Urteil des OLG Oldenburg vom 16.12.1992

OLG Oldenburg: eigenverbrauch, betäubungsmittelgesetz, gehalt, haschisch, datum, bestrafung

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 443/92
Datum:
16.12.1992
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur Bestrafung der Betäubungsmitteldelinquenz zum Eigenverbrauch.
Volltext:
Dagegen war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, weil das Urteil nicht erkennen
läßt, daß das Landgericht die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 5 BtmG gesehen und erwogen hat. Eine geringe Menge
von Betäubungsmitteln lag bei 4,2 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 0,3 g vor (vgl. Körner,
Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Rn. 806/807 zu § 29 BtmG). Daß der Angeklagte das Betäubungmittel zum
Eigenverbrauch gekauft hatte, ist festgestellt, so daß es nahelag, daß auch die anschließende Einfuhr in das
Bundesgebiet diesem Zweck dienen sollte, zumal da ein Handeltreiben oder eine ähnliche Zweckbestimmung bei der
geringfügigen Menge mangels irgendwelcher Anhaltspunkte eher fern lag. Bei dieser Sachlage hätte eine Anwendung
von § 29 Abs. 5 BtmG im Urteil erörtert werden müssen. Das ist nicht geschehen, der die Erwägungen zur
Strafbemessung einleitende Satz, daß die Strafkammer von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtmG ausgegangen
sei, legt sogar nahe, daß die Strafkammerdiese Möglichkeit übersehen hat, wenn auch die Herabsetzung der Strafe
bis in den Bereich der gesetzlichen Untergrenze in die entgegengesetzte Richtung deutet. Angesichts dieser
Unklarheit kann der Senat indessen nicht ausschließen, daß das Urteil im Strafausspruch auf einer fehlerhaften
Rechtsanwendung beruht.