Urteil des OLG Oldenburg vom 16.10.1996
OLG Oldenburg: hauptsache, wiederholungsgefahr, eingriff, verfügung, strafanzeige, absicht, ermessen, verfahrenskosten, datum, kostenverteilung
Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 95/96
Datum:
16.10.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1004, ZPO § 91A, ZPO § 935
Leitsatz:
Zur Kostenverteilung nach § 91a ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein
Unterlassungsbegehren bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache
Volltext:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; hierbei ist der das
Kostenrecht der ZPO beherrschende Grundsatz zu beachten, wonach die in der Hauptsache voraussichtlich
unterliegende Partei auch in die Verfahrenskosten verurteilt werden muß. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im
vorliegenden Fall dazu, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die für einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 824, 1OO4 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist
nicht durch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, daß die Anzeige des
Beklagten nur eine einmalige Aktion darstelle und er nicht die Absicht gehabt habe, bzw. habe, sie zu wiederholen,
entfallen. Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in die geschützten Rechte des Betroffenen erfolgt, besteht
eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der wiederholten Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, NJW 1994, 1281,
1283 m. w. N.; OLG Köln, NJW-RR 1993, 97, 98f; BayObLG, NJW-RR 1987, 463, 464). Zwar kann diese Vermutung
widerlegt werden; eine solche Widerlegung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch
eine einmalige Sondersituation veranlaßt ist. Stets
sind an die Widerlegung jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH und OLG Köln, jeweils a.a.O.). Diese
Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die eben genannte Erklärung des Beklagtenvertreters kann insbesondere
angesichts des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juni 1996, mit den die Aufhebung der einstweiligen
Verfügung beantragt worden ist, nicht dazu führen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Dort ist
insbesondere ausgeführt, daß der Beklagte weiterhin das Ziel verfolgt, daß in einem Rechtsstreit der Parteien
zugunsten des Klägers ergangene Urteil, daß er für materiell unrichtig hält, aufheben zu lassen. Dazu hat er
Strafanzeige gegenden Kläger und dessen Ehefrau gestellt; nach Durchführung des Strafverfahrenswill er eine
Schadensersatzklage wegen Prozeßbetruges bzw. eine Restitutionsklage erheben. Angesichts dieser Motivation des
Beklagten und der von ihm verfolgten Eigeninteressen hätte sich das Unterlassungsbegehren des Klägers, wäre
nicht der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, als begründet erwiesen.
Daneben enthält die vom Beklagtenvertreter abgegebene Erklärung letztlich eine Unterlassungserklärung, die, wie
die nachfolgenden Erledigungserklärungen zeigen, zu einer Weigerung des Rechtsstreits geführt hat. Sie stellt
deshalb, was im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 91 a ZPO durchaus zu berücksichtigen ist, ein
erledigendes Ereignis dar; in der Sache hat sich der Beklagte dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben, was
ebenfalls dazu führt, ihn die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.