Urteil des OLG Oldenburg vom 15.10.1999
OLG Oldenburg: untersuchungshaft, ausdehnung, verein, bewährung, datum, unterbringung
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 518/99
Datum:
15.10.1999
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Vollstreckte Untersuchungshaft ist nach Berücksichtigung des Maßregel- vollzuges gemäß § 67 Abs.
4 Satz 1 StGB auf die zu vollziehende Frei- heitsstrafe anzurechnen.
Volltext:
Die vor Beginn des Maßregelvollzuges erlittene Untersuchungshaft ist
wie die Organisationshaft erst nach Berücksichtigung der Maßregelzeit
auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB. Diese
Beurteilung ist allerdings in Rechtsprechung und im Schrifttum
streitig.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung über die Anrechnung
der Untersuchungshaft in Fällen der vorliegenden Art den Fach-
gerichten überlassen, NStZ 1998, 77 f., Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf,
StVollstr.O., 7. Aufl., vertritt die Auffassung, nach zwei Dritteln
der Strafe sei jede Anrechnung ausgeschlossen, das letzte Drittel der Freiheitsstrafe müsse für eine mögliche
Strafaussetzung zur Bewährung erhalten bleiben. Diese Auffassung wird vom OLG Zweibrücken geteilt,
NStZ 1996, 357. Es weist aber bereits darauf hin, daß sich daraus nach den Unwägbarkeiten von Dauer und Ablauf
des Strafverfahrens im Einzel-
fall Nachteile für den Verurteilten ergeben können, die hinzunehmen
seien.
Der Senat mißt diesem Gesichtspunkt mehr Gewicht bei. In Fällen, in denen nicht lange Freiheitsstrafen in
Verbindung mit einer Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt nach vorangegangener längerer Untersuchungshaft verhängt werden, kann die
durch die Vorab-
berücksichtigung der Untersuchungshaft eingeschränkte Zeit der Unterbringung zu einer mit dem Übermaßverbot
nicht mehr zu verein-
barenden Ausdehnung des Freiheitsentzugs führen. Dem kann in ein-
schlägigen Verfahren nicht durch ausgleichende Einzelentscheidungen begegnet werden. Es bedarf vielmehr einer
grundsätzlichen Lösung. Der Senat sieht wie das Landgericht in der nachträglichen Berücksichtigung der
Untersuchungshaft bei der Strafzeitberechnung (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 47; OLG Celle, Beschluß vom
20.08.1996 - 3 Ws 196/96;
Schönke-Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., Rn. 3 zu § 67; Tröndle-
Fischer, StGB, 49. Aufl., Rn. 13 zu § 67).