Urteil des OLG Oldenburg vom 29.06.2010
OLG Oldenburg: anerkennung, alkohol, scheidungsurteil, vollstreckung, mutwilligkeit, einkünfte, grundstück, erwerbsfähigkeit, leistungsfähigkeit, staatsangehörigkeit
Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 WF 92/10
Datum:
29.06.2010
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 76, ZPO § 114
Leitsatz:
Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Polen lebt, führt nicht zur Mutwilligkeit einer
Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
13 WF 92/10
11 F 461/10 UK Amtsgericht Nordhorn
In der Familiensache
A… K… W…, …
vertreten durch die Mutter
Frau T… S… W…, …
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
G… M… W…, …
Antragsgegner,
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am
Oberlandesgericht … als Einzelrichterin
am 29. Juni 2010
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom
11.05.2010 geändert und der Antragsstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.
Gründe
I.
Die am 28.06.1998 geborene Antragsstellerin ist das eheliche Kind des Antragsgegners. Sie begehrt die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts. Die Antragsstellerin und ihre
gesetzliche Vertreterin leben in Deutschland und haben wie der Antragsgegner die polnische Staatsangehörigkeit.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe versagt. Eine verständige
Partei in der Lage der Antragsstellerin würde einen solchen Rechtsstreit wegen der schlechten
Vollstreckungsaussichten nicht führen. Der Antragsgegner sei Pole, lebe dort und habe das Land nach dem
bisherigen Sachvortrag noch nie verlassen. Aus dem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 gehe hervor, dass er dem
Alkohol verfallen sei. Hiergegen wendet sich die Antragsstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch
die erforderliche Aussicht auf Erfolg. Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 2 der
Brüssel IVO. Gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar. Danach muss das Kind bei
Geltendmachung des Mindestunterhalts weder zu seinem Bedarf noch zu der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
vortragen (Luthin/Koch/Schürmann, Handbuch des Unterhaltsrechts, 11. Aufl. 2010, Rz. 4120).
2. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht - wie das Familiengericht meint - mutwillig. Mutwilligkeit im Sinne von § 76
Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO könnte allenfalls dann vorliegen, wenn aus die Gesamtumstände den sicheren
Schluss auf die Leistungsunfähigkeit des Antragsstellers erlaubten oder ein erstrittenes Urteil dauerhaft nicht
vollstreckbar wäre (vgl. OLG Saarbrücken, JAmt 2007, 223 zu einem Unterhaltsschuldner in K…). Derartige
Schlüsse können hier weder aus der Tatsache gezogen werden, dass der Antragsgegner Pole ist und in Polen lebt,
noch aus dem Umstand, dass er ausweislich des Scheidungsurteils aus dem Jahre 2008 ´dem Alkohol verfallen´
sein soll. Ob der Antragsgegner tatsächlich alkoholabhängig ist und ob und in welchem Ausmaß dies seine heutige
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, steht nicht fest. Immerhin soll er nach Angaben der Antragsstellerin während der
Ehe trotz Alkoholkonsums Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielt haben und in Polen ein Grundstück
besitzen. Im Übrigen beruhen die Feststellungen im Scheidungsurteil allein auf den Angaben der Ehefrau und sind im
Rahmen der nach dem polnischen Scheidungsstatut erforderlichen Schuldfeststellung getroffen worden. Ob und in
welchem Ausmaß sie tatsächlich zutreffen, ist ungewiss. Schließlich wäre das Urteil auch in Polen vollstreckbar,
und zwar sowohl nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) als auch nach den Bestimmungen der Brüssel IVO über
das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Art. 71 Abs. 1 Brüssel IVO. Art. 23 HUVÜ
73. vgl. BGH, BGHZ 182, 188 Rz. 15, 16).
…