug zugelassene Pkw der Klägerin wur-
de am 21.3.1996 bei einer Laufleistung von 750 km bei einem Aus-
parkmanöver des Beklagten zu 1) beschädigt.
Die Klägerin muß für einen gleichwertitgen Neuwagen 35.870,- DM
aufwenden. Die Beklagten zahlten lediglich am 29.5.1996 einen Be-
trag von 2.553,46 DM, den ein von ihnen beauftragter Sachverstän-
diger für eine Reparatur ermittelt hatte.
Die Klägerin gibt den Reparaturaufwand mit 3.000,- DM bis
4.000,- DM an.
Die Beklagten lehnen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ab, weil es
sich nur um einen Bagatellschaden handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die begehrte Abrech-
nung nur bei einer hier nicht gegebenen erheblichen Beschädigung
möglich sei.
Mit der dagegen gerichtete Berufung verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren im vollem Umfang weiter.
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg.
Weitere Aufklärung über den Reparaturaufwand, den merkantilen Min-
derwert und die Möglichkeit eines vollständigen Reparaturerfolges,
insbesondere was die zu erreichende Farb- und Lackidentität an-
langt, bedarf es nicht. Die Klägerin ist auch bei dem von den Be-
klagten zugrundegelegten Schadensbild zu einer Schadensabrechnung
auf Neuwagenbasis berechtigt.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre einhellig anerkannt, daß der
auf Herstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution) ge-
richtete Ersatzanspruch gem. § 249 BGB bei Beschädigungen neuwer-
tiger Kraftfahrzeuge dem Geschädigten eine Entschädigung nach den
Beschaffungskosten eines Neuwagens gewährt, wenn und weil die all-
gemeine Wertschätzung eines Neuwagens die eines auch fachgerecht
instandgesetzten Wagens übersteigt, was sich im Wert niederschlägt
(vgl. nur BGH VersR 1976, 733 f; 1982, 183; 1983, 658; 1984, 46;
OLG Nürnberg NJW RR 1995, 919; BerrRechtspr. Übersicht DAR 1990,
313 ff; Palandt/Heinrich, BGB, 55. Aufl., § 251 Rn. 14 jeweils mit
vielen weiteren Nachweisen). Ein solcher unfallbedingter Wertver-
lust ist in diesen Fällen auch nicht durch eine erhöhte Wertminde-
rung auszugleichen. Der reparierte Wagen entspricht unter dem Ge-
sichtspunkt voller Schadensausgleichspflicht auch mit einem zu-
sätzlichen ausgleichenden Geldbetrag nicht einem völlig neuwerti-
gen Wagen. Aus diesem Grunde braucht sich der Geschädigte dann
nicht auf die Reparaturkosten zzgl. Wertminderungsausgleich ver-
weisen zu lassen, wenn sein neuwertiges Kraftfahrzeug nicht uner-
heblich beschädigt wird und auch sonst keine Umstände gegeben
sind, nach denen er gem. §§ 251 S. 1, 242 BGB billigerweise auf
diese Schadensberechnung zu verzichten hat.
Nach Fahrleistung und Gebrauchsdauer hatte der Pkw der Klägerin
die im Regelfall anzuerkennende Höchstgrenze der Neuwertigkeit
(1000 km/1 Monat), an der es festzuhalten gilt, wesentlich unter-
schritten (Laufleistung) bzw. nicht überschritten (Laufzeit). Um-
stände, die es gebieten könnten von dieser Regelgrenzziehung abzu-
weichen, sind nicht ersichtlich.
Der Versuch der Beklagten, den Karosserieschaden als nicht erheb-
lichen (Bagatell-) Schaden darzustellen, bleibt erfolglos. Nach
der Schwere des Schadens, gemessen am Reparaturaufwand, der selbst
nach den Vorstellungen der Beklagten 2.500,- DM übersteigt, zzgl.
einer bislang von ihnen nicht angesprochenen, aber gewiß nicht zu
vernachlässigenden Wertminderung, wie auch an dem Zustand des
Fahrzeugs nach einer Reparatur, kann nicht von einer so geringen
Beschädigung ausgegangen werden, daß eine Neuwagenabrechnung unzu-
mutbar erscheint. Der Beklagte zu 1) ist dem Pkw der Klägerin hin-
ten links in die Seite gefahren. Das erfordert selbst nach dem
Parteigutachten der Beklagten zu 2) jedenfalls Lackierungsarbeiten
an der auszuwechselnden Tür hinten links wie auch Reparaturarbei-
ten einschließlich Lackierungen an der Seitenwand des Fahrzeuges.
Es beschränkt sich eben nicht auf eine bloße unerhebliche Auswech-
selung von Teilen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs im übrigen lediglich als Abgrenzungskriterium in Fällen, in
denen ausnahmsweise eine Neupreisabrechnung bei einer Laufleistung
von 1000 km bis 3000 km in Betracht kommen könnte, herangezogen
wird (BGH VersR 1976, 732 f; VersR 1982, 163). Das Risiko von
Farbabweichungen und späteren Farbveränderungen ist - wie dem Se-
nat aus eigener Erfahrung bekannt ist - nicht völlig auszuschlie-
ßen. Der Qualitätsstandard des Originallacks kann nicht erreicht
werden, weil die Nachlackierung nicht mittels eines Tauchbeckens
erfolgen kann (OLG Nürnberg a. a. O.). Hinzu kommt, daß diese Be-
schädigung zweifellos nicht zu den ganz geringfügigen Lackschäden
zu zählen ist, die bei einem Verkauf unerwähnt bleiben dürfen
(vgl. BGH VersR 1984, 46). Anstoßstelle und Reparaturaufwand las-
sen bestehenbleibende Zweifel - auch evtl. Kaufinteressenten - als
nicht völlig unberechtigt erscheinen, ob die Herstellung völliger
Neuwertigkeit gelungen ist. Nach dem entscheidenden Maßstab der
Erheblichkeit der Beschädigung ist es der Klägerin nicht zuzumu-
ten, sich mit Reparatur und Zuzahlen eines Geldbetrages für den
verbleibenden Minderwert zu begnügen.
Daß für die Beklagten bei der Neuwagenabrechnung ein unverhältnis-
mäßig hoher Verlust zu gewärtigen gewesen wäre, wird nicht behaup-
tet; im Gegenteil beharren sie gerade darauf, daß der Wagen in
seinem Wert nach Instandsetzung nicht nennenswert gemindert sein
würde.
Weitere Umstände, die dem Verlangen nach Neuwagenabrechnung auf-
grund des Anspruchs auf volle Wiederherstellung entgegenstehen
könnten, sind nicht ersichtlich. Es verbleibt daher dabei, daß aus
der Sicht eines verständigen Fahrzeughalters ein so instandgesetz-
ter Pkw nicht dieselbe Wertschätzung entgegenzubringen ist wie ge-
genüber einem Neuwagen.
Ein Abschlag vom Neupreis wäre bei einer geringen Fahrleistung von
unter 1000 km nicht in Betracht gekommen (vgl. Palandt/Heinrichs
a. a. O. m. w. N.). Bei der nunmehr angegebenen Laufleistung von
6500 km sind nach den Grundsätzen des Senats für eine Bemessung
der Nutzungsentschädigung (DAR 1993 467) bei einer gem. § 287 ZPO
geschätzten Restkilometerlaufleistung von 200000 km und dem Neuwa-
genpreis 0,18 DM/km - mithin 1.170,- DM - in Abzug zu bringen. Zu-
sätzlich war die erfolgte Auszahlung des angenommenen Reparaturbe-
trages war von der Klageforderung abzusetzen.
Die gewünschte Abrechnung ist darüberhinaus nicht im Streit.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713,
546 ZPO.