Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.1994

OLG Oldenburg: bebauungsplan, gefahr, kurve, gestaltung, werterhöhung, vorrang, grundstück, baulandumlegung, form, bekanntmachung

Gericht:
OLG Oldenburg, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 4/94
Datum:
10.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
BAUGB § 45, BAUGB § 47, BAUGB § 66
Leitsatz:
Der Umlegungsausschuß ist bei der Aufstellung des Umlegungsplans an die Festsetzungen des
Bebauungsplans, dessen Verwirklichung der Umlegungs- plan dient, gebunden.
Volltext:
Den Antragstellern bleibt mit ihrem Begehren, den Umlegungsplan
aufzuheben, der Erfolg versagt. Denn der Umlegungsplan ist nicht
rechtswidrig. Seine Aufstellung und sein Inhalt halten der recht-
lichen Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht stand.
Der aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis bestehende
Umlegungsplan ist gemäß § 66 Abs. 1 BauGB nach Erörterung mit denEigentümern durch Beschluß aufgestellt
worden. Aus ihm geht der inAussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichenÄnderungen,
die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren,hervor. Die einzelnen Grundstücke werden im
Umlegungsplan mit einerjeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bezeichnet. Der Plan istdaher nach Form und
Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskatastergeeignet (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Unschädlich ist, daß das Umlegungsverfahren am 22. Februar 1978
eingeleitet worden war, ohne daß ein Bebauungsplan vorlag. Nach
§ 45 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist vielmehr entscheidend, daß vor Auf-
stellung des Umlegungsplans der zugrundeliegende Bebauungsplan
mit seiner Bekanntmachung am 23. November 1990 im Amtsblatt für denRegierungsbezirk Weser-Ems in Kraft
getreten war (§ 12 Satz 4 BauGB).Der bei vorzeitiger Einleitung des Umlegungsverfahrens
geforderteauslegungsfähige Entwurf eines Bebauungsplans (vgl. BGH, NJW 1974, 947f.) lag in Gestalt eines von der
Niedersächsischen Landesentwicklungsgesellschaft (NILEG) im Mai/Juni 1977 entworfenen
Teilbebauungsplanesvor. In diesem Entwurf der NILEG war der von den Antragstellernangegriffene Verlauf der
Mauergasse bereits im wesentlichen so vorgeschlagen, wie er im Bebauungsplan schließlich festgesetzt worden ist.
Daß die Antragsteller und die Beteiligte zu 3) in der Vereinbarung vom24. Mai 1982 i.d.F. des Nachtrags vom 18.
Oktober 1983 einen teilweiseabweichenden Verlauf der Mauergasse voausgesetzt haben, kann die auf derGrundlage
des Bebauungsplans durchzuführende Umlegung nicht beeinflussen(vgl. Dieterich, Baulandumlegung, 2. Aufl.,
Rndnr. 469). Der Antragsgegner ist bei der Aufstellung des Umlegungsplans an die Festsetzungendes
Bebauungsplans - dessen Verwirklichung die Umlegung dient (vgl. BGH,WM 1985, 901) - gebunden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen sich aus Rechtsgründen
nicht beanstanden. Es ist nicht feststellbar, daß die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht im Sinne
der §§ 1 Abs. 6, 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB gerecht abgewogen worden
sind, - wobei nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur solche Mängel im
Abwägungsvorgang erheblich wären, die offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Insbesondere stellt es
keinen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang dar, daß dem im
Bebauungsplan festgesetzten mehr gradlinigen Verlauf der Mauergasse
der Vorrang gegeben worden war vor jenem zwischen den Antragstellern
und der Beteiligten zu 3) vereinbarten Verlauf mit einer 90°-Kurve,
die nur schwer einsehbar ist. Die Herstellung verkehrssicherer
öffentlicher Wege zählt zu den anerkannten öffentlichen Belangen.
Diesem Belang wäre nicht Rechnung getragen, wenn die Mauergasse alsöffentlicher Verbindungsweg zur
Fußgängerzone eine schwer einsehbareKurve hätte, - schon wegen der bestehenden Gefahr für Fußgänger
durchFahrradfahrer. Darüber hinaus soll die ausgebaute Mauergasse aber auchder rückwärtigen Verkehrsanbindung
des Nachbargrundstücks Stegemanndurch Kraftfahrzeuge dienen. Mag dieses Grundstück während der
morgendlichen und abendlichen Anlieferzeiten auch von der Fußgängerzone mitKraftfahrzeugen erreichbar sein, so
stellt es aber keinen erheblichenAbwägungsmangel dar, daß gegenüber dem Interesse der Antragsteller aneiner nur
durch Fußgänger und Fahrradfahrer benutzbaren Mauergasse die rückwärtige Verkehrserschließung des
Grundstücks Stegemann den Vorrangerhalten hat. Ein durch Kraftfahrzeuge nicht jederzeit erreichbaresGrundstück
ist in seiner Nutzung beeinträchtigt. Zur Vermeidung einer solchen Beeinträchtigung ist es gerechtfertigt, daß die vor
mehr alszehn Jahren mit den Antragstellern getroffene Vereinbarung in planerischer Hinsicht nicht mehr verwirklicht
wird. Ohnehin ist die städte-bauliche Gestaltung den sich wandelnden Anschauungen unterworfen; einen Anspruch
auf Festschreibung eines bestimmten Zustandes gibt es nicht.
Vergeblich greifen die Antragsteller schließlich die auf den Tag des
Umlegungsbeschlusses bezogene Werterhöhung an. Zutreffend ist der imUmlegungsverfahren zu leistende
Geldausgleich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses (§ 47 BauGB) bestimmt worden
(vgl. auch BGH, NJW 1985, 3073). Daraus, daß im benachbarten Sanierungsgebiet auf das Jahr 1988 abgestellt
worden war, können die Antragsteller keine Rechte herleiten. Abgesehen davon, daß der dortige Bebauungsplan
anderen Bereich betrifft, in dem das Umlegungsverfahren längst abgeschlossen ist, besteht gemäß Art. 3 des
Grundgesetzes kein Anspruch darauf, einen von der Rechtsordnung nicht sanktioniertenVorteil zu erhalten.