Urteil des OLG Oldenburg vom 12.01.2011

OLG Oldenburg: aufwand, teilung, versorgung, zukunft, rente, auskunft, zusammenrechnung, überschreitung, ermessen, scheidung

Gericht:
OLG Oldenburg, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 UF 131/10
Datum:
12.01.2011
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 18 Abs 2
Leitsatz:
Versorgungsausgleich bei geringfügigen Anrechten
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
3 UF 131/10
16 f 615/09 S Amtsgericht Emden
Beschluss
In der Familiensache
G…………. F………, geb. W…….
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K………. & P……..
gegen
K……..lP…… F……..
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen U……….M……. & P……..
Beteiligte:
1. D……………. R………………..K…………….. Ehemann
2. V ……………….. Altersversorgung,
3. D………. R………… B………….H…………..
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ………….. den Richter am Oberlandesgericht ……….. und den Richter am
Oberlandesgericht ………….. am 12. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Beschluss des
Amtsgerichts Emden vom 8. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 1.200, Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss im Verbundverfahren hat das Amtsgericht die Scheidung der Eheleute
ausgesprochen und über den Versorgungsausgleich entschieden.
Mit ihrer gegen den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass das
Amtsgericht zu Unrecht von einem (internen) Ausgleich des Anrechts des Ehemannes aus der Betriebsvereinbarung
der V…………………zur Beteiligungsrente II vom 26.02.2003 gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen habe
(Ausgleichswert: 8,85 Euro).
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht von einem Ausgleich des in Frage
stehenden Anrechts auf betriebliche Alterversorgung abgesehen.
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem - wie hier - geringen
Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht ausgleichen. Damit ist das Absehen vom Ausgleich der
Regelfall. Nur in Ausnahmefällen kann das von dem Familiengericht auszuübende pflichtgemäße Ermessen bei
Vorliegen besonderer Umstände den Ausgleich gebieten. Der Gesetzgeber hatte dabei folgende Fälle vor Auge
(Regierungsentwurf, BTDrs. 16/10144, S. 62): Ein Ehegatte ist auf den Wertzuwachs dringend angewiesen, der
Ausgleich ermöglicht die Erfüllung einer Wartezeit für den Leistungsbezug oder Überschreitung der Grenze des
Absatzes 3 bei Zusammenrechnung mehrerer, für sich gesehen jeweils geringfügiger Anrechte.
Einer der genannten Fälle ist vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere weist lediglich eines von insgesamt vier zu
Lasten des Ehemannes auszugleichender Anrechte - darunter drei aus der betrieblichen Altersvorsorge der
V……………. einen geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG auf. Alle anderen Anrechte des
Ehemannes werden also ausgeglichen. Der Halbteilungsgrundsatz ist gewahrt.
Auch im Übrigen ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der ausnahmsweise den Ausgleich des geringfügigen Anrechts
gebieten würde. § 18 Abs. 2 VersAusglG hat den Zweck, einen im Verhältnis zum Wert des Anrechts
unverhältnismäßig großen Aufwand bei der Teilung zu vermeiden (vgl. Regierungsentwurf, BTDrs. 16/10144, S. 60
und Bergner, NJW 2010, 3269). Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass der Ausgleich der geringfügigen
betrieblichen Altersvorsorge keinen solchen Aufwand verursachen würde. Im Gegenteil ergibt sich aus der
eingeholten Stellungnahme der V…………………, dass es sich bei den drei Anrechten des Antragsgegners auf
betriebliche Altersvorsorge (Anrecht nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.02.2001 (VO IV), Anrecht nach
Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Beteiligungsrente I vom 02.12.1995 und Anrecht nach Maßgabe der
Betriebsvereinbarung zur Beteiligungsrente II vom 26.02.2003) nicht etwa um einzelne Bausteine einer einheitlichen
Versorgung handelt, sondern um Anrechte, die im Ergebnis jeweils zu eigenständigen Betriebsrenten führen. Die
einzelnen Anrechte müssen auch in Zukunft jeweils getrennt verwaltet werden. Es liegt damit auf der Hand, dass die
(hier interne) Teilung auch des einen geringen Anrechts einen zusätzlichen, im Sinne des Normzwecks
unverhältnismäßigen, Aufwand bei dem Versorgungsträger zur Folge hätte.
Der Senat hat im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG keinen Anlass, an der Richtigkeit der
Auskunft der V………………..zu zweifeln. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen begründet die
Antragstellerin auch nicht.
Eine abweichende Bewertung ist schließlich auch nicht aufgrund der in der Beschwerdebegründung angeführten
Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (FamRZ 2010, 1804) gerechtfertigt. Der dieser Rechtsprechung
zugrundeliegende Sachverhalt betrifft den Ausgleich verschiedener, teilweiser geringfügiger Anrechte in der
gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte u. Entgeltpunkte (Ost)) und unterscheidet sich damit grundlegend
von dem seitens des Senats zu entscheidenden Sachverhalt. Die in Entgeltpunkten (West und Ost) ausgedrückten
Anrechte werden anders als die im vorliegenden Fall in Frage stehenden drei Betriebsrentenanrechte künftig in eine
einheitliche Rente münden (so auch OLG Dresden, a. a. O., Juris Rn. 17. vgl. auch Bergner a. a. O, 3270).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 50 FamGKG festgesetzt
worden.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil ihre
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO).
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