Urteil des OLG Oldenburg vom 23.12.2008

OLG Oldenburg: vergütung, gerichtsakte, beweisverfahren, exemplar, datum, meinung, einspruch, entschädigung, gestaltung, sachverständiger

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 8 W 152/08
Datum:
23.12.2008
Sachgebiet:
Normen:
JVEG § 7 Abs 2, JVEG § 12 Abs 1 S 2
Leitsatz:
Stellt ein Sachverständiger ohne entsprechende gerichtliche Aufforderung ein Exemplar seines
eigenen schriftlichen Gutachtens für seine Handakten her, so bilden die daraus resultierenden Kosten
grundsätzlich keine ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 oder 12 Abs. 1 Satz 2
JVEG.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
8 W 152/08
7 O 746/08 Landgericht Osnabrück
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des …
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
1. …
2. …
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
Beteiligte:
1. …
Beschwerdeführerin,
2. …
Antragsteller,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht … als Vorsitzenden
und die Richter am Oberlandesgericht … und … am 23. Dezember 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2008
abgeändert. die Vergütung des Sachverständigen Dipl.Ing. … für seine Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren –
geltend gemacht mit Antrag vom 25. Juni 2008 – wird auf insgesamt 457,46 € einschließlich Mehrwertsteuer
festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden, inzwischen rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits waren Ansprüche aus einem
Grundstückskaufvertrag. Der Sache vorausgegangen war ein von dem Kläger veranlasstes selbstständiges
Beweisverfahren vor dem Landgericht Osnabrück (Az.: 7 OH 109/06). Im Zuge des Beweisverfahrens beauftragte
das Landgericht im Jahr 2007 den Architekten Dipl.Ing. … (im Folgenden: Antragsteller) damit, hinsichtlich der im
Streit befindlichen Immobilie ein schriftliches Sachverständigengutachten zu bestimmten Beweisthemen zu
erarbeiten. Das Gutachten legte der Antragsteller unter dem 27. April 2007 vor. Mit Datum vom 31. Oktober 2007
folgte ein Ergänzungsgutachten, das der Antragsteller auf einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts erstellt
hatte. Die Kosten für die Gutachten rechnete der Antragsteller in dem selbstständigen Beweisverfahren ab.
Nachdem der Kläger – an die Gutachten anknüpfend – Klage erhoben und damit den vorliegenden Rechtsstreit
eingeleitet hatte, beraumte das Landgericht auf den 24. Juni 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung und zur
Beweisaufnahme an. Zu dem Termin lud das Landgericht mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 unter
anderem den Antragsteller. In der Sitzung erläuterte dieser – wie vorgesehen - seine im Zuge des selbstständigen
Beweisverfahrens niedergelegten Ausführungen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 machte der Antragsteller bei dem Landgericht die Vergütung für seine Tätigkeit in
dem vorliegenden Verfahren geltend. Der Gesamtrechnungsbetrag belief sich auf 518,09 € einschließlich
Mehrwertsteuer. Darin enthalten waren unter anderem Aufwendungen für „Ausdrucke/Fotokopien“ und für
„Fotoabzüge“. Zur Erläuterung wies der Antragsteller darauf hin, dass es wegen seiner Teilnahme an dem besagten
Termin und dessen Vorbereitung notwendig geworden sei, je ein „Aktenexemplar“ seiner schriftlichen Gutachten
herzustellen. Vor diesem Hintergrund berechnete er insgesamt 93 „Ausdrucke/¬Foto¬kopien“ (42 Textseiten und 25
Blatt Anhang für das Gutachten vom 27. April 2007 sowie 20 Textseiten und 6 Blatt Anhang für das
Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2007) zu je 0,15 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 13,95 €
zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Zahl der „Fotoabzüge“ gab er mit 74 Stück an. Dabei bezog er sich auf 57
Fotografien, die in den Text des Gutachtens vom 27. April 2007 integriert sind, und auf 17 Fotografien, die auf
dieselbe Art in das Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2007 eingearbeitet sind. Pro „Fotoabzug“ setzte der
Antragsteller 0,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer an und gelangte so zu einem Gesamtbetrag von 37,00 € zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Der Beamte der Anweisungsstelle des Landgerichts kürzte die Rechnung des Antragstellers - auf eine
entsprechende Stellungnahme des Bezirksrevisors – um die 13,95 € für „Ausdrucke/Fotokopien“ und um die 37,00 €
für die „Fotoabzüge“. Er gelangte so zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 457,46 € einschließlich Mehrwertsteuer.
Dagegen erhob der Antragsteller „Einspruch“.
Das Landgericht, das den „Einspruch“ als Antrag auf gerichtliche Festsetzung gewertet hat, ist in seinem Beschluss
vom 8. September 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht vorgenommen
worden seien. Dementsprechend hat es die Vergütung des Antragstellers – der ursprünglichen Berechnung folgend –
auf 518,09 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Zugleich hat es die Beschwerde gegen seinen Beschluss
zugelassen. Unter dem 15. September 2008 hat der Bezirksrevisor im Namen der Landeskasse Rechtsmittel
eingelegt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, ein Sachverständiger habe keinen Anspruch auf Erstattung von
Aufwendungen, die daraus resultieren, dass er ein Exemplar seines Gutachtens für seine Handakten herstellt. Das
Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf eine Erstattung der geltend gemachten Kosten für 93 „Ausdrucke/Fotokopien“ in Höhe von 13,95 € und
für 74 „Fotoabzüge“ in Höhe von 37,00 €.
1.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die „Ausdrucke/Fotokopien“ folgt nach Auffassung des Landgerichts aus § 7
Abs. 2 Satz 1 JVEG.
a) Allerdings ist die dort vorgesehene Pauschale gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG beschränkt auf Ablichtungen und
Ausdrucke aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder
Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie auf Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach
Aufforderung durch die heranziehende Stelle gefertigt worden sind. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden
Gestaltung nicht erfüllt. Vielmehr hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 18. August 2008 selbst vorgetragen, er
habe auf die Ladung zu dem Termin am 24. Juni 2008 seine als Computerdatei vorhandenen Gutachtenexemplare
nochmals ausgedruckt. Eine entsprechende gerichtliche Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. JVEG) ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig können die vom Antragsteller hergestellten Handaktenexemplare als Ablichtungen oder
Ausdrucke „aus Behörden und Gerichtsakten“ angesehen werden. Denn die Gerichtsakten lagen dem Antragsteller in
dem fraglichen Zeitpunkt nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Ausfertigungen der Gutachten
bereits vor Herstellung des Handaktenexemplars in dem selbstständigen Beweisverfahren zu Aktenbestandteilen
geworden waren.
b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind jedoch bislang in Rechtsprechung und Literatur - trotz der
ausdrücklichen Einschränkungen des § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG - unterschiedliche Standpunkte eingenommen worden
zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Sachverständigen separate Kosten zu ersetzen sind,
die darauf zurückgehen, dass er ein Exemplar seines schriftliches Gutachtens für seine Handakten herstellt.
aa) So ist nicht selten die Meinung anzutreffen, die Aufwendungen für die Fertigung eines Handaktenexemplars
seien grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Einschränkungen des § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG zu erstatten (in diesem
Sinne etwa OLG Brandenburg, MDR 2007, S. 868. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2006, Az.: 3 Ws 493/05
und – für Ablichtungen von Untersuchungsmaterial, das im Rahmen der Begutachtung angefertigt worden ist – OLG
Köln, JurBüro 2007, S. 432 f.). Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, es sei in aller Regel zumindest
möglich, dass der Sachverständige nach Erstellung eines schriftlichen Gutachtens um mündliche Erläuterung oder
Beantwortung einzelner Rückfragen gebeten werde. Deshalb sei es prinzipiell sachgerecht und geboten, in den
Handakten des Sachverständigen ein Gutachtenexemplar vorzuhalten (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2007, S. 868).
Eine strikt am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG orientierte Handhabung liefe auf eine mit unnötigem Zeit und
Kostenaufwand verbundene Förmelei hinaus: Der Sachverständige müsste, um Erstattung seiner Ablichtungskosten
für die Anlegung der Handakte verlangen zu können, zunächst das Gutachten zur Gerichtsakte reichen und sodann
– nach Verbindung des Gutachtens mit der Akte – die entsprechenden Fotokopien aus der Gerichtsakte fertigen (vgl.
OLG Köln, JurBüro 2007, S. 432, 433 m. w. N.).
bb) Teilweise werden die Ergebnisse, die vom Boden der soeben skizzierten Meinung aus erzielt werden, auch mit
einer anderen dogmatischen Begründung untermauert. Danach ist ein Sachverständigengutachten bereits mit seiner
Fertigstellung „kostenmäßig“ als Teil der Gerichtsakte anzusehen mit der Folge, dass die Bestimmung des § 7 Abs.
2 Satz 1 und 3 JVEG unmittelbar einschlägig ist (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, S. 212).
cc) Die Gegenansicht verweist unter anderem darauf, dass die in § 11 Abs. 2 ZSEG enthaltene Erstattungsregelung
„oder für die Handakten des Sachverständigen“ nicht in die Nachfolgebestimmung des § 7 Abs. 2 JVEG
übernommen worden ist. Daraus müsse abgeleitet werden, dass Aufwendungen, die durch eine für die Handakten
des Sachverständigen gefertigte Ablichtung seines Gutachtens entstehen, nicht mehr generell gesondert
abgerechnet werden könnten, sondern prinzipiell als Gemeinkosten des Sachverständigen durch das Honorar nach §
9 JVEG abgegolten seien. Somit könnten einem Sachverständigen Aufwendungen für Ablichtungen und Ausdrucke
ausschließlich unter den in § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG beschriebenen Voraussetzungen erstattet werden (vgl. OLG
Düsseldorf, JurBüro 2007, S. 42 (Ls.). OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 8 W 24/06 und MDR 2006,
1135 f.. OLG Koblenz, JurBüro 2006, S. 436. OLG München, wistra 2006, S. 120. Binz, in:
Binz/¬Dörn¬dorfer/¬Petzold/¬Zimmer¬mann, GKG/JVEG, § 7 JVEG, Rn. 7. Bund, JurBüro 2006, S. 212 f..
Meyer/Hö¬ver/¬Bach/¬Oberlack, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten sowie
von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl., § 7, Rn. 7.22. Schneider/Rödel, JVEG, § 7, Rn. 34).
dd) Die zuletzt genannte Lesart erscheint vorzugswürdig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der
Wegfall der in § 11 Abs. 2 ZSEG ausdrücklich vorgesehenen Erstattungsregelung nicht (mehr) mit einem
Redaktionsversehen des Gesetzgebers erklärt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber inzwischen in Ansehung der
skizzierten Meinungsunterschiede für eine Klarstellung gesorgt: Durch Art. 19 Nr. 1 des 2.
Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 ist in § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG vor den Wörtern „für
Ablichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt worden. Dazu findet sich in den Materialien aus dem
Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks. 16/3038, S. 54) folgende Begründung:
„In der Rechtsprechung ist streitig, ob auch nach dem Inkrafttreten des Justizvergütungs und –
entschädigungsgesetzes Kosten für die Ablichtung des Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen zu
erstatten sind, weil diese Kosten in § 7 Abs. 2 JVEG – anders als früher im Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen – nicht mehr genannt sind. Dies ist auch folgerichtig, hat sich der Entwurf des JVEG
doch an dem Bild des selbständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen orientiert. Von diesem muss man
erwarten, dass ihm das Gutachten auch nach dessen Vorlage bei Gericht entweder elektronisch oder in Form einer
Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es gegebenenfalls später vor Gericht mündlich zu erläutern. Mit der
Einfügung des Wortes „nur“ soll nunmehr klargestellt werden, dass nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen
Kosten erstattet werden sollen.“
Spätestens seit dieser bewussten und eindeutigen Entscheidung besteht kein Raum mehr für eine über § 7 Abs. 2
Satz 3 JVEG hinausgehende Festsetzung von Pauschalen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Neuerdings
vertreten denn auch selbst Autoren, die vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes Aufwendungen für
ein Handaktenexemplar des Sachverständigengutachtens als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen haben, die
gegenteilige Auffassung (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, § 7 JVEG, Rn. 17 in der 36. Aufl. einerseits und in der
38. Aufl. andererseits). Über die nunmehr eindeutige Gesetzeslage helfen Erwägungen zu den aus ihr resultierenden
praktischen Konsequenzen nicht hinweg.
c) Nach dem Gesagten ist keine rechtliche Grundlage erkennbar, die es erlaubt, dem Antragsteller die im Streit
befindlichen Kosten für den Ausdruck seines Handaktenexemplars zu ersetzen. Wie zu entscheiden gewesen wäre,
wenn der Antragsteller auf die Ladung zu dem Termin am 24. Juni 2008 zunächst die Akten des selbstständigen
Beweisverfahrens angefordert und daraus seine eigenen Gutachten abgelichtet hätte, bedarf hier keiner
abschließenden Klärung. Angesichts der skizzierten Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sich an dem Bild
des selbstständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen orientiert, stellt sich allerdings die Frage, ob nicht
auch in diesem Fall der Aufwand für die Herstellung des Handaktenexemplars als selbstverständlich vorauszusetzen
ist, die betreffenden Ablichtungen also nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3, 1. Alt. JVEG „geboten“ sind.
2.
Was die festgesetzten Kosten für die 74 „Fotoabzüge“ betrifft, so gilt – für die zu beurteilende konkrete Gestaltung -
im Ergebnis nichts anderes als für die „Ausdrucke/Fotokopien“. Zwar ist insoweit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
beachtlich, der als speziellere Regelung dem § 7 Abs. 2 JVEG vorgeht (vgl. Schneider/Rödel, JVEG, § 7, Rn. 37).
Doch kann nicht auf diesem Weg die klarstellende Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG durch das 2.
Justizmodernisierungsgesetz teilweise untergraben werden. Deshalb sind Kosten für Ausdrucke von Lichtbildern, die
sich – wie hier – in der Mehrfertigung eines Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen befinden, nur dann
separat zu erstatten, wenn eine Erstattungsfähigkeit der Mehrfertigung nach § 7 Abs. 2 JVEG gegeben ist (vgl. Binz,
in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, § 12, Rn. 10. a. A., jedoch ohne Begründung Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl., § 12, Rn. 14). Wenn in der Rechtsprechung teilweise eine großzügigere Auffassung
anzutreffen ist (vgl. etwa OLG Köln, JurBüro 2007, S. 432, 433), liegt dem – soweit ersichtlich – das oben skizzierte
weite Verständnis des § 7 Abs. 2 JVEG zugrunde, das nach Ansicht des Senats abzulehnen ist.
3.
Nach alledem waren von den Kosten, die der Antragsteller unter dem 25. Juni 2008 geltend gemacht hat, die
Positionen „74 Fotoabzüge“ (37,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer) und „93 Ausdrucke/Fotokopien“ (13,95 € zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu streichen. Die zu erstattenden Gesamtkosten belaufen sich demnach nur auf 457,46 €
einschließlich Mehrwertsteuer.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 JVEG findet eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.