Urteil des OLG Oldenburg vom 31.10.1996
OLG Oldenburg: vertretung, gebühr, pflichtverteidiger, anwaltsbüro, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 209/96
Datum:
31.10.1996
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 83 ABS 1, BRAGO § 83 ABS 2, BRAGO § 97, BRAGO § 83
Leitsatz:
Die einmalige Vertretung des bestellten Verteidigers durch seinen Sozius in einer mehrtägigen
Hauptverhandlung löst nicht die erhöhte Gebühr nach §§ 83 Abs. 1; 97 BRAGO aus.
Volltext:
Dem Angeklagten war zunächst nur Rechtsanwalt M als Verteidiger beigeordnet worden. Die Strafkammer hat an
über 20 Terminstagen verhandelt. An dem auf den 9. august 1996 bestimmten Fortsetzungstermin war der bestellte
Verteidiger aufgrund seiner Tätigkeit in einem anderen Verfahren verhindert. Statt seiner hat der Beschwerdeführer,
der in demselben Anwaltsbüro tätig ist, den Termin wahrgenommen. Der Vorsitzende hat ihn für diesen
Verhandlungstag zum Verteidiger bestellt.
Zwar ist der Beschwerdeführer am 9.·August 1996 erstmals tätig ge-
worden. Grund dafür war jedoch nur die vorübergehende Verhinderung
des bestellten Verteidigers. Eine solche Situation erfordert es
nicht notwendig, einen zweiten Verteidiger beizuordnen (vgl. OLG
Frankfurt NJW·1980, 1703·f zu §·53 BRAGO a.F.). Vielmehr kann auch
ein Pflichtverteidiger einem Mitglied der Sozietät die Vertretung
(Verteidigung) für einen Verhandlungstag übertragen (vgl. OLG
Düsseldorf RPfl·1973, 444). Der nur formal erfolgten "Beiordnung"
des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger läßt sich lediglich
die Zustimmung des Gerichts zu dieser Vertretung entnehmen. In
Fällen der Vertretung richtet sich die Höhe der für die Wahr-
nehmung des Termins entstandenen Gebühr aber nach dem Betrag, der
dem Vertretenen, hier Rechtsanwalt M, zustehen würde, wenn er
den Termin selbst wahrgenommen hätte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Deshalb hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend nur
eine Gebühr gem. §§·83 Abs.·2, 97 BRAGO in Ansatz gebracht.