Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.1995
OLG Oldenburg: ordre public, billigkeit, rente, niederlassungsabkommen, öffentlich, staat, vorbehaltsklausel, persien, haus, zwangsgeld
Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 29/95
Datum:
15.03.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zwischen hier lebenden Iranern findet der öffentlich-rechtliche Ver- sorgungsausgleich statt.
Volltext:
Das Amtsgericht-Familiengericht-Bersenbrück hat mit Beschluß vom
25.Januar 1995 ausgesprochen, daß der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll, hat dem Antragsgeg-
ner aufgegeben, die ihm übersandten Fragebogen zur Durchführung
des Versorgungsausgleichs binnen 3 Wochen vorzulegen, und ihm für
den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an-
gedroht. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er
meint, daß das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom
17.2.1929 der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deut-
schem Recht entgegenstehe. Diese widerspreche zudem der Billig-
keit. Die Antragstellerin könne sich noch eine eigene Altersver-
sorgung schaffen. Die Rente, welche er während seiner Tätigkeit in
Deutschland erworben habe, sei seine einzige Alterssicherung.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf
Durchführung des öffentlichen Versorgungsausgleichs
abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt ergän-
zend vor: Im Rahmen der Billigkeit sei zu berücksichtigen, daß der
Antragsgegner außer seiner Rente zur Alterssicherung ein Haus-
grundstück im Werte von 500.000 DM bis 600.000 DM besitze.
Die gemäß §§ 621 e ZPO, 19 FGG zulässige Beschwerde (Zöller/Philippi,
19.Aufl., § 621 d ZPO Rn.2,3) ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das erstinstanzliche Gericht hat mit zutreffender Begründung ent-
schieden, daß auf Antrag der Antragstellerin der öffentliche Ver-
sorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs.3 Satz 2 EGBGB durchzuführen
und der Antragsgegner folglich gemäß § 11 Abs.2 VAHRG dem Gericht
gegenüber verpflichtet ist, Auskunft über seine Rentenanwartschaf-
ten zu erteilen. Das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen
Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.Februar 1929 steht der
Anwendung des Art.17 Abs.3 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, da über
Art. 8 Abs.3 Satz 2 des Abkommens die besonderen "ordre public"-
Klauseln des deutschen Rechts anwendbar bleiben. Nach Art. 8 Abs.3
Satz 2 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens kann die An-
wendung der deutschen bzw. iranischen Gesetze vom jeweils anderen
Vertragspartner nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen
werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem ande-
ren fremden Staat erfolgt. Ausnahmevorschriften in diesem Sinne
sind die allgemeinen und besonderen "ordre public"- Klauseln der
Vertragsstaaten (vgl. dazu Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264
f., 267 unter II. 5., 3.Abs. mit weiteren Hinweisen). Die Vor-
schrift des Art. 17 Abs.3 Satz 2 EGBGB stellt eine spezielle "or-
dre public"- Vorbehaltsklausel dar (Schotten/Wittkowski a.a.O.
III.1. letzter Absatz; Staudinger - Blumenwitz, 12. Aufl., Art. 6
n.F.Rn.4). Daher ist der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht
hier gemäß Art 17 Abs.3 Satz 2 EG BGB durchzuführen, obgleich und
gerade weil das iranische Recht einen Versorgungsausgleich nicht
kennt; seine Durchführung widerspricht hier im Hinblick auf die
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Billigkeit,
sondern erscheint vielmehr durchaus billig.
Die Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 33 FGG zu Recht erfolgt. Dage-
gen hat der Beschwerdeführer auch nichts erinnert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG. Die
Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs.2 KostO.