Urteil des OLG Oldenburg vom 05.03.1996

OLG Oldenburg: messung, fahrzeug, geschwindigkeit, wellenlänge, dokumentation, anerkennung, foto, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 497/95
Datum:
05.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 49 ABS 1 .
Leitsatz:
Die Geschwindigkeitsmessung mit "Laserpistole" ist auch bei Dunkelheit grundsätzlich zuverlässig
Volltext:
...
Das Meßergebnis wurde mittels Laserpistolenmessung erzielt. Dieses
Verfahren liefert aus physikalisch-technischer Sicht bei sachge-
rechter Handhabung zuverlässige Ergebnisse und kann daher grund-
sätzlich Anerkennung finden (vgl. BGHSt 39, 291, 302; OLG Hamburg
ZfS 1995, 276; OLG Frankfurt NZV 1995, 458; Beschluß des Senats
vom 8. September 1994 - Ss 355/94 - NZV 1995, 37 - ZfS 1994, 460 f
= VRs 88, 306 f). Da bei den sogenannten Laserpistolen eine foto-
grafische Dokumentation des Meßvorgangs nicht erfolgt, ist unter
anderem bei der Messung darauf zu achten, daß eine eindeutige
Zuordnung des Meßwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet
ist. Aus technisch-wissenschaftlicher Sicht ist daraus abgeleitet
worden, daß die Messung nur bei Tageslicht und nur in verkehrsarmen
Bereichen und/oder zu verkehrsamen Zeiten, möglichst nicht auf
Autobahnen, durchgeführt werden darf, (vgl. Löhle/Beck, DAR 1994,
465, 472; Löhle, ZfS 1994, 153, 154).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat ein Teil der oberge-
richtlichen Rechtsprechung rechtliche Bedenken gegen die Feststel-
lung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch Messung mittels ei-
ner sog. Laserpistole bei Dunkelheit geäußert (OLG Hamburg,
a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).
Der Senat hat hierzu noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Bei
dem dem Beschluß vom 08. September 1994 - Ss 355/94 -, a.a.O., zu-
grundeliegenden Sachverhalt ging es um die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit des Meßgeräts GMG "LTI 20.20 TS/KM", welches im konkre-
ten Fall bei Tageslicht eingesetzt worden war. Deshalb bestand für
den Senat keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob auch bei
einer Messung bei Dunkelheit ein zuverlässiges Meßergebnis zu er-
mitteln gewesen wäre. Demgemäß hat sich der Senat mit der Formu-
lierung: "Ersichtlich ist die Messung auch, wie dies gefordert
wird, bei Tageslicht und in einem nicht dichten Verkehrsbereich
durchgeführt worden", begnügt.
Entgegen den bisherigen Erkenntnissen verdeutlichen neuere fachli-
che Stellungnahmen (vgl. PATVN-Mitteilung Nr. 5/95 für Geschwin-
digkeitsmeßbeamte vom 22. Dezember 1995, 3 f.), daß gegen den Ein-
satz von Handlaser-Geschwindigkeitsmeßgeräten - HLGMG - auch bei
Dämmerung oder Dunkelheit im Hinblick auf das Strahlausbreitungs-
verhalten keine Bedenken bestehen. Die sogenannten Laserpistolen
emittieren infrarote Lichtimpulse der Wellenlänge 904 nm. Diese
werden nach Reflexion vom anvisierten Objekt, also dem Fahrzeug,
wieder empfangen. Aus den Signallaufzeiten der einzelnen Impulse
werden die Entfernungsveränderungen und damit die Fahrtrichtung
und -geschwindigkeit des gemessenen Objekts ermittelt. Dämmerung
und Dunkelheit beeinflussen dabei die Ausbreitung oder die Auswer-
tung der Signale des Lasergerätes in keiner Weise, da ausschließ-
lich die vom geräteinternen Laser erzeugten Lichtimpulse zur Meß-
wertbildung herangezogen werden.
Aber auch die sichere Zuordnung des Meßwertes zu dem jeweils anvi-
sierten Fahrzeug ist nach einer Mitteilung der Physikalisch