Urteil des OLG Oldenburg vom 06.06.1995

OLG Oldenburg: wirtschaftliches interesse, gesetzesänderung, mitbewerber, markt, begriff, verbandsklage, wettbewerbshandlung, verletzter, verwandter, wettbewerber

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 45/95
Datum:
06.06.1995
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 13 ABS 2 ., ZPO § 3
Leitsatz:
Der Streitwert für Vebandsklagen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beträgt in durchschnittlichen Fällen
50.000 DM.
Volltext:
Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 1991 - 1 W 17/91 - Nds. Rpfl.
1991, 171 und vom 21. Januar 1993 - 1 U 136/92 - Nds. Rpfl. 1993, 127) für wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche in Fällen von durchschnittlicher Bedeutung regelmäßig einen Streitwert von 25.000,- DM
zugrunde. Die durchschnittliche Bedeutung einer Sache ist dadurch gekennzeichnet, daß sich das beanstandete
Wettbewerbsverhalten lediglich regional beschränkt auswirkt und der unmittelbar betroffene Wettbewerber als
Unternehmer kleiner oder mittlerer Größenordnung anzusehen ist. Für Verfahren auf Erlaß einstweiliger Verfügungen
ist der Senat von der Hälfte des für Unterlassungsklagen anzusetzenden Wertes ausgegangen. An dieser
Rechtsprechung ist für die Klagen umittelbar betroffener Mitbewerber festzuhalten. Für die Klagen von
Schutzverbänden i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG neuer Fassung bedarf diese Rechtsprechung nach der
Gesetzesänderung vom 25. Juli 1994 eine Modifizierung.
Nach § 13 Abs. 2 Nr. UWG können seit der Gesetzesänderung Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
Unterlassungsansprüche nur noch geltend machen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden
angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und -
was im hier erörterten Zusammenhang wesentlich ist - soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist,
den Wettbewerb auf diesen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Gesetzesänderung gebietet eine Äußerung
der Streitwertrechtsprechung des Senats. Durch das Tatbestandsmerkmal einer wesentlichen Beeinträchtigung
heben sich nunmehr Verbandsklagen in ihrem Gewicht so erheblich von in durchschnittlichen Fällen vorliegenden
Klagen unmittelbar verletzter Mitbewerber ab, daß sie nicht mehr vom Begriff des Verfahrens mit durchschnittlicher
Bedeutung in dem im Senatsbeschluß vom 16. April 1991 umschriebenen Sinne umfaßt werden. Der Verband,
dessen wirtschaftliches Interesse an dem mit der Klage erstrebten Verbot den Streitwert ausschlaggebend
bestimmt, nimmt mit der Klageerhebung für sich in Anspruch, daß er eine Wettbewerbshandlung verfolgt die
geeignet ist, den Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Diese mit der
Verbandsklage notwendigerweise einhergehende Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kennzeichnet die
zugrundeliegenden Fälle als solche, die regelmäßig nicht mehr als lediglich von durchschnittlicher Bedeutung i. S. d.
Streitwertrechtsprechung des Senats angesehen werden können. Der Senat hält deshalb für Klagen der in § 13 Abs.
2 Nr. 2 UWG beschriebenen Verbände einen Streitwert für angemessen, der den Wert für Klagen unmittelbar
betroffener Mitbewerber deutlich übersteigt. Entsprechendes gilt auch für Anträge derartiger Verbände auf Erlaß
einstweiliger Verfügungen. Was das Ausmaß der hiernach gebotenen Erhöhung der Streitwerte für Verbandsklagen
angeht, scheint es dem Senat sachgerecht, vom doppelten Werteauszugehen, die für Klagen unmittelbar betroffener
Mitbewerber zugrunde zu legen sind. Dementsprechend ist für Klagen der in § 13 ABs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen
Verbände regelmäßig (soweit nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls ohnehin eine andere Wertfestsetzung
gebieten) von einem Streitwert von 50.000,- DM und für Anträge derartiger Verbände auf Erlaß einstweiliger
Verfügungen von einem Wert von 25.000,- DM auszugehen. Damit wird das bisherige Verhältnis zwischen
Hauptsacheverfahren und Verfahren wegen des Erlasses einstweiliger Verfügungen beibehalten, zugleich aber auch
der nach der Gesetzesänderung nun vorliegenden wesentlichen Wettbewerbsverletzungen bei Verbandsklagen in
dem erforderlichen Umfang Rechnung getragen.