Urteil des OLG Oldenburg vom 04.03.2004

OLG Oldenburg: vertretung der partei, vergütung, reisekosten, beschränkung, begriff, postulationsfähigkeit, fahrtkosten, datum, meinung

Gericht:
OLG Oldenburg, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 WF 22/04
Datum:
04.03.2004
Sachgebiet:
Normen:
ZPO 121 Abs 3, BRAGO 126 Abs 1 S 2
Leitsatz:
Die Terminsreisekosten des auswärtigen, nicht beim Gericht zugelassenen Prozesskostenhilfe-
Anwalts sind aus der Staatskasse zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung
hinsichtlich der Reisekosten enthält.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
3 WF 22/04
22 F 171/02 S Amtsgericht Delmenhorst
B e s c h l u s s
In der Familiensache
D... ,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... ,
Beschwerdeführer,
gegen
M... ,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... ,
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 4. März 2004
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts
Delmenhorst vom 29. Oktober 2003 geändert.
Die dem Rechtsanwalt ... aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 912,69 € festgesetzt.
G r ü n d e
Das Amtsgericht Delmenhorst hat dem Antragsteller durch Beschluss vom 30. Juli 2002 antragsgemäß
Prozesskostenhilfe gewährt und ihm den am Amtsgericht Delmenhorst zwar postulationsfähigen aber nicht
zugelassenen Rechtsanwalt M... aus Vechta beigeordnet. In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 11.
September 2003 hat dieser Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 109,97 € brutto geltend
gemacht, die vom Kostenbeamten unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO abgesetzt worden sind. Die von
Rechtsanwalt M... erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der
zuständige Familienrichter nicht abgeholfen.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein auswärtiger Rechtsanwalt immer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet werden. Einer ausdrücklichen Einschränkung der Beiordnung in der
Prozesskostenhilfeentscheidung bedürfe es deshalb nicht .
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat bleibt bei der von ihm im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur seit
jeher vertretenen Auffassung, dass die Terminsreisekosten des auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen
Prozesskostenhilfe - Anwalts aus der Staatskasse zu vergüten sind, wenn der Beiordnungsbeschluss keine
Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Anwalts enthält (so auch OLG Oldenburg 4 WF 337/03 vom
27.01.04; 12 WF 100/03 vom 16.10.03; OLG Frankfurt MDR 2003. 177; OLG Koblenz MDR 2002, 175; OLG
München FamRZ 2002, 1505; SchlHOLG Rpfleger 2001, 85; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. § 121 Rn. 62;
Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 18; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 7; Zimmermann,
ZPO, 6. Aufl., § 121 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rn. 13a; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2000,
1385; OLG Naumburg MDR 2002, 177).
Die Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich gemäß § 122
Abs. 1 BRAGO nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Enthält dieser Beschluss
keine Einschränkungen, so sind gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO alle Auslagen, insbesondere Reisekosten, zu
erstatten, soweit sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Dies ist bei einer
Anreise zur Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich der Fall.
Eine andere Beurteilung ließe sich nur rechtfertigen, wenn sich das Nichtbestehen des Anspruchs auf Erstattung von
Terminsreisekosten zwingend aus gesetzlichen Vorschriften ergäbe und eine Einschränkung der Beiordnung im
Beschluss deshalb eine reine Förmelei wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO steht nicht entgegen. Gemäß § 126 Abs. 1 S. 2, 1. Hs BRAGO werden zwar diejenigen
Mehrkosten nicht vergütet, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht
an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese
Einschränkung gilt nach dem 2. Hs aber nicht, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei
dem Prozessgericht noch bei einem anderen Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das
Prozessgericht befindet. Der Begriff „zugelassen“ in dieser Vorschrift knüpft an
§ 18 BRAO an. Hieran hat sich mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit nichts geändert (vgl. OLG Frankfurt
MDR 2003, 177; a.A. OLG Brandenburg a.a.O; OLG Naumburg a.a.O.).
§ 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden
kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung. Zwar wird danach in der Mehrzahl der Fälle eine Beiordnung im Hinblick auf die Reisekosten des
Rechtsanwalts nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen dürfen. Die nach § 121 Abs. 3
ZPO anzustellende fiktive Vergleichsbetrachtung kann aber durchaus ergeben, dass z.B. unter Berücksichtigung
sonst entstehender Verkehrsanwaltskosten, die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts
letztendlich nicht teurer wird.
Ist danach für den nicht am Prozessgericht zugelassenen ProzesskostenhilfeAnwalt eine Vergütung der
Terminsreisekosten kostenrechtlich grundsätzlich möglich, so hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass sich der
Anwalt im Falle einschränkungsloser Beiordnung darauf verlassen darf , dass ihm alle zur sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen seiner Partei erforderlichen Auslagen vergütet werden.