Urteil des OLG Oldenburg vom 05.04.1990

OLG Oldenburg: datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 48/90
Datum:
05.04.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Konfirmationskosten sind nicht Unterhaltssonderbedarf.
Volltext:
Das Amtsgericht hat der Klägerin insoweit Prozeßkostenhilfe versagt, als sie mit ihrer Klage auch
Konfirmationskosten als Sonderbedarf geltend machen will. Die zulässige Beschwerde dagegen bleibt ohne Erfolg.
Der Senat teilt die Bewertung des Amtsgerichts, daß Konfirmationskosten des unterhaltsbedürftigen Kindes
regelmäßig nicht als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7.
September 1988 - 4 WF 134/88-). Es besteht kein Grund, hier anders zu entscheiden. Die Kosten einer Konfirmation
sind über einen längeren Zeitraum voraussehbar und deshalb dem normalen Bedarf zuzurechnen: Der in der
Rechtsprechung auch vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. OLG
Köln, NJW-RR 1978, 1476 mit weiteren Hinweisen).