Urteil des OLG Oldenburg vom 13.03.2003

OLG Oldenburg: vertrag zu lasten dritter, swap, anleihe, positive vertragsverletzung, auflösung, kündigung, erwerb, anleger, auskunft, rückzahlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 161/02
Datum:
13.03.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB 823 Abs 2, StGB 263, KAGG 8d Abs 1 Nr 5
Leitsatz:
Zu den Risiken des Erwerbers ausländischer Anleihen, die mit einem sog. Swap-Vertrag verknüpft
sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.: 8 U 161 / 02
16 O 3336 / 01 Landgericht Oldenburg
Verkündet am: 13. März 2003
... , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. H... W... , .... ,
... B... ,
Kläger und Berufungskläger,
— Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... —
gegen
1.) M... S... Bank AG, vertreten durch Vorstände Dr. L... R... , J... N... , H... S... , J... W... , ... ,
... F... ,
2.) Dr. L... R... , c/o M... S... Bank AG, ... ,
... F... ,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... —
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2002 verkündete Urteil der 16. Zivil-kammer des Land-ge-richts
Oldenburg wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-----heits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung jeweils Sicher-heit in entspre-
chender Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 €.
* * * * * * *
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen erlittener Verluste aus dem Erwerb von Schuldverschreibungen der
B... R... B... L... mit Sitz auf den C... Inseln Schadensersatz geltend. Die Beklagte zu 1) ist Konsortialführerin, der
Beklagte zu 2) ist ihr Vorstands-vorsitzender.
Der Kläger hatte 1997 durch die L... kasse ( L... ) Anteile dieser Anleihe im Nominalwert von insgesamt 149.000,00
DM mit der Wertpapiernummer ( ... ) ... erworben, nachdem diese Anleihe im Börsenbrief 'finanztip', der auf Anleihen
spezialisiert ist, zum Kauf empfohlen worden war. Die Bonds wurden zwischen dem 17. März und dem 6. Juni 1997
in vier Tranchen zum Gesamtnennwert von 206 Mio, DM begeben und hatten eine vorgesehene Laufzeit bis zum 15.
April 2014. Der zu zahlende Zinssatz betrug bis zum 15. Oktober 1999 13 % und danach 9,375 % p.a. Die
Rückzahlung des Nominalbetrages sollte pro rata am 15. Oktober 2004 beginnen.
Auf Seite 1 der "Indikativen Konditionen" (einer Vorabinformation an Finanzinstitute) vom 31. Januar 1997 heißt es
unter Kündbarkeit: "Die B... R... Anleihen sind zu 100 % von pari ... kündbar." Diese Seite, die der Kläger von einem
Fax–Gerät der Beklagten erhalten hatte, enthält keine Einschränkung der 100 %–Klausel bei Kündigung. Auf Seite 2
der "Indikativen Konditionen" wird darauf hingewiesen, dass der Emittent außerdem in einen Währungsswap (der
"Swap–Vertrag") mit M... S... C... S... Inc. (zusammen "M... ") eintrete und dass M... das Recht, jedoch nicht die
Pflicht habe, den Swap–Vertrag zu beenden oder abzutreten, wenn u.a. der aktuelle Marktwert des Swap–Vertrages
bei dessen Auflösung 70 % des Marktwerts des B... C Treuhandvermögens übersteigen. Bei vollständiger oder
teilweiser Auflösung des Swap–Vertrages werde eine Ausgleichszahlung an M... fällig. Alle übrigen Erlöse würden
nach Zahlung von Steuern oder ausstehenden Gebühren an die Inhaber der Anleihen ausgezahlt. Tatsächlich wurde
die Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die M... S... & Co. I... Ltd. (im folgenden M... I... ) Swap–
Vertragspartei,
Am 19. Oktober 2000 kündigte die M... I... den Swap–Vertrag mit der Emittentin unter Berufung auf den in den
Anleihebedingungen geregelten Kündigungsfall. Die Emittentin zahlte sämtliche Bonds zu ihrem Liquidationswert
zurück. Mit Schreiben der L... vom 31.10.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Anleihe wegen Kündigung des
Swap-Vertrages zwangsexekutiert worden sei. Die Anteile des Anleihegläubigers wurden daraufhin aus dem Konto
des Klägers ausgebucht und zu einem Kurs von 43,1358 % zurückgezahlt.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung der Differenz zum durchschnittlichen Anschaffungskurs von 104,856
%. Er macht vorrangig Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.
Er hat behauptet:
Er habe sich vor dem Erwerb bei einem Angestellten der Beklagten zu 1) – dem er erklärt habe, dass er überlege, ob
er kaufen solle – fernmündlich vergewissert, dass bei Kündigung der Anleihe die Rückzahlung des Nennbetrages zu
100 % gesichert sei.
Obwohl die Anleihe durch die Emittentin nicht gekündigt worden sei, hätten die Beklagten in Mittäterschaft mit der
Emittentin und den anderen Konsortialmitgliedern die Ausbuchung der Anleiheanteile von seinem Konto bei der L...
mit der Folge des Eigentums-verlustes verursacht. Im übrigen sei die Klausel, auf die die Kündigung gestützt werde,
wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sei. Denn über den Swap–Vertrag mit der Kündigungsklausel sei das
Währungsrisiko auf die Anleihegläubiger abgewälzt worden, so dass es sich wirtschaftlich um ein Devisentermin-
geschäft gehandelt habe. Dieses habe er jedoch nicht abschließen wollen. Auf diese Weise sei er getäuscht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 91.947,60 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 30.10.2000 zu
zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt zu verweisen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Die zweite Seite des Papiers beschreibe den Swap–Vertrag umfassend und enthalte für den Fall des Eintritts einer
der dort genannten sieben Bedingungen Informationen zur Auszahlung an die Anteilsgläubiger bei Auflösung des
Swap–Vertrages. Auch enthalte es den Hinweis, dass die Anleihen nicht für den Vertrieb an private Kunden
bestimmt seien.
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit ihrem am 22.08.2002 verkündeten Urteil die Klage
abgewiesen, – dies allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der von ihr bejahten Zuständigkeit des Gerichtsstandes
der unerlaubten Handlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form– und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel rechtzeitig
begründet. Er verfolgt sein Schadensersatzbegehren weiter, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt
ergänzend vor:
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, es sei ihm ver-wehrt, über nicht–deliktische Ansprüche
mitzuentscheiden. In mehrfacher Hinsicht beruhe das angefochtene Urteil auf schwerw-iegenden Rechtsfehlern, weil
verkannt worden sei, dass die Gesamtkonstruktion (zumindest der Swap-Vertrag) sittenwidrig sei. Zumindest habe
es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, weil die Zweckgesell-schaft nur vorgeschoben gewesen und wahre
Darlehensnehmer die Konsortialban-ken unter der Führung der Beklagten zu 1. seien. Bei der Anleihe habe es sich
um ein unter-schobenes Devisen–Termin–Geschäft mit einem gekoppelten Vertrag zu Lasten Dritter gehandelt. Den
Anlegern sei verschleiert worden, dass sie – die Deutsche Mark hätten investieren wollten – in Wahrheit ei-nem
Fremdwährungsrisiko ausgesetzt würden. Den Schaden habe die Abfindungs-regelung des Swap-Vertrages trotz
völlig ausreichender Erlöse aus den Si-cherheiten verursacht.
Schließlich habe das Landgericht seine Zuständigkeit für die Überprüfung nicht–deliktischer Ansprüche (ohne schuld-
rechtlichen Vertrag) zu Unrecht verneint. Insoweit komme sowohl eine Haftung aus c.i.c., als auch aus positiver
Vertragsverletzung in Frage.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten unter Abänderung des am 22.08.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg zu
verurteilen, an ihn 91.947,60 DM (= 47.012,06 €) nebst 12 % Zinsen, mindestens 9.375 %, p. a. seit dem 30.10.2000
zu zahlen.
2. die Revision zuzulassen,
hilfsweise zu Ziff. 1.,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG Oldenburg zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich den Inhalt des angefochtenen Urteils zu eigen und
treten dem ergänzenden Vortrag des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechts-verletzung im Sinne des § 513 Abs. 1
ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die vom Kläger erstrebte
Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz.
Zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint.
In erster Linie stützt der Kläger den Anspruch darauf, von den Beklagten betrogen worden zu sein (§ 823 Abs. 2
BGB in Verb. mit § 263 StGB). Indessen kann die hierfür zuallererst erforder-liche Täuschungshandlung – die durch
eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch die Unterdrückung wahrer Umstände gegeben sein könnte – nicht
festgestellt werden.
Falsche Tatsachen haben die Beklagten ihm gegenüber nicht vorgespiegelt. Die von ihm behauptete Auskunft eines
Mitarbeiters der Beklagten zu 1) wäre nicht falsch gewesen. Die Anleihen sind nicht gekündigt worden, sondern nach
Auflösung des Swap–Vertrages vertrags-gemäß zurückgezahlt. Ohne den Swap–Vertrag wäre ein Fortbestand der
Anleihe nicht möglich, da es sich beim Swap–-Vertrag um das notwendige Binde-glied zwischen den als Sicherheit
dienenden und in US–-Dollar valutierenden b... (Brady–) Staats-anleihen einerseits und den DM–Inha-
berschuldverschreibung andererseits handelt (sog. strukturierte Anleihe). Der Einsatz eines Swap–-Vertrages
ermöglicht die Ausstattung der Emittentin mit den Mitteln, die sie benötigt, um z.B. eine festverzinsliche DM–
Verbindlichkeit aus der Anleihe zu bedienen. Zwar waren zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger strukturierte
Anleihen auf dem deutschen Kapitalmarkt noch recht neu (in größerem Umfang werden sie erst seit 1996 gehandelt,
vgl. Kamlah, WM 1998, 1429/1430), doch werden sie einschließlich der Swap–-Verträge vom Gesetz-geber und vom
Bundesaufsichtsamt hingenommen (vgl. z.B. § 8d Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,
BGBl. I 1998, 539, 541; Kamlah, WM 1998, 1430 mit weit. Nachw.).
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagten hätten ihm gegenüber wesentliche Tatsachen verschwiegen und ihn
auf diese Weise durch ein Unterlassen getäuscht, fehlte es jedenfalls seitens der Beklagten an einer dafür
erforderlichen Rechtspflicht zur Aufklärung. Er hat vor dem Senat selbst eingeräumt, sich beim Mitarbeiter der
Beklagten fernmündlich lediglich unverbindlich infor-miert zu haben. Er habe diesem seinerzeit erklärt, er überlege,
ob er kaufen solle. Vor diesem Hintergrund bestand keine umfassende Informationspflicht des Mitarbeiters der
Beklagten, der lediglich eine bestimmte Frage des ihm unbekannten Klägers am Telefon beantwortet hatte, –
nämlich, ob im Falle einer Kündigung der Anleihe 100 % von pari zurückgezahlt werde. Durch die Reduzierung auf
bestimmte Fragen kam der Abschluss eines Beratungsvertrages nicht in Frage, – zumal der Erwerb der Anleihen
ohnehin nicht über die Beklagten, sondern über ein depotführendes Institut – wie hier die L... – erfolgen sollte. Durch
jenes unverbindliche Telefonat des Klägers wurde auch kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Beklagten
begründet. Gerade, wenn wie im vorliegenden Fall, der Kläger als angeblich unerfahrener Käufer für sich eine
Überlegungsfrist in Anspruch nimmt, scheidet eine Täuschungshandlung aus, weil ihm die Möglichkeit blieb, sach-
verständige Beratung einzuholen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten eventuell verbliebene Zweifel zu zerstreuen
versucht hätte, um den Kläger von der Einholung sachverständiger Beratung abzuhalten, wird nicht behauptet.
Vielmehr blieb dem Kläger nach Erteilung der Auskunft eine beliebig lange, von ihm zu bestimmende
Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich sachkundigen Rat insbesondere bei dem Institut, über das er die Anleihen
zu erwerben gedachte, hätte besorgen können.
Eine Täuschung des Klägers liegt auch nicht darin begründet, dass die Anleihe mit einem Swap–Vertrag gekoppelt
war. Der Swap–Vertrag war entgegen der Annahme des Klägers kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern – wie bereits
vorstehend ausgeführt – integraler Bestandteil der Anleihe, die es ohne den Swap–Vertrag nicht hätte geben können.
Ohne den Swap–Vertrag hätte der Kläger auch nicht die unstreitig an ihn gezahlten Zinsen erhalten können.
Darauf, dass der Erwerb einer zu Zeiten von Niedrigzinsen im Jahre 1997 zunächst mit 13 % und danach mit 9,375
% p.a. verzinsten Anlage mit entsprechenden Risiken behaftet sein würde, war der Kläger bereits in der
Kaufempfehlung im Börsenbrief 'finanztip 04/97' hinreichend hingewiesen worden, in dem es nach Vorstellung der
Anlage heißt: "Die bange Frage für Sie als Anleger lautet: Wie sicher sind b... Anleihen? Die Antwort ist nicht ganz
einfach, denn das mit "B+" recht schlechte Rating des süd-amerika-nischen Staates lässt sich nicht einfach
wegdiskutieren." Gleichwohl erwarb er trotz fehlender Erfahrung und Sachkunde die Anleihen über die L... , deren
Berater und Leiter der Rechtsabteilung nach seinem eigenen Vorbringen nicht wussten, was ein Swap–Vertrag ist
und welche Gefahren ein Swap–Vertrag für die Anleger beinhaltete. Stützt ein Anleger seine
Investitionsentscheidung auf unvollständige Informa-tionen, obwohl die Möglich-keit zusätzlicher Unterrichtung
besteht, so hat er die sich dar-aus ergebenden Verluste selbst zu tragen (BGH, NJW 1989, 2882 ff.). Dies gilt erst
recht, wenn er wie hier eine reichliche Über-legungsfrist zwecks Einholung weiterer Information hatte. Denn das von
ihm behauptete Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Mai 1997 führte gerade nicht zu der
streitgegenständlichen Ver-mögensanlage. Es vergingen vier Monate bis zum Erwerb, die er zur Beiziehung weiteren
sachverständigen Rates hätte nutzen können. Nach eigenem Vortrag hatte er sich in diesem Zeitraum nicht einmal
über die auch in deutscher Spra-che vorliegenden Anleihe-bedingungen informiert, in denen der besondere Charakter
der Anleihen einschließlich der Funktion des Swap–Vertrages und das Fremdwährungsrisiko dem Interessenten
erläutert wurden.
Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl an einer Täuschung seitens der Beklagten als des weiteren auch – als einem
ungeschriebe-ne Tat-bestands-merkmal des § 263 StGB – an der Unmittel-barkeit der später vorgenommenen
Vermögensverfügung.
Ebenso wenig wird eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch die Beklagten
ersichtlich. Unstreitig hatte die Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die M... S... & Co. I... Ltd. (M... I... ), den
Swap–Vertrag mit den vorgezeichneten Folgen entsprechend den Anleihebe-dingungen gekündigt. Dass die M... I....
bewusst die Voraus-setzungen für die Auflösung des Swap–Vertrages herbeigeführt, ja sogar von Anfang an in der
Planung gehabt hätten, wird weder nachvollziehbar dargestellt noch tritt der Kläger dafür substan-tiiert Beweis an.
Die Behauptung der Beklagten, für die Auflösung des Swap–Vertrages seien allein die Marktbedingungen und die
unternehmerischen Ent-scheidungen der M... I... entscheidend gewesen, sind nicht widerlegt. Die Auflösung des
Swap–Vertrages aber hatte bedin-gungs-gemäß die Rückzahlung der Anleihe zur Folge. Dass dieser Vorgang einer
Lotterie im Sinne des § 287 StGB entspräche, wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht deutlich. Nach allem
war auch die Ausbuchung der Anteile durch die L... – die im übrigen von der Emittentin und nicht von den Beklagten
veranlasst worden war – gemäß den Anleihe-bedingungen.
Die vom Kläger bemühten Voraussetzungen der §§ 88, 89 BörsG a.F. (in der Fassung vom 9. September 1998,
BGBl. I S. 2682, 2699; s. nunmehr auch die Neufassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2010 ff.) liegen gleichfalls
nicht vor. Die Strafvorschriften der §§ 88, 89 BörsG a.F. kommen nur hinsichtlich solcher Wertpapiere zur
Anwendung, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, sowie bei Derivaten im Sinne des § 2
Abs. 2 WpHG. Weder gewährt die streitgegenständliche Anleihe eine Beteiligung am Ergebnis eines Unterneh-mens
noch handelt es sich bei ihr um ein Derivat im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG.
Soweit der Kläger auch vertragliche Schadensersatzansprüche geltend macht, sind sie in seinem Verhältnis zu
seiner unstreitigen Vertragspartnerin, der L... , nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 132, 105, 111).
Vom Streitgegenstand umfasst sind sie jedoch, soweit der Kläger gegen die Beklagten Pflicht-verletzungen aus
gesetzlichen Sonderverbindungen (c.i.c., positive Vertragsverletzung) geltend macht. Hierzu hat der Bundes-
gerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2002, Az. X ARZ 208/02, entschieden, dass das gemäß § 32
ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-punkten zu
entscheiden habe, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend
gemacht werde (vgl. BGH, NJW 2003, 828). Auch wenn das Landgericht über diese Ansprüche nicht entschieden
hat, kommt vorliegend trotz des hilfsweise gestellten Antrags des Klägers eine Zurückverweisung des Rechtsstreit
an das Landgericht Olden-burg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nicht in Betracht, weil die weitere
Voraus-setzung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme, nicht erfüllt
wird. Über die Ansprüche gegen die Beklagten aus gesetzlichen Sonderverbindungen (c.i.c., positive
Vertragsverletzung) kann der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen ohne Beweiserhebung entscheiden.
Aufgrund der Besonderheiten des Falles bestehen keine gesetzlichen Sonder-verbindungen des Klägers zu den
Beklagten. Durch das mit dem Mitarbeiter der Beklagten im Mai 1997 nach seiner Behauptung geführte Telefonat
war kein besonderes Vertrauensverhältnis begründet worden, aufgrund dessen die Beklagten – ohne Vertragspartner
zu sein – Beratungs– und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger übernommen hätten. Der Kläger wollte – wie er in
seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt hat – lediglich die Frage, ob im Falle einer Kündigung der
Anleihe 100 % von pari zurückgezahlt werde, beantwortet wissen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten ihm
umfassend hätte Auskunft erteilen sollen, behauptet er selbst nicht. Gegenüber dem ihm unbekannten Kläger am
Telefon bestand für den Mitarbeiter der Beklagten keine Veranlassung zu unaufgeforderter umfassender Auskunfts-
erteilung, zumal der Kläger zu er-ken-nen gab, zu jenem Zeitpunkt noch keine Anleihen kaufen zu wollen („überlege,
ob ich kaufen solle“). Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten keinerlei Hinweis–, Beratungs– oder nur
Sorgfaltspflichten eingegangen. Der Mitarbeiter der Beklagten durfte vielmehr davon ausgehen, dass derartige
Pflichten im Falle eines Erwerbs der Anleihen durch den späteren Vertragspartner des Klägers übernommen würden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. auch BGH, MDR
2003, 104 ff.).
... ... ...