Urteil des OLG Oldenburg vom 16.02.1988

OLG Oldenburg: unterhalt, haushalt, arbeitsmarkt, miete, vergleich, einkünfte, erwerbsfähigkeit, zumutbarkeit, verwirkung, lebensgemeinschaft

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 UF 156/88
Datum:
16.02.1988
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1579, EHEG § 66 AF
Leitsatz:
§ 1579 BGB ist nicht auf nach altem Recht geschiedene Ehen anzuwenden, also kein Ausschluß
wegen festen sozialen Bandes; Unterhaltsanspruch gegen Hausmann
Volltext:
Soweit das Amtsgericht wegen der langen Dauer einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen
Verwirkungstatbestand aus § 1579 BGB angenommen hat, hat es verkannt, daß diese Bestimmung auf
Scheidungsfolgen nach altem Recht nicht anwendbar ist. Die Verwirkung richtet sich ausschließlich nach § 66 EheG
a.F., da die Ehe nach altem Recht geschieden worden ist. Danach ist der Unterhaltsanspruch bei ehrlosem oder
unsittlichem Lebenswandel verwirkt. Dieser Vorwurf ist bei eheähnlichem Zusammenleben des geschiedenen
Ehegattten mit einem anderen Partner - auch bei längerer Dauer - nach ständiger Rechtsprechung noch nicht
begründet(vgl. zuletzt OLG Düsseldorf NJW - RR 86, 433). Eine schwere Eheverfehlung ist erst dann enzunehmen,
wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung absieht, um Unterhaltsansprüche aus der
geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH NJW 8o, 124). Diese zunächst aufgestellte Behauptung hat der Kläger in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
....
Ob ein grundsätzlich zur Rolle des Hausmannes berechtigter Unterhaltsverpflichteter tatsächlich noch Unterhalt zu
zahlen hat, hängt von einer Abwägung der ihm zurechenbaren Zumutbarkeitsgesichtspunkte und dem
Unterhaltsbedürfnis ab. Die Zumutbarkeit auf Seiten des Klägers richtet sich nach seiner Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit. Im Streitfall ist zu beachten, daß der Kläger nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist. Seine MdE
beträgt 50 %....Daraus folgt, daß er nur noch in ganz beschränktem Umfang auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar ist und
neben seiner Tätigkeit im eigenen Haushalt nur noch wenige belastende kleinere Aufgaben überhaupt ausüben
könnte. Selbst solche Tätigkeiten können ihm aber nur zugemutet werden, soweit ein schwerwiegendes
Unterhaltsbedürfnis der Beklagten besteht.
Ein solches ist in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht gegeben. Die Beklagte hat ein monatliches Altersruhegeld
von 418 DM bezogen. Darüber hinaus hat sie ein Wohngeld von 2o5 DM, wovon 123 DM ausgezahlt worden sind,
weil der Rest auf vorangegangene Überzahlungen verrechnet worden ist. Da das Wohngeld für eine Miete von nur
283 DM gezahlt worden ist, ist es als Einkommen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Schließlich hat die Beklagte in diesem Zeitraum mit dem Zeugen W. eheähnlich zusammengelebt, wie unstreitig ist.
Ob sie sich dafür - fiktive - Haushaltsführungskosten von 6oo DM anzurechnen lassen hat oder - entsprechend der
Mehrverdienerklausel im Vergleich - lediglich die Hälfte, kann dahinstehen, denn jedenfalls war sie mit der Summe
ihrer Einkünfte in der Lage, ihren Unterhalt sicherzustellen, so daß ein dringendes Unterhaltsbedürfnis, welches zu
einer Erwerbsobliegenheit des Klägers geführt hätte, nicht ersichtlich ist.