Urteil des OLG Oldenburg vom 01.07.1992

OLG Oldenburg: einkünfte, eltern, selbstbehalt, volljährigkeit, freibetrag, haus, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Urteil, unbekannt
Datum:
01.07.1992
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Oldenburg - hier: Bedarfsberechnung bei
volljährigen Kindern -
Volltext:
Stand: Juli 1992
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Bedarfsberechnung bei volljährigen Kindern
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I n h a l t s ü b e r s i c h t
IV. Bedarfsberechnung bei volljährigen Kindern
1. Eigener Hausstand des Kindes
2. Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
3. Anrechnungen auf den Bedarf
4. Barunterhaltspflicht beider Elternteile
a) Bedarfsberechnung
b) Verteilungsmaßstab
c) Anspruchsbegrenzung
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IV. Bedarfsberechnung bei volljährigen Kindern
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1. Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern mit eigenem Haus-
stand oder bei auswärtigen Studenten ist der Bedarf in der Regel
mit 950,- DM anzusetzen.
2. Sonst errechnet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle
(höchste Altersstufe zuzüglich Unterschiedsbetrag zur
vorhergehenden Altersstufe, - jedoch begrenzt durch den Bedarf
für unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit eigenem
Hausstand), es sei denn, die Einkommensverhältnisse der
unterhaltsverpflichteten Eltern sind außergewöhnlich gut.
3. Anrechnungen auf den Bedarf
- Kindergeld und Ausbildungsvergütung sind in vollem Umfang anzu-
rechnen.
- Freibetrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150,- DM gilt
nicht bei eigenem Hausstand oder auswärtigem Studenten (diese Ko-
sten sind in den 950,- DM bereits enthalten).
- BAFöG-Leistungen sind voll anzurechnen, auch wenn sie nur als
Darlehen gewährt werden.
4. Ab Volljährigkeit besteht grundsätzlich die Barunterhaltspflicht
beider Elternteile.
Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt folgende Berechnung:
a) Wenn der Bedarf des volljährigen Kindes nicht mit 950,- DM anzu-
nehmen ist, so ist von dem zusammengerechneten Einkommen beider
Eltern unter Berücksichtigung von anerkennenswerten Mehrkosten
auszugehen. Danach erfolgt die Einstufung nach der Düsseldorfer
Tabelle.
b) Der nach Abzug eigener Einkünfte des volljährigen Kindes ver-
bleibende Restbedarf ist auf die Eltern im Verhältnis der jewei-
ligen, den großen Selbstbehalt (1.400,- DM) übersteigenden an-
rechnungspflichtigen Einkünfte zu verteilen.
c) Höchstens kann das verlangt werden, was der Pflichtige bei Zu-
grundelegung allein seines Einkommens zu zahlen hätte.
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