Urteil des OLG Oldenburg vom 12.02.1991

OLG Oldenburg: transportrecht, aufrechnung, ruhe, beschädigung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 U 81/90
Datum:
12.02.1991
Sachgebiet:
Normen:
GÜKUMT § 7
Leitsatz:
Keine Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von
Umzugsgut
Volltext:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Mängel fristge-
recht angezeigt hatte und diese unter Berücksichtigung der am
Umzugstag nur eingeschränkt möglichen Prüfung selbst dann nicht
als offensichtliche Schäden im Sinne § 13 GüKUMT angesehen wer-
den können, wenn diese bei Betrachtung in Ruhe ohne weiteres zu
erkennen wären. Die Haftung des Frachtführers ist bei einer
rügelosen Annahme des Umzugsguts nur für solche Schäden ausge-
schlossen, die schon bei einer ganz oberflächlichen Kontrolle
ins Auge fallen mußten; äußere Erkennbarkeit allein genügt
nicht (Koller/Hatzelmann Transportrecht München 1990 § 13 Gü-
KUMT Rdn. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf Transportrecht 1988,
340).
Dem Beklagten ist es aber verwehrt, mit eigenen Schadensersatz-
ansprüchen die Aufrechnung zu erklären. Diese ist gegenüber den
Vergütungsansprüchen des Unternehmers unzulässig, da die Gegen-
ansprüche zwischen den Parteien streitig sind (§ 7 GüKUMT). Der
Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr (GüKUMT) ist als
Rechtsverordnung auf der Grundlage der §§ 40, 20 Abs. 1 GüKG
erlassen worden und kann weder zugunsten noch zu Lasten des
Frachtführers abbedungen werden (Koller/Hatzelmann aaO. vor 1
GüKUMT Rdn. 1).
Der Beklagte muß sich daher darauf verweisen lassen, etwaige
Gegenansprüche in einem selbständigen Rechtsstreit geltend zu
machen.