Urteil des OLG Oldenburg vom 22.06.2005
OLG Oldenburg: verwirkung, abtretung, verjährungsfrist, akteneinsicht, auflage, rechtsgrundsatz, verfahrenskosten, unterliegen, datum, zukunft
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 312/05
Datum:
22.06.2005
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 464 b, BGB § 242, STPO § 467 ABS 1
Leitsatz:
Der an seinen Verteidiger abgetretene Anspruch eines freigesprochenen früheren Angeklagten auf
Festsetzung und Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die Staatskasse kann unter
besonderen Umständen verwirkt sein.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 312/05
KLs 41 E/83 Landgericht Osnabrück
8 Js 1145/82 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Beschluss
In der Strafsache
gegen Herrn B... aus H...,
geboren am ... 1943 in S...,
Verteidiger: Rechtsanwalt R...,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ....
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R... gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts
Osnabrück vom 14. April 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 1985, rechtskräftig seit dem 26. März 1986, wurde der
Angeklagte B... teils verurteilt, teils freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs wurden die Verfahrenskosten und
die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse auferlegt.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 hat Rechtsanwalt R..., der damalige Verteidiger des Freigesprochenen, eine
Abtretungserklärung vorgelegt, wonach ihm der Freigesprochene am 19. Mai 1986 den Anspruch gegen die
Staatskasse auf Auslagenerstattung abgetreten und er diese Abtretung am 21. Mai 1986 angenommen hat. Zugleich
hat Rechtsanwalt R... beantragt, die dem Freigesprochenen auf Grund des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom
9. Mai 1985 zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 913,08 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basissatz festzusetzen.
Der Rechtspfleger des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 14. April 2005 den Antrag auf Festsetzung
der notwendigen Auslagen mit der Begründung zurückgewiesen, die Geltendmachung des Anspruchs sei verwirkt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R..., der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat,
ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht eine Verwirkung des Erstattungsbegehrens angenommen. Die Verwirkung stellt einen
auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung dar, dem auch
prozessuale Befugnisse wie Ansprüche auf Kostenerstattung unterliegen können, vgl. OLG Frankfurt, MDR 1974,
240; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 55. Der Rechtsgrundsatz der Verwirkung ist auch in den Fällen der
Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, die nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, zu berücksichtigen.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der
Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf
einrichten durfte (Umstandsmoment), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde
(Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 242 Rdn. 87 m.w.Nachw.). Zwar ist der dem Grunde nach rechtskräftig
festgestellte Erstattungsanspruch des Freigesprochenen gegen die Staatskasse, der der 30jährigen Verjährungsfrist
unterliegt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), noch nicht verjährt. Eine Verwirkung kann indessen schon vor der Verjährung
eintreten; darin liegt gerade die besondere Bedeutung der Verwirkung in der Praxis. Vorliegend hat der
Freigesprochene seinen Erstattungsanspruch aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 1985 am 19.
Mai 1986 unwiderruflich seinem Verteidiger abgetreten, der die Abtretung am 21. Mai 1986 annahm. Der Verteidiger
hatte deshalb seit 1985, spätestens seit der Annahme der Abtretung Kenntnis von dem
Auslagenerstattungsanspruch. Auf seinen Antrag vom 8. Juli 1986 hat der Verteidiger nochmals Akteneinsicht
erhalten und die Akten am 21. Juli 1986 der Staatsanwaltschaft Osnabrück zurückgesandt. Irgendein Anhalt dafür,
dass noch ein Antrag auf Auslagenerstattung folgen werde bzw. die Geltendmachung jenes Anspruchs vorbehalten
bleibe, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Erst mit Telefax vom 31. Dezember 2004 hat der Verteidiger eine
Auslagenerstattung beantragt.
Das sog. Zeitmoment der Verwirkung ist schon durch die mehr als 18 Jahre andauernde Untätigkeit des Berechtigten
erfüllt. Mehr als 18 Jahre sind als überreichlich langer Zeitraum anzusehen, in dem dem Verteidiger die
Geltendmachung des ihm abgetretenen Erstattungsanspruchs möglich und zumutbar gewesen ist. Das taten und
kommentarlose Verstreichenlassen dieses Zeitraumes, insbesondere das nicht von einem Kostenantrag begleitete
Zurücksenden der nach Verfahrensbeendigung eingesehenen Akten und die nachfolgende Untätigkeit stellten
Umstände dar, die
insbesondere auch weil es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelt - im Verpflichteten
(Staatskasse) den Eindruck erweckten, der Berechtigte wolle eine Kostenerstattung nicht mehr geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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