Urteil des OLG Oldenburg vom 23.08.2011

OLG Oldenburg: einbau, ersparnis, fahrzeug, gegenleistung, rücktritt, herausgabe, erfüllung, rückzahlung, rücknahme, anwaltskosten

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 59/11
Datum:
23.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 631, BGB § 634, BGB § 325, BGB § 281 Abs 1
Leitsatz:
a) Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage
ist als Werkvertrag - nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung - an-zusehen.
b) Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahr-zeug im
Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäß § 281 Abs. 1 BGB verlangen so gestellt zu werden, als wäre
ein Gasbetrieb möglich und damit die vom Kunden angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu
erzielen gewesen.
c) Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich den Schadensersatz statt der
Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB geltend (§ 325 BGB), muss er sich bei der Schadensberechnung
die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt damit
regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treib-stoffkosten die Höhe des Entgelts für die
Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 59/11
3 O 1974/10 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. August 2011
…, JAe
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
A… GmbH, …
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
S… B…, ….
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2011 durch
die Richter am Oberlandesgericht …, … und …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und
klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.899 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21. März 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Fahrzeug Peugeot,
amtliches Kennzeichen …, eingebauten LPGAutogasanlage des Herstellers KME mit den Komponenten
Verdampferdruckregler Genehmigungsnummer … und LPGSteuergerät mit der Genehmigungsnummer …
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der zu 1 genannten Autogasanlage in
Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ausbaukosten in Höhe von 1.122,41 € zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.216,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin ließ im April 2008 von der Beklagten zum Preis von 1.899 € eine LPGAutogasanlage in ihren Pkw
Peugeot 206 einbauen. Anschließend wurde das Fahrzeug mehrfach wieder bei der Beklagten vorgestellt. Dabei
wurden Einstellarbeiten an der Anlage vorgenommen und unter anderem die Einspritzdüsen ausgetauscht. Wegen
anhaltender Probleme bei Nutzung des Fahrzeugs im Gasbetrieb holte die Klägerin im Januar 2009 ein
Privatgutachten ein. Im März 2009 beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Auf
Anregung des im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen ließ die Klägerin im November 2009
von einem anderen Unternehmen ein neues Steuergerät für die Gasanlage einbauen. Auch danach kam es aber zu
Problemen im Gasbetrieb. Dies wurde vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren im
Ergänzungsgutachten vom 15. Februar 2010 festgestellt. Die Klägerin verlangte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom
10. März 2010 unter anderem die Rückzahlung des gezahlten Entgelts Zug um Zug gegen Herausgabe der
Gasanlage, was von der Beklagten abgelehnt wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin die Rückabwicklung des Vertrages und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Dabei hat sie neben den infolge der (versuchten) Mangelbeseitigung und Mangelerforschung entstandenen Kosten
sowie den Ausbaukosten auch Ersatz dafür verlangt, dass sie das Fahrzeug nur im Benzinbetrieb habe nutzen
können, wodurch Mehrkosten in Höhe von 1.586,79 € entstanden seien. Sie hat im Wesentlichen beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, 1.899 € nebst Zinsen (Zug um Zug gegen Herausgabe der Autogasanlage), Ausbaukosten in
Höhe von 1.122,41 €, weitere Beträge von 1.940,40 € (darin enthalten 723,71 € für Mehrkosten im Benzinbetrieb) und
863,08 € (Mehrkosten im Benzinbetrieb) nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu
zahlen.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben hat. Lediglich im
Hinblick auf die im Benzinbetrieb entstandenen Mehrkosten hat das Landgericht nur einen Betrag von insgesamt
1.200 € für begründet erachtet und die Klage wegen des darüber hinaus gehenden Betrages (386,79 €) abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Nur der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 1.200 € wegen der fehlenden Möglichkeit, das Auto im - sparsamen - Gasbetrieb zu
fahren, steht der Klägerin nicht zu. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zutreffend.
1. Mit Recht hat das Landgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Einbau der
LPGAutogasanlage als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung angesehen (zur Abgrenzung
siehe BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJWRR 2004, 850, unter II 1). Auch wenn es sich, wie die
Beklagte in der Berufungsbegründung insoweit ausführt, um die Montage einer serienmäßig hergestellten Anlage
handelt, stellt diese Maßnahme nach Auffassung des Senats einen grundlegenden Eingriff in die Technik des
Fahrzeugs dar, die wichtige Anpassungsarbeiten erforderlich macht - gleichsam eine ´Operation am offenen Herzen´.
Deswegen wird, anders als die Beklagte annimmt, das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses wesentlich durch die
geschuldete Montageleistung geprägt (so auch OLG Hamm, NJWRR 2010, 1213. LG Stendal, Urteil vom 20. Januar
2009 - 23 O 437/07, juris, Rn. 16).
2. Fehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, dass die von der Beklagten erbrachte Werkleistung mangelhaft
war (§§ 633, 634 BGB). Der Sachverständige Heuermann ist schließlich zu dem klaren Ergebnis gekommen, dass
das Fahrzeug mit der montierten Gasanlage nicht einwandfrei zu betreiben, ein störungsfreier Gasbetrieb nicht
möglich und eine Rückrüstung der Anlage unumgänglich ist. Die Probleme mit der Gasanlage sind vom
Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise festgestellt und dargelegt worden. Dass die Feststellungen des
Sachverständigen auch auf Schilderungen des Zeugen B…, des Stiefsohns der Klägerin, und auf von diesem
gefertigte HandyVideoAufnahmen beruhen, ist nicht zu beanstanden. Aus der Aussage des Zeugen B… ergibt sich
auch, dass die Probleme von Anfang an bestanden haben, also nicht etwa erst durch spätere Maßnahmen,
insbesondere den Tausch des Steuergeräts im November 2009, verursacht wurden.
3. Die Klägerin konnte deshalb gemäß §§ 634 Nr. 3, 636 BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist -
konkludent - durch das Rückabwicklungsverlangen im Schreiben vom 10. März 2010 erklärt worden. Soweit, was
unklar ist, bereits zuvor ein Rücktritt durch Schreiben vom 18. Februar 2009 erfolgt sein sollte (das trägt die
Beklagte - erstmals - mit der Berufungsbegründung vor), hat die Klägerin davon durch den im November 2009 von
einer Drittfirma unternommenen Mangelbeseitigungsversuch (Einbau eines neuen Steuergeräts) Abstand genommen.
An einem (erneuten) Rücktritt nach dem Scheitern dieses Mangelbeseitigungsversuchs im Wege der
Selbstvornahme (§ 637 BGB) war sie indessen nicht gehindert (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 634 Rn. 4
m.w.N.). Einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bedurfte es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, weil es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um einen
unbehebbaren Mangel handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 326 Rn. 18 m.w.N.).
4. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin gemäß §§ 346, 348 BGB Rückzahlung des Werklohns in Höhe von
1.899 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Gasanlage verlangen.
5. Auch die - allein im Hinblick auf die vollstreckungsrechtliche Regelung des § 756 Abs. 1 ZPO relevante -
Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der Gasanlage in Annahmeverzug befindet, ist mit Recht
erfolgt. Die Klägerin muss die von der Beklagten montierte Gasanlage zurückgeben. Sie muss den dazu
erforderlichen Ausbau aber nicht durch die Beklagte vornehmen lassen, sondern kann von der Beklagten die
Erstattung der Ausbaukosten verlangen (siehe dazu sogleich unter 6). Diesen Anspruch hat die Klägerin mit dem
Aufforderungsschreiben vom 10. März 2010 - neben der Rückzahlung des Werklohns - auch geltend gemacht. Die
Beklagte hat allerdings bisher die Zahlung verweigert und damit eine für die Rücknahme der Gasanlage notwendige
Mitwirkungshandlung nicht erbracht.
6. Die Ausbaukosten in Höhe von 1.122,41 €, also die Kosten für die Beseitigung des mangelhaften Werks, kann die
Klägerin als Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verlangen (vgl.
Palandt/Sprau, aaO, § 634 Rn. 8).
7. Der vom Landgericht weiter zugesprochene Betrag von 1.936,69 € setzt sich wie folgt zusammen:
1. TÜVVorstellung (neue Einspritzdüsen bei Einstellungsarbeiten) 36,79 €
2. Zulassungsbescheinigung (neue Einspritzdüsen bei Einstellungsarbeiten) 11,70 €
3. zerschnittene Motorabdeckung 49,20 €
4. Gutachterkosten (Privatgutachten) 1.032,10 €
5. TÜVVorstellung (nach Einbau der Anlage im April 2008) 14,90 €
6. Eintragung in Fahrzeugpapiere (nach Einbau der Anlage im April 2008) 12,00 €
7. restliche Kosten für Austausch des Steuergeräts 60,00 €
8. Mehrkosten für Benzinbetrieb (Teilbetrag von insgesamt 1.200 €) 720,00 €
Summe 1.936,69 €
a) Hinsichtlich der Positionen 1 bis 4 handelt sich insgesamt um Kosten der (versuchten) Mangelbeseitigung oder
Mangelerforschung, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung verlangt werden können.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Gutachterkosten, wie die Beklagte meint, nicht zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung gedient haben sollen.
b) Bei den Positionen 5 und 6 handelt es sich um - gemäß § 284 BGB erstattungsfähige - vergebliche
Aufwendungen.
c) Der Anspruch im Hinblick auf Position 7 ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 280 Abs. 1 BGB
(fehlgeschlagener Mangelbeseitigungsversuch).
d) Im Hinblick auf Position 8 (Mehrkosten für Benzinbetrieb) wird auf die nachstehenden Ausführungen (unter 8)
verwiesen.
8. Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von insgesamt 1.200 € (720 € + 480 €) zugesprochen, weil der
Betrieb des Fahrzeugs mit Benzin statt mit Gas Mehrkosten verursacht habe. Dies hält einer Überprüfung nicht
stand.
Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings zutreffend. Die Klägerin kann gemäß § 325 BGB neben den aus
dem Rücktritt folgenden Rückabwicklungsanspruch Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280
Abs. 1, 3, § 281 BGB verlangen. Sie kann auch nach dem Erlöschen ihrer Erfüllungsansprüche verlangen,
vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (vgl. BGH, Urteil vom 14.
April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, Rn. 13, 18. Palandt/Grüneberg, aaO, § 281 Rn. 17. jeweils m.w.N.).
Das Landgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung, also dem Einbau einer
funktionierenden Gasanlage und dem dadurch möglichen Betrieb des Fahrzeugs mit Gas geringere Treibstoffkosten
entstanden wären. Dies hätte zu einer Ersparnis geführt, die regelmäßig alleiniger Beweggrund des Kunden ist, der
sich für den Einbau einer Autogasanlage entscheidet. Wenn der Kunde das Fahrzeug, wie hier, infolge eines
Mangels der Autogasanlage nicht im Gasbetrieb, sondern nur im Benzinbetrieb nutzen konnte, hat er die angestrebte
Ersparnis und damit das von ihm mit dem Einbau der Autogasanlage verfolgte Ziel nicht erreicht. Deshalb kann er
verlangen so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit eine Ersparnis an Treibstoffkosten zu
erzielen gewesen.
Die Klägerin hat dazu Benzinrechnungen über einen Betrag von insgesamt 3.173,57 € vorgelegt und behauptet, die
Kosten im Gasbetrieb wären um mindestens 50 % niedriger gewesen. Auf Grundlage dieser Berechnung hat sie
einen Betrag von 1.586,79 € als Schaden geltend gemacht. Das Landgericht ist dieser Berechnung bei der
Schadensbemessung (§ 287 Abs. 1 ZPO) im Ansatz gefolgt, hat allerdings anhand der durchschnittlichen Preise für
Autogas und Benzin im maßgeblichen Zeitraum nur einen Schaden von 1.200 € errechnet. Es bedarf indessen keiner
Entscheidung, ob der Berechnung des Landgerichts zu folgen ist. Auch muss nicht geklärt werden, welche Folgen
sich hier daraus ergeben, dass die Benzinkosten nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Stiefsohn
getragen wurden, der das Fahrzeug genutzt hat (die Klägerin hat dazu im Berufungsverfahren vorgetragen, sie habe
wegen der höheren Benzinkosten einen Betrag von monatlich 100 € an ihren Stiefsohn gezahlt).
Denn der Gläubiger, hier die Klägerin, kann zwar gemäß § 325 BGB Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung
kombinieren. Er kann also die erbrachte Gegenleistung gemäß § 346 BGB herausverlangen und Schadensersatz
statt der Leistung fordern. Er muss sich aber die zurückverlangte Gegenleistung auf den Schadensersatzanspruch
anrechnen lassen. Der Schaden besteht also in der Differenz zwischen den Werten der gestörten Leistung, hier des
Einbaus der Autogasanlage, und der rücktrittsbedingt ersparten Gegenleistung (Schadensberechnung nach der
Differenzmethode - vgl. MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 325 Rn. 6. Palandt/Grüneberg, aaO, § 281 Rn. 22.
jeweils m.w.N.). Deshalb liegt im Streitfall auch nach den Berechnungen der Klägerin kein gemäß § 634 Nr. 4, § 280
Abs. 1, 3, § 281 BGB zu erstattender Schaden infolge entgangener Ersparnis von Treibstoffkosten vor. Die Klägerin
hat vorgetragen, die Treibstoffkosten seien im Gasbetrieb um 1.586,79 € niedriger gewesen. Sie hat aber eine
Gegenleistung von 1.899 € erbracht. Diese kann sie nun infolge des Rücktritts zurückverlangen. bei
ordnungsgemäßer Erfüllung hätte die Beklagte das gezahlte Entgelt indessen behalten. Bei der von der Klägerin
vorgetragenen Ersparnis hätten die Einbaukosten also die eingesparten Treibstoffkosten überstiegen - die Anlage
hätte sich (noch) nicht amortisiert.
Hiernach liegt im Streitfall ein erstattungsfähiger Schaden auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Deshalb
bedarf es auch keiner Erörterung, ob und unter welchen Umständen, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt, der
Kunde unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten
ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den mit dem Einbau der Anlage erstrebten Einspareffekt doch noch zu erzielen
(und welche Folgen dies für die Schadensberechnung hätte, wenn die Maßnahmen - etwa den Einbau einer anderen
Autogasanlage - mit weiteren Kosten für den Kunden verbunden wären).
9. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten können - allerdings nur aus einem geringeren Gegenstandswert
(Gebührenstufe bis 4.500 €), also in Höhe von 446,13 € - als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB
geltend gemacht werden. Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
10. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
… … …