Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.1986

OLG Oldenburg: uvg, niedersachsen, bundesgesetz, vollstreckung, eltern, beschwerdeschrift, jugendamt, beschwerdeinstanz, datum, kostenfreiheit

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 78/86
Datum:
23.06.1986
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 620, UVG § 1
Leitsatz:
Titelumschreibung auf Jugendamt nach Zahlung nach dem Unterhaltsvor- schußgesetz, wenn Titel
einstweilige Anordnung alten Rechts
Volltext:
Partei des erstinstanzlichen Antragsverfahren wie auch der Beschwerdeinstanz ist der Landkreis Vechta, nicht
dagegen - worauf der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf Kostenfreiheit hindeuten könnte - das Land
Niedersachsen. Das UVG ist zwar als Bundesgesetz in Auftragsverwaltung vom Land durchzuführen, jedoch hat das
Land Niedersachsen die Art und Weise der Durchführung durch die LKO geregelt, so daß der Landkreis in dieser
Angelegenheit die Stellung der Partei des Verfahrens hat (§ 4 Abs. 2 Nds.LKO).
Der begehrten Titelumschreibung steht entgegen, daß das Kind nicht der im Titel bezeichnete Gläubiger ist. Der Titel
ist auch nicht in Prozeßstandschaft für das Kind erlangt worden, sondern er regelt (lediglich) das Rechtsverhältnis
der Eltern des Kindes untereinander. Dies hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend
dargelegt (vgl. insbesondere das vom Amtsgericht zitierte DIV-Gutachten DAVorm 1982, 659 f. sowie OLG Hamburg
DAVorm 1982, 266). Ob sich inzwischen diese Rechtslage für neu erlassene einstweilige Anordnungen durch die
Neufassung des § 620 ZPO geändert hat, bedarf hier keiner Erörterung; denn die einstweilige Anordnung, um deren
Vollstreckung es hier geht, ist unter der Herrschaft des früheren Rechts erlassen worden. Die Übergangsvorschriften
enthalten keinen Hinweis darauf, daß frühere Titel von der neuen Regelung miterfaßt werden und ihren
Regelungscharakter ändern sollten.
Soweit Scholz im Kommentar zum UVG (Rdn. 17 zu § 1 UVG) die Auffassung vertritt, auch eine einstweilige
Anordnung stele einen zur Umschreibung geeigneten Titel dar, fehlt es dazu - jedenfalls für den hier zu beurteilenden
früheren Rechtszustand - an einer nachvollziehbaren Begründung.
Die Umschreibung kann auch nicht mit der praktischen Erwägung begründet werden, dem Schuldner drohe
anderenfalls eine doppelte Inanspruchnahme: Die auf wohlerwogenen Gründen beruhende Formstrenge des
Vollstreckungsrechts erfordert eine sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen; diese können nicht
durch Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden. Im übrigen könnte sich der Antragsgegner gegen eine doppelte
Inanspruchnahme mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen (Vollstreckungsabwehrklage) ohne weiteres
schützen.