Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.1999
OLG Oldenburg: rückzahlung, klagerücknahme, drucksache, wertminderung, gebühr, betrug, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 18/99
Datum:
15.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Nach der Neufassung von § 15 GKG ist für die Wertberechnung nur noch der Zeitpunkt der die
Instanz eröffnenden Antragstellung maßgebend.
Volltext:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 3. Kammer für
Handelssachen vom 28. Januar 1999, mit dem dieser den Kostenbeamten angewiesen hat, die in der
Kostenrechnung vom 12.05.1997 berechnete Gebühr nach dem GKG KV
Nr. 1201 nicht nach einem Streitwert von 3.252.000 DM sondern nur zu einem Drittel nach einem Streitwert von
3.252.000 DM und nach zwei Dritteln zu dem Kostenstreitwert wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung
der Parteien zu bemessen. Der Bezirksrevisor vertritt die Ansicht, daß wegen der Erledigungserklärung keine
Ermäßigung der nach dem Streitwert von 3.252.000 DM eingezahlten drei Gerichtsgebühren vorzunehmen sei.
Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Nach der Neufassung des § 15 GKG durch das KostRAndG 1994 ist für die Wertberechnung nur noch der Zeitpunkt
der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgebend. Dieser Wert betrug hier 3.252.000 DM. Soweit das Hans.
OLG Hamburg (MDR 1997, 890) eine andere Ansicht vertritt, vermag der Senat dem in Anbetracht des eindeutigen
Gesetzeswortlauts nicht zu folgen. Hinzukommt, daß der Gesetzgeber gerade mit der Änderung erreichen wollte,
daß im Gegensatz zum früheren Recht eine spätere Wertminderung des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleiben
sollte. Denn in der amtlichen Begründung zu Nr. 1202 (BT.Drucksache 12/6962, S. 70) wird u.a. ausgeführt:
"Der Ausschluß der Ermäßigung für die Fälle, in denen nur für Teile des Streitgegenstandes die Voraussetzungen
vorliegen, ist unerläßlich, will man eine spürbare Vereinfachung der Kostenberechnung bewirken. Würde die
Ermäßigung auch eintreten, wenn die Voraussetzungen nir für Teile des Streitgegenstandes erfüllt sind, müßten
nach § 21 Abs. 3 GKG die Gebühren für diese Teile gesondert berechnet werden."
Des weiteren kann die Klägerin auch nicht die Rückzahlung eines Teils der von ihr nach KV 1201 gezahlten
Gebühren verlangen. Denn die Fälle einer Gebührenermäßigung sind in GKG KV 1202 abschließend aufgezählt, und
der hier gegebene Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist dort nicht genannt. Vielmehr stellt Satz 2 des
KV 1202 ausdrücklich klar, daß eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO der Klagerücknahme kostenrechtlich
nicht gleichsteht.
Eine entsprechende Anwendung des KV 1202 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit verschiedene Obergerichte
(Hans. OLG Hamburg MDR 1996, 970, OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 719) für die Fälle, in denen Prozeßhandlungen
gegeben waren die nicht unter KV 1202 Satz fal-
len, aber ebenfalls den gerichtlichen Arbeitsaufwand erheblich reduzieren, wie der Abschluß eines außergerichtlichen
Vergleichs mit nachfolgender Erledigungserklärung und übereinstimmender Kostenaufhebung, vermag der Senat
diese Auffassung nicht zu teilen. Denn GKG KV 1202 ist eine kostenrechtliche Ausnahmeregelung und als solche
nicht analogiefähig.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt, § 5 Abs. 6 Satz 2 GKG.
Seite 2 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 1999, Aktenzeichen: 1 W 18 / 99