Urteil des OLG Oldenburg vom 28.05.1991
OLG Oldenburg: führung des haushalts, arbeitskraft, betriebsgewinn, kongruenz, rente, unfallfolgen, hausfrau, verwertung, datum, familie
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 98/90
Datum:
28.05.1991
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 2, BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847
Leitsatz:
Zum Umfang des Haushalts- und Erwerbsschadens einer Hausfrau, die zu- gleich Mitinhaberin eines
landwirtschaftlichen Kälbermastbetriebes ist.
Volltext:
Haushaltsschaden
Es ist anerkannt, daß die Führung des Haushalts einschließlich der Betreuung und der Erziehung der Kinder im
Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der ARbeitskraft darstellt
und dem haushaltsführenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zusteht, falls er im Falle einer Verletzung den
Haushalt nicht mehr wie bisher führen kann (BGH NJW 1962, Seite 2248; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche
bei Personenschäden, 5. Aufl. 1990, Rn. 129 m.w.N.).
Betrieblicher Erwerbsschaden
Der Erwerbsschaden eines Selbständigen kann allerdings grundsätzlich nicht nach den Kosten einer fiktiven
Arbeitskraft ermittelt werden, da der Wegfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche keinen
ersatzpflichtigen Schaden darstellt; maßgebend ist vielmehr, ob sich der unfallbedingte Ausfall der Arbeitskraft
nachteilig auf die Ertragslage des Betriebes ausgewirkt hat (BGHZ 54, Seite 540 ff; BGH VersR 1966, Seite 1158).
Hier aber begehrt die Klägerin nicht Schadensersazt für unfallbedingte Beeinträchtigungen bei der unternehmerischen
Leitung ihres Betriebes, so daß insoweit nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit abzustellen ist. Sie
macht vielmehr geltend, wegen der Unfallfolgen an rein körperlichen Tätigkeiten (Fütter- und Stallarbeiten etc.)
gehindert zu sein, die nunmehr durch Fremdkräfte erledigt werden müßten. Die Kosten dieser Ersatzkraft, die auch
den Betriebsgewinn mindern, aber sind erstattungsfähig (Wussow-Küppersbusch a.a.O., Rn. 93; vgl. auch OLG
Düsseldorf, VersR 1987, Seite 287/289).
Die Klägerin hat sich auf die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche die Verletztenrente gemäß §§ 580, 581
RVO voll anrechnen zu lassen. In diesem Umfang besteht Kongruenz zwischen der Sozialrente und der den
Erwerbsschaden in Haushalt und Betrieb ausgleichenden Rente gemäß § 843 Abs. 1 BGB.