Urteil des OLG Oldenburg vom 05.10.1992
OLG Oldenburg: vergütung, geschäft, lebensgemeinschaft, heirat, probe, unentgeltlichkeit, einverständnis, taschengeld, krankenversicherung, zusammenleben
Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 45/92
Datum:
05.10.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 612 ABS 2
Leitsatz:
Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, während derer die
Frau im Geschäft des Mannes gegen geringes Entgelt mitarbeitete, wegen Zweckverfehlung
Volltext:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche nach
Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.
Die Parteien kamen überein, daß die Klägerin im Ladengeschäft des Beklagten tätig werden sollte.... In der Folgezeit
war die Klägerin mit ihrer vollen Arbeitskraft im Geschäft des Beklagten tätig, bis dieser am
18.8.1989 die Beziehung löste. Sozialversicherungsbeiträge hat der
Beklagte nicht abgeführt.
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten von vornherein
vorgehabt zu heiraten. ...
(Aus den Entscheidungsgründen:)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von
10.000,- DM aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen
Zweckverfehlung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB).
Zwischen den Parteien bestand ein unentgeltliches
Arbeitsverhältnis. Einen Gehaltsanspruch kann die Klägerin
allerdings auch nach dem Scheitern der Beziehungen der Parteien
nicht geltend machen, weil § 612 Abs. 2 BGB voraussetzt, daß die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten war. Hieran fehlt es, denn unter den damals gegebenen
Umständen sollte die Dienstleistung gerade nicht vergütet werden.
Weiter ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
auch nicht bewiesen, daß der Klägerin für die Zukunft eine
Vergütung, etwa in Form einer Beteiligung am Geschäft, versprochen
worden wäre.
Jedoch ist die Klägerin für den Beklagten in der erkennbaren
Erwartung tätig geworden, daß es zu einer Heirat komme. Diese
Möglichkeit hat auch der Beklagte seinerzeit nicht von der Hand
gewiesen. Nach seinem Vortrag hatte das Zusammenleben der Parteien
den Zweck, zu prüfen, ob man auf Dauer zusammenpasse. Es handelte
sich mithin um eine sogenannte Ehe auf Probe. Wenn unter diesen
Umständen die Klägerin im gegenseitigen Einvernehmen ihre
gesicherte berufliche Stellung aufgab und unentgeltlich ihre volle
Arbeitskraft im Betrieb des Beklagten einsetzte, war für den
Beklagten erkennbar, daß die Unentgeltlichkeit durch den Eintritt
des erstrebten Erfolgs, der Heirat, bedingt war. In der
stillschweigenden Hinnahme der unentgeltlichen Arbeitsleistung lag
zugleich sein konkludent erklärtes Einverständnis mit einer
solchen Regelung.
Darin, daß sich die Heiratserwartung nicht erfüllt hat, liegt eine
Zweckverfehlung der erbrachten Leistung. Der Kläger ist bereits
durch den Erhalt der Arbeitsleistung ungerechtfertigt bereichert,
ohne daß es darauf ankäme, ob er hierdurch Aufwendungen erspart
hat oder ob sich die Arbeitsleistung der Klägerin letztlich im
Betriebsergebnis positiv ausgewirkt hat. Die Höhe der Bereicherung
ist nach der üblichen Vergütung der Leistung im Zeitpunkt ihrer
Erbringung zu bemessen.
Ausgehend von einem seinerzeitigen
Tariflohn für ungelernte Kräfte von 2.010,- DM monatlich, zwei
Überstunden pro Tag und einem hierauf zu zahlenden tariflichen
Überstundenzuschlag von 25 %, ergibt sich, wie von der Klägerin -
unstreitig - dargelegt, ein Bruttolohn von etwa 2.760,- DM und ein
Nettoentgelt von ca. 1.800,- DM. Hinzukommt der Arbeitgeberanteil
für die - unstreitig von der Klägerin allein gezahlte -
Krankenversicherung, den der Senat auf ca. 200,- DM schätzt.
Die übliche Vergütung hätte daher für die Zeit von Januar bis
Mitte August 1989 monatlich 2.000,- DM, mithin insgesamt
15.000,-·DM betragen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die
Klägerin in diesem Zeitraum unstreitig freie Kost und Wohnung
erhalten hat, deren Wert der Senat auf 5.000,- DM schätzt, so daß
die angemessene und vom Beklagten noch an die Klägerin zu
zahlende Vergütung mit 10.000,- DM anzusetzen ist. Soweit der
Beklagte behauptet hat, er habe der Klägerin monatlich 1.000,- DM
als Taschengeld zugewendet, ist er hierfür beweisfällig geblieben.