Urteil des OLG Oldenburg vom 01.11.1995

OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, unfall, fahrzeugführer, verschulden, erfahrung, anhalten, müdigkeit, kaserne, sorgfalt, einnicken

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 212/95
Datum:
01.11.1995
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 67 ABS 1, AKB § 15 NR 2
Leitsatz:
Fahrzeugversicherung: Keine grobe Fahrlässigkeit bei bloßem "Einnicken" am Steuer ohne besondere
Umstände, aufgrund derer sich Tatsache der Übermüdung aufdrängen mußte.
Volltext:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch
gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 Abs. 1 VVG, 15 Nr. 2 AKB; denn sie
hat nicht bewiesen, daß der Versicherungfall vom Beklagten grob
fahrlässig verursacht worden ist. Es kann offenbleiben, ob der
Unfall vom 03.05.1994 auf einer Übermüdung des Beklagten beruht.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht damit nicht fest, daß
das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu bewerten ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in hohem Maße außer Acht läßt und nicht beachtet, was unter den
gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte; dabei ist auch in
subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit
gesteigertes Verschulden erforderlich (z. B. BGH VersR 1985, 440;
BGH VersR 1989, 141 und 469). Sollte der Beklagte vor dem Unfall
kurzzeitig eingeschlafen sein, gereicht die Nichterwartung eines
solchen "Einnickens" zwar dem Beklagten zum Verschulden, weil er
die Pflicht hat, Schwankungen seines physiologischen Leistungsver-
mögens ständig mit besonderer Sorgfalt zu beobachten (BGH NJW
1974, 948, 949). Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit erfor-
dert indessen die Überzeugung, daß der Kraftfahrer sich über Be-
denken hinweggesetzt hat, die angesichts typischer Ursachen oder
deutlicher Vorzeichen der Ermüdung sich jedem aufdrängen mußten.
Allein der Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer vor dem Einschlafen
stets deutliche Zeichen der Ermüdung wahrnimmt oder zumindest
wahrnehmen kann, der Schlaf einen Fahrzeugführer also nicht ohne
Vorankündigung überkommt, reicht zur Begründung der groben Fahr-
lässigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat
folgt, nicht aus; erforderlich ist vielmehr, das besondere Um-
stände des gegenwärtigen Falls vorliegen, die den Schluß rechtfer-
tigen, daß der Fahrzeugführer nicht nur die Pflicht zur ständigen
Selbstkontrolle verletzt hat, sondern sich über Umstände, die die
Gefahr des "Einnickens" erkennbar machten, in einer Weise hinweg-
gesetzt hat, die sein Verhalten als besonders vorwerfbar erschei-
nen lassen (BGH a.a.O.; BGH VersR 1977, 619; OLG München VersR
1995, 288).
Derartige Umstände sind hier nicht feststellbar. Eine übermäßig
lange Wachzeit des Beklagten liegt nicht vor. Nach seinem unwider-
legten Vortrag ist er am Vortage des Unfalls gegen 5.30 Uhr aufge-
standen, nachdem er sieben Stunden geschlafen hat. Von 6 Uhr bis
14 Uhr hat er sodann gearbeitet. Nicht widerlegt, sondern von der
Zeugin W. sogar bestätigt, ist die Behauptung des Beklagten,
er habe kurz nach 14 Uhr bis 16 Uhr einen Mittagsschlaf gehalten.
Danach beträgt bis zum Unfall am 03.05.1994 gegen 0.15 Uhr die
Wachzeit des Beklagten ca. 19 Stunden, abzüglich der Zeit des Mit-
tagsschlafes sogar nur etwa 17 Stunden. Angesichts einer durch-
schnittlichen Wachzeit von etwa 17 Stunden liegen hier keine Be-
sonderheiten vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dem Be-
klagten hätte sich vor dem Unfall eine Übermüdung in besonderem
Maße aufdrängen müssen.
Zudem haben - wie sich aus der im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme ergibt - vor dem Unfall die Zeugen B. und
R. keine Müdigkeit des Beklagten festgestellt; auch nach dem
Unfall haben die Polizeibeamten K. und W. keine An-
zeichen der Übermüdung beim Beklagten bemerkt, obwohl sie diesen
nach den Feststellungen am Unfallort noch nachhause brachten und
ihnen deshalb eine Beobachtungszeit von etwa 45 Min. zur Verfügung
stand.
Schließlich hat der Beklagte vor dem Unfall auch keine besonders
lange Fahrt mit seinem Fahrzeug absolviert, so daß auch insoweit
besondere Umstände fehlen, die die Annahme rechtfertigen könnten,
dem Beklagten hätte sich eine Übermüdung aufdrängen müssen. Nach
dem nicht widerlegten - von den Zeugen B. und R. im wesentlichen
vielmehr bestätigten - Vortrag des Beklagten fuhr dieser am
02.05.1994 gegen 23.15 Uhr von O. nach B. mit dem Fahrzeug des
Zeugen R., welches auch von diesem geführt wurde, zurück. Der Zeu-
ge B. stieg sodann in B. in das Fahrzeug des Beklagten, welcher
den Zeugen zur Kaserne nach F. brachte, wo beide gegen 24 Uhr an-
kamen. Bis zum Unfallzeitpunkt gegen 0.15 Uhr am 03.05.1994 hatte
der Beklagte damit lediglich eine Fahrtzeit von etwa 30 Min.
selbst als Fahrzeugführer absolviert.
Unerheblich ist der Vortrag der Berufung, aufgrund des Alters des
Beklagten im Unfallzeitpunkt von knapp 18 Jahren "müsse davon aus-
gegangen werden, daß der Unfall auch durch fehlende Fahrerfahrung
des Beklagten maßgeblich beeinflußt worden sei". Zum einen handelt
es sich dabei, wie aus der zitierten Formulierung ohne weiteres
erkennbar ist, um eine bloße Vermutung der Klägerin. Zum anderen
ist nicht ersichtlich, weshalb eine fehlende Erfahrung des Beklag-
ten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hier rechtfertigen
könnte.
Die Auffassung der Klägerin, das Verhalten des Beklagten sei als
grob fahrlässig zu bewerten, erweist sich auch unter Berücksich-
tigung der von ihr im ersten Rechtszug zitierten Entscheidungen
als nicht zutreffend. In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart
(VersR 1993, 1350) sind im Gegensatz zum vorliegenden Fall gerade
besondere Umstände festgestellt worden, die den Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit rechtfertigten. Im dortigen Fall lag nämlich eine
besonders lange Fahrtätigkeit des Fahrzeugführers vor, weshalb
dieser vor dem Unfall wiederholt anhalten mußte und um den Wagen
lief, um überhaupt wach bleiben zu können. Soweit die Entscheidung
des OLG Frankfurt (NZV 1993, 32) dahingehend zu verstehen sein
sollte, daß schon beim Auftreten erster Übermüdungserscheinungen
stets ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, falls der Fahrer
die Fahrt fortsetzt, vermag der Senat sich dem nicht anzu-
schließen, da eine solche Rechtsauffassung in Widerspruch zu den
genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes steht.