Urteil des OLG Oldenburg vom 18.02.1998
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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 19/98
Datum:
18.02.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 299, ZPO § 807, ZPO § 203 ABS 1, ZPO § 900 ABS 3
Leitsatz:
§ 568 Abs. 2 ZPO: Neuer selbst. Beschwerdegrund bei verweigerter Akten- einsicht. - Haftbefehl:
Keine ordnungsgemäße Ladung bei öffentlicher Zustellung trotz bekannter Geschäftsanschrift.
Volltext:
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthält einen
selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 S. 2 ZPO). Zwar stimmen die Entscheidungen des Amtsgerichts
Varel und des Landgerichts in der Sache überein. Die Entscheidung des Landgerichts beruht jedoch auf einer
Verletzung wesentlicher Vorschriften des Beschwerdeverfahrens (dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, § 568 Rn. 9 und 10).
Die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners hatten mit einem noch an das Amtsgericht gerichteten Schreiben
vom 04.12.1997 gebeten, ihnen das Aktenzeichen des Landgerichts mitzuteilen, und um Akteneinsicht für in
Oldenburg zugelassene Rechtsanwälte ersucht. Das Schreiben wurde an das Landgericht zur Akte nachgereicht und
ging dort als Telefax am 08.12.1997 und im Original am 09.12.1997 ein. Am 05.01.1998 wurde in der Sache
entschieden, ohne insbesondere die erbetene Akteneinsicht gewährt zu haben. Dem Schuldner ist damit das
rechtliche Gehör versagt worden.
Das Recht auf Akteneinsicht (§ 299 ZPO) ist wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit und dient insbesondere der
Verwirklichung des durch Art. 103 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 299 Rn. 2). Gleichwohl stellt nicht jede vorenthaltene
Akteneinsicht ein Verstoß gegen dieses Gebot dar; entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls (BVerwG
NJW 1988, 1280 und NJW 1990, 1313). Hier hatte der Schuldner von dem gesamten bereits seit Dezember 1996
anhängigen Verfahren keine Kenntnis gehabt und von der Existenz des Haftbefehls erstmals im Oktober 1997
erfahren. In seinen Schriftsätzen hatte er darauf hingewiesen, daß nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für
einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) nicht vorliegen könnten. Die Bitte um
Akteneinsicht war vor diesem Hintergrund in keiner Weise mißbräuchlich, sondern sachgerecht und offensichtlich
darauf gerichtet, weitereErkenntnisse zu erhalten, um das eingelegte Rechtsmittel vor dem Landgericht weiter
erläutern zu können. Diese Möglichkeit wurde dem Schuldner genommen. Es ist nicht auszuschließen, daß die
Entscheidung des Landgerichts bei korrektem
Vorgehen anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfGE 10, 177, 184), zumal wenn der Schuldner die Ausführungen zu
seinem "ehemaligen" Geschäftssitz präzisiert hätte. Die Gehörsverletzung ist damit beachtlich.
Das Rechtsmittel ist begründet. Der Haftbefehl hätte nicht ergehen dürfen.
Haftanordnung und Haftbefehl setzten voraus, daß der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin
ausgeblieben ist. Der Schuldner war hier nicht ordnungsgemäß geladen. Da die Anordnung einer Entziehung der
persönlichen Freiheit das Grundgesetz verletzt, wenn sie nicht insgesamt auf einer Entscheidung des Richters
beruht, ist hier auch die vom Rechtspfleger bewilligte öffentliche Zustellung zu prüfen (OLG Düsseldorf Rpfl. 1993,
412). Der Termin ist hier zwar in korrekter Art öffentlich bekannt gemacht und der Schuldner in gleicher Form dazu
geladen worden. Gleichwohl konnte diese Bekanntmachung die in § 203 Abs. 1 ZPO geregelte Zustellungsfiktion
nicht auslösen. Denn eine Zustellung kann im Hinblick auf das damit zur Verwirklichung stehende rechtliche Gehör
in öffentlicher Form verfahrensrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn eine andere Art der Zustellung nicht oder nur
schwer durchführbar ist (BVerfG NJW 1988, 2361; BGH NJW 1992, 2280, 2281). Dies war hier nicht der Fall. Der
Schuldnerhat vorgetragen, der Gläubigerin sei seine Geschäftsanschrift .......... in ..... H...... bekannt gewesen. Dort
sei er seit August 1996 bis Ende Dezember 1997 geschäftsansässig gewesen. Dieses Vorbringen hat die
Gläubigerin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie hat nur darauf hingewiesen, daß ihr die Wohnanschrift des
Schuldners nicht bekannt gewesen sei, und daraus "gefolgert", daß der Aufenthalt des Schuldners offenkundig
unbekannt sei. Eine Zustellung an den Schuldner - persönlich (§ 900 Abs. 3 ZPO) - wäre rechtlich auch an seinem
Geschäftssitz möglich gewesen (vgl. § 181 ZPO). Der Senat muß davon ausgehen, daß dies auch in tatsächlicher
Hinsicht möglich gewesen wäre, jedenfalls hat die Gläubigerin nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die öffentliche
Zustellung ist damit zu Un-
recht erfolgt.
Hinzu kommt folgendes: Der Schuldner hat vorgetragen, er sei am 15.07.1997 - also etwa einen Monat vor dem
anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - bei der Gläubigerin in F........ gewesen. Er habe
für alle Zustellungen Rechtsanwalt W...... in H...... zu seinem Zustellungsvertreter bestellt. Bei dieser Gelegenheit
sei das vorliegende Verfahren ihm gegenüber in keiner Weise erwähnt worden. Die Gläubigerin ist auch diesem
Vorbringen nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt läßt darauf schließen, daß die Gläubigerin den Schuldner
wissentlich in Unkenntnis über den anberaumten Termin lassen wollte. In Verbindung mit dem Umstand, daß sie
gegenüber dem Amtsgericht weder auf die Geschäftsadresse noch auf den Zustellungsbevollmächtigten des
Schuldners hingewiesen hat und dem Verfahren - nach erfolgter öffentlicher Zustellung - unter Aufrechterhaltung des
Antrags auf Erlaß des Haftbefehls seinen Fortgang ließ, stellt sich das Verhalten der Gläubigerin als Verstoß gegen
den das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben dar. Das Verhalten des Schuldners, der
seinen melderechtlichen Verpflichtungen offensichtlich gezielt nicht nachkommt, tritt vor diesem Hintergrund
ausnahmsweise zurück.