Urteil des OLG Oldenburg vom 19.04.1991

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Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 222/90
Datum:
19.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 45 ABS 6
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung bei Straßenbauarbeiten (hier: Aufstellen eines
Leitkegels genügt nicht zur Absicherung von Asphaltarbeiten in der Straßenmitte)
Volltext:
Der Kl. verlangt Schadenerstz aus einem Verkehrsunfall. Am 27.9.85 gegen 15.30 Uhr befuhr der Kl. die Kreisstraße
300 mit nördlicher Fahrtrichtung. In diesem Bereich verläuft die 6 m breite, mit einer Asphaltdecke versehene Straße
über einen längeren Abschnitt eben und gerade. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.
Auf dieser Strecke waren die bei der Bekl. zu 3) tätigen Bkl. zu 1) und 2) damit beschäftigt, Gewährleistungsarbeiten
an der Asphaltdecke auszuführen. Insbesondere mußten sie die Mittelnaht zwischen den Fahrbahnen mit Teer
vergießen. Dies geschah dadurch, daß sie einen Teerbehälter mit der Größe 53 x 18 x 18 cm und einem Gewicht
von 41 kg, an dessen Stirnseite ein runder Handgriff und an dessen anderer Stirnseite ein 80 cm langes Rohr mit
einem Quergriff angeschweißt war, über die Mittelnaht zogen.
Als sich der Kl. der Baustelle näherte, stand der Teerbehälter unbeaufsichtigt und mit seiner Längsachse parallel
zum Straßenverlauf direkt auf der nicht durchgezogenen weißen Mittellinie. Vor ihm (aus Sicht des Kl.) stand ein rot-
weiß-gestreifter Leitkeel (sogen. Lübecker Hütchen). Weitere Verkehrszweichen waren aus Fahrtrichtung des Kl.
nicht aufgestellt.
Der Kl. fuhr, ohne zu bremsen, mit der Mitte seines PKWs auf den Teerbehälter und den Leitkegel auf. Dadurch
verlor der Wagen vorne den Bodenkontakt und rutschte unter Mitnahme von Teerbehälter und Leitkegel mit einem
leichten Rechtsdrall geradeaus. Trotz einer 43 m nach dem Zusammenstoß beginnenden Blockierspur geriet der Kl.
nach rechts von der Straße ab, streifte einen Straßenbaum und prallte 75 m nach dem Zusammenstoß frontal gegen
einen weiteren Baum. Durch den Unfall erlitt der Kl. schwere Verletzungen; er lag u.a. 8 Tage im Koma.
Aus den Gründen:
Die Bekl. haben bei Planung und Ausführung der Straßenbauarbeiten pflichtwidrig gehandelt und dadurch den Unfall
des Kl. verursacht, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB.
Die Bekl. zu ) und 2) haben die Baustelle völlig unzureichend abgesichert. Nach ihren eigenen Angaben war aus
Fahrtrichtung des Kl. vor dem Teerbehälter lediglich ein Leitkegel aufgestellt. Angesichts der vom Teerbehälter
aufgrund seiner Größe und seines Aufstellorts ausgehenden Gefahren für Autofahrer, die in diesem
Streckenabschnitt bis zu 100 km/h fahren durften, waren weitergehende Sicherungsmaßnahmen unerläßlich. Solche
waren jedoch nicht getroffen worden. Unstreitig sind von den Bekl. Verkehrszeichen (z.B. Hinweis auf Baustelle und
Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) nicht aufgestellt worden. Die Bekl. haben auch nicht bewiesen,
daß sie zum Unfallzeitpunkt Warnwesten trugen. Sie haben des weiteren nicht beweisen können, daß ihr
orangefarbenes Baustellenfahrzeug in unmittelbarer Nähe des Teerbehälters stand, so daß auch die Frage
offenbleiben kann, ob dies für den Kl. überhaupt eine hinreichende Warnung hätte sein können und müssen.
Die unzureichende Absicherung des Teerbehälters ist nach Überzeugung des Senats für den Unfall zumindest
mitursächlich geworden. Andere Ursachen, die den Unfall allein für sich verursacht haben könnten, scheiden aus.
Dies gilt insbesondere für den von den Bekl. vermuteten Druckverlust des rechten Vorderrades vor dem
Zusammenprall mit dem Teerbehälter. Nach dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten
Sachverständigen R. kommt für die Entlüftung des Vorderrades am ehesten die Hebelanlage des Teerbehälters in
Betracht. Der vom LG beauftragte Sachverständige T. bestätigt dies und weit zutrefend daraufhin, daß vor dem
Überfahren des Teerbehälters die für einen entlüfteten Reifen typischen Walkspuren (d.h. Gummiabrieb auf der
Straße durch die Felgenhörner) nicht festgestellt worden seien. Auf einen unfallrelevanten technischen Mangel deute
nichts hin.