Urteil des OLG Oldenburg vom 01.04.1993
OLG Oldenburg: fahrverbot, ausnahmefall, verschulden, gefährdung, geschwindigkeitsüberschreitung, registerauszug, kreuzung, datum, ampel
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 123/93
Datum:
01.04.1993
Sachgebiet:
Normen:
BKATV § 2 ABS 1 S., STVO § 37 ABS 2, STVO § 49 ABS 3 ., BKATV § 1 ABS 1
Leitsatz:
Zum Absehen von einer Fahrverbotsanordnung trotz Vorliegen eines Regel- falls nach BKatV bei
unvorbelasteten und ortsunkundigen Verkehrsteil- nehmern aus Gründen des Einzelfalls und
allgemeinen Erwägungen.
Volltext:
Nach den getroffenen Feststellungen überquerte die ortsunkundige
und straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene mit
ihrem Kraftwagen eine Kreuzung in Oldenburg, obwohl die Ampel für
sie bereits 1,13 Sekunden rot anzeigte. Das Amtsgericht hat nicht
verkannt, daß nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV in Verbindung mit
Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV in derartigen Fällen eine
Regelahndung mit einer Geldbuße von seinerzeit 25O,- DM sowie
einem einmonatigen Fahrverbot vorgesehen war. Es hat jedoch auch
aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen in der
Hauptverhandlung einen Ausnahmefall nach § 2 Abs. 4 BKatV ange-
nommen und daher unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot
abgesehen.
Das Amtsgericht hat sodann weiter ausgeführt:
"Einen derartigen Ausnahmefall im Sinne von § 2 Abs. 4 BKatV
sieht das Gericht regelmäßig in den Fällen, in denen ein ortsun-
kundiger Verkehrsteilnehmer, der bisher straßenverkehrsrechtlich
nicht in Erscheinung getreten ist und dessen Verkehrszentral-
registerauszug demzufolge keine Eintragungen aufweist, einen
Rotlichtverstoß begeht, bei dem die Rotphase bei Überquerung der
Kreuzung länger als 1 Sekunde und nicht mehr als 1,5 Sekunden
angedauert hat. Die Verhängung eines Fahrverbots wäre in einem
solchen Fall schon deshalb unangemessen, weil der betreffende
Kraftfahrer den Warneffekt einer verhängten Geldbuße noch nicht
als Denkzettel und Besinnungsmaßnahmen zu spüren bekommen hat.
Anders als eine mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung, die
einen beharrlichen Verkehrsverstoß darstellt, stellt der Rot-
lichtverstoß einen groben Verkehrsverstoß im Sinne von § 25 StVG
dar. Dieser grobe Verstoß äußert sich allerdings in einem Augen-
blicksversagen. "
Insbesondere gegen diese allgemeinen Ausführungen im Urteil wendet
sich die Staatsanwaltschaft.
Ihre Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Daß das Amtsgericht vorliegend von einem Fahrverbot abgesehen hat,
ist - abgesehen von den in der Person der Betroffenen liegenden
günstigen Voraussetzungen - deswegen nicht zu beanstanden, weil
die Zeitspanne, um die einsekundige Rotphase überschritten wurde,
nämlich O,13 Sekunden, ungewöhnlich kurz ist und weil dieser Um-
stand unter weiterer Berücksichtigung der Ortsunkunde der Be-
troffenen deren Verschulden als weniger schwerwiegend erscheinen
läßt. Die darauf in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ge-
stützte Entscheidung des Amtsgerichts ist noch vertretbar und
durch das Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen (vgl. BGH St 38,
231, 237).
Die im Wortlaut zitierten allgemeinen Ausführungen des Amtsge-
richts sind danach für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-
erheblich. Deshalb bedarf es vorliegend keiner näheren Auseinan-
dersetzung mit ihnen. Der Senat weist aber darauf hin, daß sich
eine derartige grundsätzliche Handhabung mit der Regelung des § 1
BKatV schwerlich vereinbaren ließe. Die vom Gesetzgeber in Nr.
34.2 der Anlage zum Bußgeldkatalog vorgegebene Zeit von einer Sekunde,
die bei fehlender konkreter Gefährdung noch nicht zu einem Fahr-
verbot führt, kann nicht regelmäßig vom Gericht durch eine Zeit-
spanne von 1,5 Sekunden ersetzt werden. Hierfür besteht im Hin-
blick auf ggfs. zu berücksichtigende zeitliche Sicherheitsabzüge
(vgl.Beschluß des Senats vom 15. Februar 1993 - Ss 39/93 - 319 Js
3766O/92 StA Oldenburg) sowie denkbare Zumutbarkeitserwägungen bei
der Verhängung eines Fahrverbots (vgl. Senatsbeschluß vom 2. De-
zember 1992 - Ss 385/92 = Nds. Rpfl. 1993, 53) im übrigen auch
keine Notwendigkeit.