Urteil des OLG Oldenburg vom 22.10.2007
OLG Oldenburg: zigarette, vernehmung von zeugen, brand, unerlaubte handlung, garage, vollstreckung, haus, rechtsverletzung, form, benzin
Gericht:
OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 15 U 49/07
Datum:
22.10.2007
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 830 Abs 1 S 2
Leitsatz:
Entsteht ein Feuer dadurch, dass Benzin, das aus einer zufällig umgefallenen Flasche ausgelaufen
war, durch eine weggeworfene Zigarettenkippe entzündet wird so haftet von den dabei anwesenden
rauchenden Personen auch nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige nicht für die Brandschäden, bei
dem nicht feststeht, dass die von ihm zu Boden geworfene Zigarette noch gebrannt hat.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
15 U 49/07
13 O 700/07 Landgericht Oldenburg Verkündet am 22.10.2007
…, JAnge
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
S...,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter
Frau K...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen O...
W... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden O…
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Zahlung von
Schadensersatz wegen Verursachung eines Brandes in Anspruch. Sie hat als Haftpflichtversicherer Leistungen für
einen Brandschaden erbracht, den der Sohn ihrer Versicherungsnehmerin, R..., verursacht hat. Die Parteien streiten
darüber, ob der Beklagte an der Entstehung des Brandschadens beteiligt war.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17.02.2005 rauchten R... und der am ...1990 geborene Beklagte in der zum Haus G... Str. ... in S... gehörenden
Garage jeweils 1 Zigarette. Dabei saßen sie an einem Tisch, auf dem sich unter anderem eine unverschlossene
Flasche mit OttoKraftstoff befand. Nachdem R... seine Zigarette aufgeraucht hatte, warf er sie vor sich auf den
Garagenboden, ohne sie zuvor auszutreten. Beim anschließenden Aufstehen stieß er gegen den Tisch, so dass die
Flasche mit dem OttoKraftstoff umfiel und der Kraftstoff sich auf dem Boden ausbreitete. Kurz darauf entwickelte
sich in der Garage ein Brand, der zu Schäden an den Wohnhäusern G... Str. ... und K... Weg ... führte. In dem Haus
K... Weg ... wurde die Einrichtung in der Wohnung von Frau W... durch den Brand zerstört. Nachdem die
Hausratsversicherung der Frau W... den Hausratsschaden vollständig reguliert hatte, nahm sie die
Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Mutter von R..., auf Zahlung von 21.968,55 € in Anspruch. Die Klägerin hat
den der Höhe nach unstreitigen Schaden ausgeglichen und verlangt vom Beklagten aus übergegangenem Recht
Erstattung der Hälfte des Schadens. Sie behauptet, auch der Beklagte habe seinerzeit am Tisch sitzend seine nicht
gelöschte Zigarette auf den Garagenboden geworfen und diese vor dem Brand auch nicht ausgetreten. Da sich nicht
mehr klären lasse, wessen nicht gelöschte Zigarette die brennbare Flüssigkeit entzündet habe, hätten der Beklagte
und R... den entstandenen Brandschaden als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.984,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 18.04.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe vor dem Brand seine Zigarette in einem zerschlagenen Glasgefäß, das auf dem Tisch
gestanden habe, ausgedrückt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Beiziehung der Akten 274 Js
19321/05 StA Oldenburg (= 7 Ds 191/05 Amtsgericht Jever) zu Beweiszwecken durch das am 28.06.2007
verkündete Urteil der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen sowie im Übrigen Bezug genommen wird,
richtet sich die form und fristgerechte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass eine von ihm
stammende noch brennende Zigarette den Brand verursacht habe. Davon gehe offenbar auch das Landgericht aus,
da es im Urteil heiße, es steht nicht fest, ob der Beklagte seine Zigarette bereits ausgetreten hatte, als es zum
Brand gekommen sei (Blatt 4 des Urteils). Der Beklagte meint, die Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung,
denn das Landgericht habe zu Unrecht die Schadensersatzverpflichtung auf § 830 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
823 Abs. 1 BGB gestützt, denn eine schadensursächliche Handlung seinerseits liege nicht vor. Der Brand sei
vielmehr allein auf das Verhalten des Zeugen R... zurückzuführen, der durch das Umkippen der Kraftstoffflasche den
Brand herbeigeführt habe.
Die Klägerin wiederholt demgegenüber ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Ausführungen im
angefochtenen Urteil.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der
Klage.
Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 426, 823 Abs. 1,830 Abs.1
Satz 2, 840 Abs.1 BGB, § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG zu, denn es steht nicht fest, dass der Beklagte durch sein
Handeln den Brand (mit) verursacht hat. Zwar geht das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte seine Zigarettenkippe ebenso wie der Zeuge R... auf den
Garagenboden „hingeschnippt“ hat. Das Landgericht hat aber trotz der Aussagen der Zeugen R... und der Zeugin S...
nicht feststellen können, dass der Beklagte eine noch brennende Zigarette auf den Boden geworfen hat und/oder er
diese vor dem Umfallen der Kraftstoffflasche und dem Entstehen des Brandes nicht ausgedrückt hatte. Die
entgegenstehende Annahme der Klägerin, dass Landgericht habe auch festgestellt, dass die Zigarette des Beklagten
noch gebrannt habe, findet im angefochtenen Urteil keine hinreichende Grundlage. Steht aber nicht fest, dass die
Zigarette des Beklagten zur Zeit des Brandausbruchs noch brannte, kann eine Haftung des Beklagten nicht aus §
830 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass sich mehrere Personen
deliktisch verhalten haben, dass also bis auf die Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg sämtliche
haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGH VersR 1989,1051,1053 Anl.2. OLG Hamm VersR
2000,55,Anl. 5). Allein das Rauchen einer Zigarette durch den Beklagten stellte entgegen der Ansicht der Klägerin
noch keine unerlaubte Handlung dar. Eine nicht mehr brennende Zigarette des Beklagten konnte den Brand nicht
herbeiführen. Den Beweis dafür, dass auch eine brennende Zigarette des Beklagten als Brandursache in Betracht
kam, hat die Klägerin zu führen. Diesen Beweis hat sie angesichts der Bekundungen der Zeugen R... und S... auch
unter Berücksichtigung der zu Beweiszwecken beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Oldenburg – 274 Js
19321/05 – nicht erbracht. Der Zeuge R... hat nämlich bekundet, der Beklagte habe seine Zigarette auf den Boden
geworfen, er, der Zeuge, könne aber nicht bestätigen, dass er diese nicht ausgemacht habe. Die Zeugin S... konnte
nicht bestätigen, dass der Beklagte seinerzeit ihr gegenüber zugegeben habe, dass er eine brennende Zigarette auf
den Boden geworfen habe. Soweit das Landgericht dennoch die Haftung aus § 830 I S.2 BGB herleitet und annimmt,
der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nicht geführt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anwendung der
Beweislastregel des § 830 I S.2 BGB setzt nämlich voraus, dass zunächst ein deliktisches Verhalten des Beklagten
nachgewiesen wird (s.o.). Daran fehlt es hier.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge R... seine Zigarette vor sich auf den Boden geworfen hat und er
durch das von ihm verursachte versehentliche Umkippen der Kraftstoffflasche den Brand allein herbeigeführt hat.
Dafür sprechen auch die von dem Zeugen im Ermittlungsverfahren gefertigte Skizze sowie seine am 18.02.2005
tatnah gemachten Angaben, die im Brandursachenermittlungsbericht vom 14.03.2005 wiedergegeben worden sind.
Ein Beweisnotfall im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor, denn die Haftung des Zeugen R... steht
außer Frage. Auch der Senat geht davon aus, dass das Beweisergebnis nicht ausreicht, dem Beklagten ein
haftungsbegründendes Handeln im Hinblick auf die Brandverursachung nachzuweisen.
Da nicht feststeht, dass der Beklagte für den entstandenen Schaden neben dem Zeugen R... verantwortlich ist,
haftet er auch nicht gem. § 840 Abs.1 BGB als Gesamtschuldner.
Auf die Berufung des Beklagten war somit - unter Änderung des angefochtenen Urteils - die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
… … …