Urteil des OLG Oldenburg vom 15.05.1990
OLG Oldenburg: eingriff, versorgung, unterlassen, abklärung, verhinderung, anzeichen, schlaganfall, unterrichtung, verfügung, therapie
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 152/89
Datum:
15.05.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur diagnostischen Abklärung bei Verdacht auf Beeinträchtigung von Hirngefäßen durch
Katheterangiographien (Arteriographien) und den dafür erforderlichen Aufklärungsumfang
Volltext:
Die weitere diagnostische Abklärung des 1985 gegenüber den behandelnden Ärzten geäußerten Beschwerdebildes
durch eine Arteriographie war medizinisch angezeigt. Es handelte sich um eine medizinisch erforderliche
diagnostische Untersuchungsmaßnahme, die die Art der Erkrankung zu erhellen und eine Grundlage für die
einzuschlagende Therapie zu geben versprach und deren Unterlassen rechtlich sogar einen Behandlungsfehler mit
der Folge vertraglicher und deliktischer Haftung begründen kann (vgl. zum Unterlassen von Diagnosemaßnahmen
BGH VersR 1987, 1092).
Die Beschwerden, die die Klägerin veranlaßt hatte, nacheinander die Arztpraxen Dr. Keiner, Dres. Grävinghoff pp.
und Dres. Stöppler pp. aufzusuchen, hielten weiter an, ohne daß es gelungen war, mit nicht invasiven Methoden die
Ursachen anzuklären. Die Ärzte und die Klägerin hielten weitere Befunderhebungen für notwendig. Das zeigen die
Arztberichte an den erstbehandelnden Internisten vom 06.05. und 18.05.1985 (Bl. 13 ff d.A.) und die Entscheidung
der Klägerin, die Praxis des Beklagten zu 1) aufzusuchen. Nach den ergebnislos verlaufenen nicht invasiven
Untersuchungsmethoden blieb nur noch die Arteriographie, um die schwerwiegende klinische Verdachtsdiagnose
einer Beeinträchtigung der Hirngefäße zu bestätigen oder zu entkräften.
Das hat der Sachverständige, an dessen Fachkompetenz und Unvoreingenommenheit keinerlei Zweifel bestehen,
deutlich dargelegt und damit dem Senat eine ausreichende Grundlage für eine eigene Beurteilung und Entscheidung
gegeben. Nur die Arteriographie liefert ein exaktes Ergebnis über den Gefäßzustand. Die Computertomographie ist
dazu nicht in der Lage. Weitere Maßnahmen standen nicht zur Verfügung, um die hirnorganische Befindlichkeit
abzuklären. Darauf wiesen die geschilderten Symptome als Ursache hin und nicht auf lediglich vorübergehende
Störungen im Zusammenhang mit dem Klimakterium, die nach den Erläuterungen in der letzten mündlichen
Verhandlung die eigentlichen Ursachen gewesen sein sollen.
Fehlleistungen im Zusammenhang mit den Arteriographien selbst sowie der post- und praeoperativen Versorgung
sind nicht festzustellen. Das geht zu Lasten der dafür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtigen Patientin.
Die für diesen sog. kleinen chirurgischen Eingriff völlig ausreichenden Operationsberichte (Bl. 19, 21 Bd. I d.A.)
weisen einen komplikationslosen Verlauf der Arteriographien mit einer korrekten Durchführung der Gefäßdarstellung
aus. Schmerzen, die individuell unterschiedlich empfunden werden, sind bei diesem Eingriff wegen der fehlenden
Betäubbarkeit der Gefäßinnenwände nicht völlig auszuschließen. Daß die Klägerin gegenüber den behandelnden
Ärzten und dem nicht ärztlichen Personal über solche Schmerzen beim Eingriff und bei der späteren Versorgung
geklärt hätte, die Veranlassung zu einer Änderung der Behandlung gegeben hätte, ist nicht dargetan. Die von der
Klägerin gegenüber ihren Besuchern gemachten Äußerungen belegen nicht, daß auch den Ärzten und dem weiteren
Krankenhauspersonal ein Beschwerdebild vermittelt worden ist, das zu - nunmehr unterlassenen - Maßnahmen
Anlaß gegeben hätte bzw. auf einen Fehler bei dem Eingriff schließen lassen könnte. Im Gegenteil weisen die vom
Tag des Eingriffs bis zum Entlassungstag dokumentierten seitengleich tastbaren Pulse insbesondere der
Unterarmpulse auf funktionsfähige nicht durch eine thrombische Entwicklung beeinträchtigte oder auch nur
gefährdete Gefäße einschließlich der arteria brachialis hin, für die sich weitere diagnostische oder gar vorbeugende
sowie behebende therapeutische Maßnahmen erübrigten. Auf diesen Zusammenhang zwischen durchgängiger
seitengleicher Tastbarkeit der Pulse und Erübrigung weiterer Maßnahmen hat der Sachverständige ausdrücklich
hingewiesen, was auch durch die angegebenen Schmerzen - weil nicht Ischämie-typisch - in Frage gestellt wird.
Eine Pflicht zu prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung von Thrombosen besteht aus medizinischen
Gründen nicht. Das hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt. Exakte Studien sind bislang nicht
durchgeführt worden. Einheitliche Empfehlungen fehlen insoweit. Anzeichen, die entsprechende Tabletteneingaben
bzw. Einspritzungen hätten angezeigt erscheinen lassen, hat die Klägerin aber - wie ausgeführt - nicht nachweisen
können. Solange sich die Klägerin im Verantwortungsbereich der Beklagten befand, sind medizinisch keine anderen
Behandlungsmaßnahmen bei und im Anschluß an die Arteriographien erforderlich gewesen.
Mit dem dokumentierten Aufklärungsumfang haben sie den von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
geforderten Aufklärungsstandard zur Unterrichtung über die Natur des Eingriffs "im großen und ganzen" erfüllt (vgl.
insoweit nur BGH VersR 1988, 485, Senat Urteil vom 04.07.1989 - 5 U 30/89). Zu Unrecht vermißt die Klägerin in der
von ihr unterschriebenen Einwilligungserklärung den speziellen Hinweis auf thromboembolische Risiken außerhalb
des Zentralnervensystems. Mit dem darin aufgeführten Risiko "Schlaganfall" ist belegt, daß mit ihr
Durchblutungsstörungen aufgrund von Thrombusbildung gesprochen worden ist. Zu einer detaillierten Aufklärung über
Thrombusbildungen in den verschiedenen betroffenen Körperbereichen waren die Beklagten von sich aus nicht
verpflichtet. Nicht nachvollziehbar ist, warum sich die Klägerin durch die Gefahren eines Hirninfarktes nicht gehindert
gesehen haben soll, der Arteriographie zuzustimmen, während sie die Emboliegefahr in anderen Körperbereichen von
dieser Maßnahme abgehalten hätte. Im übrigen ergibt sich aus dem Verlaufsbogen vom 13.11.1985, was die
Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht betonen, eine ausführliche Aufklärung über die Gefäßrisiken
(vaskuläre Risiken).