Urteil des OLG Oldenburg vom 17.06.1991
OLG Oldenburg: firma, zahl, teilung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 217/91
Datum:
17.06.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zu den Mindestanforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verur- teilung wegen fortgesetzten
Diebstahls zum Nachteil einer Mehrzahl von Geschädigten und bei einer größeren Zahl von
Beutestücken.
Volltext:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Das Urteil konnte keinen Bestand haben, weil es nicht erkennen läßt,
welche (fortgesetzte) Tat Gegenstand des Schuldspruchs ist. Die
Mindestanforderungen an die Urteilsgründe sind insoweit nicht er-
füllt. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wer bei den - zahlenmäßig
auch nicht eingegrenzten - Teilakten der fortgesetzten Handlung ge-
schädigt worden ist und welche Sachen aus dem "umfangreichen
Warenlager" einer bestimmten Firma zuzuordnen sind. Auch, wenn nicht
jedes Teil des "Warenlagers" einen bestimmten Tatort und einer
feststellbaren Tatzeit zugewiesen werden kann, so hätte es näherer
Angaben, jedenfalls hinsichtlich der geschädigten Firmen bedurft,
was nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch möglich war. Die
unzulässige Verweisung auf "das Sicherstellungsprotokoll der Poli-
zei" ermöglicht es dem Senat nicht, den Tatumfang zu prüfen.