Urteil des OLG Oldenburg vom 08.11.1994
OLG Oldenburg: umkehr der beweislast, operation, assistenzarzt, chefarzt, hausarzt, schmerzensgeld, behandlungsfehler, fraktur, pfleger, unfallfolgen
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 96/94
Datum:
08.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 847
Leitsatz:
Die Ruhigstellung der Finger in Streckstellung nach einer Fraktur des V. Mittelhandknochens ist
behandlungsfehlerhaft
Volltext:
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schmerzensgeld gemäß § 847
BGB sowie ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB und aus positiver Vertragsverletzung zu, weil er
fehlerhaft behandelt worden ist.
Eine Haftung des beklagten Krankenhauses ergibt sich aber aus der
fehlerhaften Ruhigstellung des Fingergrundgelenks in Streckstel-
lung.
Die Ruhigstellung der Finger in Streckstellung war fehlerhaft. Aus
den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, daß der ver-
letzte Finger in Beugestellung ruhiggestellt werden muß. Dies ge-
hört zu den handchirurgischen Grundprinzipien. Denn in einer Beu-
gestellung der Grundgelenke von ca. 60° sind die Seitenbänder der
Grundgelenke gestrafft, damit ist das Risiko einer Schrumpfung
durch die Ruhigstellung geringer.
Zwar ist nicht bewiesen, ob dieser Behandlungsfehler die anfängli-
che erhebliche und auf Dauer verbliebene geringgradige Bewegungs-
einschränkung verursacht hat. Sowohl der Gutachter im Schlich-
tungsverfahren als auch der gerichtliche Sachverständige haben da-
zu ausgeführt, daß das Behandlungsergebnis nach den erfolgten Re-
visionsoperationen akzeptabel ist und auch ohne die fehlerhafte
Behandlung eine bessere Beweglichkeit nicht sicher erreicht worden
wäre, weil es auch durch den Unfall allein zu einer Verletzung des
Grundgelenks gekommen sein könnte. Desgleichen steht auch die Ur-
sächlichkeit für die Verlängerung der Heilungsdauer und für die
Erforderlichkeit der Revisionsoperationen nicht fest.
Soweit der Kläger gemeint hat, aus der im November 1988 neben der
Arthrolyse (Gelenklockerung) erfolgten Tenolyse (Sehnenlockerung)
ergebe sich eine Schrumpfung der Seitenbänder infolge des Behand-
lungsfehlers, trifft das nicht zu, weil die Seitenbänder mit den
Strecksehnen nicht identisch sind.
Die Behandlung durch den Arzt Dr. Laabs, insbesondere dessen Be-
aufsichtigung des die Operation durchführenden Assistenzarztes Dr.
Franclik stellt sich aber als grob fehlerhaft dar. Dies führt hin-
sichtlich der Kausalität der fehlerhaften Behandlung zu einer Um-
kehr der Beweislast zu Lasten des beklagten Krankenhauses.
Der Sachverständige hat zu der vornehmlich juristisch zu beantwor-
tenden Frage in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erläu-
tert, daß es zwar zum Grundwissen eines Handchirurgen gehöre, daß
eine Ruhigstellung der Grundgelenke in Streckstellung nicht erfol-
gen dürfe und daß dies auch zum Wissen eines Unfallchirurgen gehö-
ren sollte. Hingegen würde er nicht sagen, daß einem Allgemeinchi-
rurgen ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies damit er-
klärt, daß sich die Problematik einer Schrumpfung der Seitenbänder
nur bei den Fingergelenken und auch insoweit im wesentlichen nur
bei den Fingergrundgelenken, nicht hingegen bei anderen Körperge-
lenken ergebe. Zudem werde die richtige Ruhigstellung der Gelenke
in den Lehrbüchern teilweise nur unzureichend beschrieben, z.B.
als Ruhigstellung in Funktionsstellung, also ohne eine Winkelan-
gabe. Daraus folgt zunächst, daß es sich bei der fehlerhaften Ru-
higstellung durch den Assistenzarzt, der als "Postop. Proc.: Gips-
fixation für insgesamt 3 Wochen" angeordnet hat, nicht um einen
Fehler handelt, der ihm schlechterdings nicht hätte unterlaufen
dürfen.
Die nachfolgende Überwachung und Kontrolle der Behandlung durch
den Chefarzt war aber grob fehlerhaft und hat bewirkt, daß die
falsche Ruhigstellung nicht sogleich korrigiert worden ist. Bei
der Versorgung der Fraktur in unmittelbarer Gelenknähe handelt es
sich nicht um eine Anfängeroperation, so daß sie eigenständig nur
von einem erfahrenen Assistenzarzt durchgeführt werden darf. Das
hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Daß der Arzt Dr.
Franclik über solche Erfahrungen verfügte, hat das beklagte Kran-
kenhaus nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen hätte die Opera-
tion, insbesondere aber das postoperative Vorgehen, jedoch von ei-
nem erfahrenen Chirurgen überwacht werden müssen (OLG Düsseldorf
VersR 84, 791). Dabei hätte die fehlerhafte Ruhigstellung erkannt
werden können und müssen. Zwar erfordert es, wie der Sachverstän-
dige auch vor dem Senat erläutert hat, viel Erfahrung, die fehler-
hafte Ruhigstellung zu erkennen, weil eine Beugestellung des
Grundgelenks leicht mit der des Mittelgelenks verwechselt werden
kann, wenn die Hand und das Fingergrundgelenk sich in einem Gips-
verband befinden. Andererseits ist aber die Stellung des Grundge-
lenks auf der Röntgenaufnahme, die einen Tag nach der Operation
erstellt worden ist, eindeutig und leicht erkennbar. Gerade weil
aber die Ruhigstellung des Fingergrundgelenks in Funktionsstellung
zu den Grundprinzipien der Handchirurgie gehört, die Verletzung
dieses Prinzips zu dauerhaften Schädigungen führen kann und dies
auch ein Unfallchirurg wissen muß, hätte der Chefarzt, der aus-
weislich der Krankenunterlagen zwei Tage nach der Operation eine
Visite durchgeführt hat, die Hand und die Röntgenaufnahme im Hin-
blick auf diese Fehlerquelle überprüfen müssen.
Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers führt hier zu ei-
ner Umkehr der Beweislast, weil der Fehler grundsätzlich geeignet
ist, die Beschwerden des Klägers auszulösen (vgl. BGH NJW 88,
1531). Zwar hat der Sachverständige die Ursächlichkeit der fehler-
haften Ruhigstellung für sich allein als unwahrscheinlich angese-
hen, weil die Beweglichkeit der anderen, in gleicher Weise ruhig
gestellten Finger nicht eingeschränkt gewesen sei. Es kommt aber
neben einer alternativen ohne weiteres eine kumulative - also die
Haftung begründende - Ursächlichkeit von Behandlungsfehler und Un-
fall in Betracht, wie sich aus dem Gutachten ergibt. Daß nicht
auszuschließen ist, daß die fehlerhafte Ruhigstellung im Zusammen-
wirken mit dem Unfallgeschehen für die verzögerte Heilung und die
Erforderlichkeit der Revisionsoperationen ursächlich geworden ist,
geht mithin zu Lasten des beklagten Krankenhauses. Dies gilt aber
auch für die geringgradige dauerhafte Beeinträchtigung der Finger-
beweglichkeit. Zwar stellt das Operationsergebnis - ausgehend vom
Durchschnitt solcher Behandlungserfolge - eine akzeptable Revision
der Unfallfolgen dar, wie der Sachverständige erläutert hat. Diese
Aussage schließt aber gerade nicht aus, daß eine solche Behandlung
zu einem besseren Ergebnis, also auch zu einem solchen ohne dauer-
hafte Beeinträchtigung, führen kann, ohne daß dies nur als rein
theoretische oder nur sehr unwahrscheinliche Möglichkeit anzusehen
wäre. Die grundsätzliche Eignung des Behandlungsfehlers ist mithin
auch wegen dieser Folgen zu bejahen.
Auf die weitere Frage, ob die Behandlung auch insoweit fehlerhaft
war, als dem Kläger und dessen Hausarzt nicht ausreichend bzw.
nicht rechtzeitig die Notwendigkeit krankengymnastischer Behand-
lung erläutert worden ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Jedenfalls läßt sich aus dem Umstand, daß der Kläger eine Bewe-
gungsschiene abgelehnt hat, ein Mitverschulden nicht herleiten,
weil diese Art der Behandlung nur eine von mehreren möglichen dar-
stellt und der Kläger unbestritten die Mobilisation mittels Quen-
gelzuges versucht hat, sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen durch einen Pfleger abgebrochen worden ist. Demgegenüber
hat der Sachverständige erläutert, daß es keinesfalls ausreichend
war, dem Hausarzt erst drei Wochen nach der Revisionsoperation
mitzuteilen, daß weitere krankengymnastische Übungen erforderlich
seien.
Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Berufung allerdings nur
teilweise begründet. Das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld ist
bei weitem übersetzt. Angesichts des geringen Dauerschadens einer-
seits, aber der nicht unerheblich verzögerten Heilung und der Not-
wendigkeit zweier Revisionseingriffe sowie der zwischenzeitlichen
Besorgnis, daß eine Wiedererlangung der Beugefähigkeit nicht mög-
lich sei, andererseits hält der Senat unter Berücksichtigung ver-
gleichbarer Fallkonstellationen einen Betrag von 3.000,- DM für
angemessen.