Urteil des OLG Oldenburg vom 20.01.1995
OLG Oldenburg: neubau, weisung, geschwindigkeitsbeschränkung, fahren, datum, verkehr
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 9/95
Datum:
20.01.1995
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 41
Leitsatz:
Vorschriftzeichen (Streckenverbotszeichen) gelten nur bei Sichtbarkeit und in Fahrtrichtung ihrer
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Volltext:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen zu
schnellen Fahrens eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt.
Der Senat läßt dessen Rechtsbeschwerde zu. Das Rechtsmittel ist
begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Betroffene
ist freizusprechen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene zur
äußeren Tatseite außerörtlich die durch ein Straßenverkehrsschild
auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit um 27 km/h überschritten,
was er auch nicht bestreitet. Der Betroffene weist jedoch den Vor-
wurf fahrlässigen Handelns zurück, weil er das in Richtung Dinkla-
ge 250 m vor der Meßstelle aufgestellte Verkehrszeichen nicht pas-
siert und daher auch nicht gesehen habe. Er sei nämlich ursprüng-
lich aus der Gegenrichtung gekommen, habe sodann einen Neubau be-
sichtigt und danach gewendet und, ohne das für seine Fahrtrichtung
maßgebliche Verkehrsschild passiert und gesehen zu haben, die Meß-
stelle mit 87 km/h durchfahren.
Das Amtsgericht ist von den tatsächlichen Angaben des Betroffenen
ausgegangen. Es hat ihn jedoch gleichwohl verurteilt mit der Be-
gründung, der Betroffene habe auch bei seiner Fahrt aus der Gegen-
richtung (aus Dinklage), um zu dem Neubau zu gelangen, 3 Verkehrs-
schilder passiert, auf denen 60 km/h als höchstens erlaubte Ge-
schwindigkeit angezeigt worden sei. Deshalb habe der Betroffene in
jedem Fall nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen. Er habe dies
erkennen können und müssen.
Diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht richtig. Der Be-
troffene ist nicht rechtlich vorwerfbar zu schnell gefahren. Das
eingangs erwähnte in Richtung Dinklage aufgestellte Geschwindig-
keitsschild hat er nicht passiert und gesehen, mußte es deshalb
auch nicht befolgen. Als Ortsunkundiger mußte er auch nicht (aus
anderen Gründen) wissen, daß er nach der Neubaubesichtigung und
dem Wenden in Richtung Dinklage nicht schneller als 60 km/h fahren
durfte.
Die drei anderen Verkehrsschilder aber, die für den Verkehr aus
Richtung Dinklage die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzten und
die der Betroffene auf der Hinfahrt zum Neubau passiert hatte,
entfalteten das Gebot der Geschwindigkeitsbeschränkung nur in der
Fahrtrichtung, wie sie aufgestellt und für den Betroffenen sicht-
bar waren (vgl. Mühlhaus/Janizewsk, StVO, 13. Aufl., § 39, Rn. 15
- 16). Sie gelten hingegen nicht auch für die vom Betroffenen nach
dem Wenden nach der Neubaubesichtigung eingeschlagene Gegenrich-
tung (aaO).
Nur bei Eindeutigkeit und Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens und
bezüglich der dadurch erfaßten Fahrtrichtung ist dessen Anordung
verbindlich und ist ein objektiver Verstoß eines Betroffenen gegen
die durch das Verkehrszeichen verkörperte Weisung straf- und buß-
geldrechtlich vorwerfbar und ahndbar.