Urteil des OLG Oldenburg vom 09.01.1998

OLG Oldenburg: bordellbetrieb, mieter, unterlassen, eigentümer, duldung, besucher, wohnhaus, androhung, aufstehen, lärm

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 177/97
Datum:
09.01.1998
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1004 ABS 1
Leitsatz:
Ein Bordellbetrieb in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer Wohnstraße ist wegen der damit
verbundenen Lärmbelästigung nicht zu dulden.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
GeschäftsNr.: 6 U 177 / 97
________________________
(13. 0. 448/97 LG Oldenburg)
Verkündet am: 09. Januar 1998
..., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
H... J...H...,
........., ...,
Kläger und Berufungskläger
Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt ..., ...,
gegen
W... O...,
..., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...,...,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1997
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Betrieb eines Bordells in dem Wohnhaus ... ... in ... nicht zu dulden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte in der ... ... ... in .... Er verlangt von dem Beklagten, dem Eigen-
tümer der anderen Haushälfte, das dort von dessen Mietern betriebene Bordell nicht länger zu dulden.
Er hat behauptet, der Bordellbetrieb führe zu einem er-höhten Straßenverkehrsaufkommen, verbunden mit Türen-
schlagen und Motorenlärm. Auch die Geräusche aus der Doppel-haushälfte raubten ihm den Schlaf.
Der Beklagte meint, er sei weder berechtigt noch verpflich-tet, auf seine Mieter einzuwirken.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht im einzelnen dargelegt habe, daß ein sittlich anstö-
ßiges Verhalten von Bewohnern oder Besuchern der Nachbar-haushälfte wahrnehmbar sei oder sonstige
Beeinträchtigungen wie Lärmbelästigungen vorlägen.
Der Kläger trägt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung zu den beanstandeten Beeinträchtigungen weiter
vor.
Er beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ord-nungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung zu
verurteilen, die Duldung eines Bordellbetriebs in dem Wohnhaus ......... 11, ..., zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 17.10.1997 (Blatt 96 d. A.). Auf das Protokoll vom 12.12.1997
(Blatt 102 bis 103 d. A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser den Bordellbetrieb in der benachbarten Haushälfte nicht
länger duldet.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB ist der Beklagte als Grundstücks-eigentümer für Störungshandlungen seiner Mieter
verantwort-lich. Daß er derartige Störungen nicht unterbinden könnte, hat er nicht dargetan (vgl. zur Haftung des
Vermieters Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 1004 Rdn. 20). Zu der begehrten Unterlassung ist er nach §§ 1004
Abs. 1, 906 BGB verpflichtet, wenn seine Mieter auf das Nachbargrundstück einwirken und die dort anwesenden
Personen derart beläs-tigen, daß ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei
ihnen hervorgerufen wird (vgl. BGHZ 95, 307, 308 f). Das ist hier der Fall.
Daß die Mieter des Beklagten in dem Haus ein Bordell betrei-ben, wird in der Berufungsinstanz ernstlich nicht mehr
be-stritten. Jedenfalls ist der Beklagte dem dahingehenden sub-stantiierten Berufungsvorbringen, insbesondere zu
Werbemaß-nahmen, nicht im einzelnen entgegengetreten.
Der Bordellbetrieb hat zu deutlich wahrnehmbaren Beein-trächtigungen des benachbarten Grundstückseigentümers,
des Klägers, geführt. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme in Verbindung mit dem glaubhaften
Klagvortrag aus-zugehen.
Die Eheleute ..., Nachbarn der Parteien, haben bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erklärt, in ihrer Wohnstraße,
einer Sackgasse, sei in den Abendstunden ein deutlich erhöhtes Fahrzeugaufkommen zu bemerken. Der
Lagermeister ... und die Zeugin ..., die Mieter des Beklagten, haben be-kundet, am Tag kämen lediglich zwei bis drei
Kunden, und zwar über den ganzen Tag verteilt. Die meisten parkten nicht in der ........., sondern in anderen Straßen
in der Nähe und kämen zu Fuß. Der Zeuge ... hat hinzugefügt, an den Wochenenden könne es sich um vier oder fünf
Besucher handeln. Hinsichtlich der Zahl der mit einem Pkw anfahren-den Besucher ist nicht den abschwächenden
Angaben der Zeu-gen ... und .. zu folgen, sondern den glaubhaften Bekundun-gen der Zeugin .... Diese hat dem
Senat ihre Beobachtungen während ihrer einwöchigen Krankheitszeit Ende November bis Anfang Dezember 1997
beispielhaft mitgeteilt und ihm ein-zelnen geschildert, daß vorwiegend in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.30 Uhr
vier bis acht Besucherfahrzeuge, einmal sogar dreizehn, zu bemerken gewesen seien.
Die das Haus Nummer 11 betreffende Besucherzahl führt bei dem dort betriebenen Bordell zu einer erheblichen
Lärmbe-lästigung. Insoweit erscheint es nachvollziehbar und glaub-haft, daß der Kläger, der als Zivilkraftfahrer bei
der Bun-deswehr früh aufstehen muß, infolge des mit dem Bordellbe-triebs verbundenen Lärms nur eine verkürzte
Nachtruhe fin-det.
Die mit dem Bordellbetrieb (zwangsläufig) verbundene Lärm-belästigung muß der Kläger nicht hinnehmen. Die .........
liegt in einem „allgemeinen Wohngebiet“. In der Straße, einer Sackgasse, stehen auf jeder Seite sechs Reihenhäuser
mit jeweils zwei Wohneinheiten. In einer solchen Straße wirkt sich ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen deutlich aus
und beeinträchtigt benachbarte Bewohner in erheblicher, in diesem Wohnbereich unüblicher Weise.
Daher war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes (gemäß § 890 Abs. 2 ZPO) mußte allerdings unterbleiben. Die
Verhängung eines Ordnungsgelds kommt nur in Betracht, wenn ein genau zu bezeichnendes Handeln unterbleiben
soll. Davon kann vor-liegend keine Rede sein. Wer das Unterlassen einer Duldung verlangt, verlangt der Sache nach
kein Unterlassen, sondern ein Handeln. Abgesehen davon, daß ein Handeln nicht durch Ordnungsgeld erzwungen
werden kann, sagt der Kläger auch gar nicht, welche Handlungen der Beklagte vornehmen soll. Angesichts dessen
dürfte auch die praktische Bedeutung des Urteils sich in der Feststellung erschöpfen, daß der Kläger die von dem
Bordellbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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