Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.1989

OLG Oldenburg: haus, unterhalt, billigkeit, form, wohnung, trennung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 14 WF 28/89
Datum:
01.03.1989
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1361
Leitsatz:
Berücksichtigung von Hausbelastungen, wenn der Unterhaltsberechtigte im Haus wohnt und der
Verpflichtete die Hauslasten trägt.
Volltext:
Aus den Gründen:
Zwar scheint die Klägerin doppelt belastet zu sein, da das Amtsgericht zunächst vom Einkommen des Beklagten die
vollen Hausbelastungen abgezogen hat und der Klägerin zusätzlich einen Wohnvorteil angerechnet hat; damit hat es
die Klägerin im Ergebnis aber nicht schlechter gestellt, als wenn es auf seiten des Beklagten den durch die
Trennung angefallenen Mehrbedarf (Anmietung einer eigenen Wohnung) berücksiichtigt hätte.
Der Vorteil mietfreien Wohnens hat deshalb nur in den Fällen außer Betracht zu bleiben, in denen er beiden Parteien
gleichermaßen zugutekommt,etwa wenn beide weiterhin - evtl. in getrennten Wohnungen - im Haus wohnen bleiben
(OLG Frankfurt FamRZ 1986, 358 f. 359).
Eine bestimmte Berechnungsmethode zur Berücksichtgigung von Schulden aus gemeinsamer Lebensführung in
Form von Zins- und Tilgungsbelastungen aus einem gemeinsamen Hausbau hat sich bisher nicht durchsetzen
können. In der Praxis sind bisher vier verschiedene Methoden angewandt worden (vgl. die Darstellung des OLG Köln
FamRZ 1981, 1174 ff.,1175 in Anlehnung an die Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.1978 FamRZ
1978,854 ff.). Bei mittleren Einkommen - wie hier - wird überwiegend vertreten, den Abzug bis zu 100 % vom
Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder teilweise (z.B. je 5o %) vom Einkommen und vom Unterhalt
vorzunehmen (OLG Köln a.a.O.).
Die zweite Alternative kann bei geringem Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder hohem Abtrag auf das Haus
zu nicht zu billigenden Nachteilen für den Unterhaltsberechtigten führen und würde auch im konkreten Fall - ohne
Berücksichtigung zusätzlichen Wohnvorteils - einen geringeren Zahlungsbetrag ergeben.
Der Senat neigt deshalb dazu, während der Trennungszeit weiterhin die hausbedingten Schulden im Regelfall vom
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und zusätzliche Wohnvorteile oder trennungsbedingte
Mehrbelastungen nach Billigkeit anzurechnen, wenn sie nicht beide Parteien in gleicher Weise treffen und sich damit
aufheben.
Im Streitfall ergibt eine Kontrollberechnung, daß die Entscheidung des Amtsgerichts nicht unbillig ist; denn nach der
Berechnung des Amtsrichters, die mit der Beschwerde nicht angegriffen wird, verfügt die Klägerin letztlich über
Bareinkünfte von 96o DM zuzüglich mietfreien Wohnens, während dem Beklagten noch bar 15oo DM verbleiben,
wovon er noch Mietkosten bestreiten muß. Setzt man diese in gleicher Höhe an wie bei der Klägerin, so verbleiben
dem Beklagten nur geringfügig höhere Gesamteinkünfte als der Klägerin, was nach der von der Rechtsprechung
allgemein gebilligten 3/7-Methode nicht zu beanstanden ist.