Urteil des OLG Oldenburg vom 26.01.1994
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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 7/94
Datum:
26.01.1994
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 46 ABS 2
Leitsatz:
Zur Abgabe aus wichtigem Grund gem. § 65 a FGG , wenn der gewöhnliche Aufenthalt von Betreuer
und Betreuten auseinanderfällt
Volltext:
Das Amtsgericht Coesfeld führt für die Betroffenen eine Betreuungssache. Bis zu ihrem Umzug in den
Amtsgerichtsbezirk Nordhorn am 28.05.1993 wohnte sie im Bezirk des Amtsgerichts Coesfeld. Mit Zustimmung des
Betreuers - ihres Ehemannes - will das Amtsgericht Coesfeld das Verfahren an das Amtsgericht Nordhorn abgeben.
Dieses lehnte eine Übernahme ab, da eine Abgabe in der Regel bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts allein des
Betroffenen nicht zweckmäßig sei, wenn der Betreuer seinen Wohnsitz im Bezirk des abgebenden Gerichts behalte.
Das Amtsgericht Coesfeld hat deshalb die Akte zur Entscheidung des Abgabenstreits vorgelegt.
Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist als das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das um
Übernahme ersuchte Gericht liegt, zur Entscheidung dieses Abgabenstreits berufen. In der Sache kommt eine
Abgabe in Betracht, da ein wichtiger Grund gemäß § 65 a FFG für die damit zu erreichende, nach dem
Betreuungsrecht grundsätzlich anzustrebende Ortsnähe des Betreuungsgerichts gegeben ist.
Der Ende Mai 1993 erfolgte Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Betroffenen in dem Amtsgerichtsbezirk
Nordhorn ist auf Dauer angelegt. Der sie betreuende Ehemann behält zwar seinen bisherigen Wohnsitz bei. Die
Betreuung hat aber, soweit es den überwiegend personalen Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge und der
Aufenthaltsbestimmung betrifft am Aufenthaltsort zu erfolgen. Im Bereich des Amtsgerichts Coesfeld bleiben nach
dem derzeitigen Stand der Dinge keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr, die dort erfüllt werden müßten. In
der Person des Betreuers kommen keine Änderungen in Betracht. Für die Beratung und Kontrolle einschließlich der
erforderlichen Anhörungen der Betroffenen durch das Betreuungsgericht ist die Ortsnähe bezüglich einer vorteilhaften
Aufgabenerfüllung von nicht unerheblicher Bedeutung.
Nach der im Rahmen des § 65 a FGG gebotenen Gesamtschau aller Zweckmäßigkeitserwägungen (Beschluß des
Senats vom 12.10.1993 - 5 AR 22/93) bestehen keine hinreichenden Gründe mehr, aus dem Grundsatz der
Stetigkeit der Betreuung an dem bisherigen Betreuungsgericht festzuhalten. Trotz der örtlichen Unterschiede bei
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Betreuten und des Betreuers ist mit der Abgabe nach den gegebenen Umständen
im Interesse der Betroffenen eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheiten verbunden.